§ 29 DVO 2008 Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. lit. f verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. Litera f, verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Kompartimenten, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, ist zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten. Weiters ist der Behörde spätestens zwölf Monate nach Ende der Ablagerungsphase ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vorzulegen. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, allfällig darüber eingebauter anderer Abfälle und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 2 AWG 2002, auszuführen. Eine endgültige Oberflächenabdeckung ist erst nach Abschluss der allfälligen Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse herzustellen.Bei Kompartimenten, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, ist zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten. Weiters ist der Behörde spätestens zwölf Monate nach Ende der Ablagerungsphase ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vorzulegen. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, allfällig darüber eingebauter anderer Abfälle und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt. Das Projekt ist gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AWG 2002, auszuführen. Eine endgültige Oberflächenabdeckung ist erst nach Abschluss der allfälligen Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung einer Deponieoberflächenabdeckung oder von Teilen sind im Einzelfall insbesondere in Abhängigkeit folgender Punkte festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsDeponie(unter)klasse;
    2. 2.Ziffer 2Art der abgelagerten Abfälle;
    3. 3.Ziffer 3meteorologische Verhältnisse;
    4. 4.Ziffer 4Oberflächengefälle;
    5. 5.Ziffer 5allfällige Setzungen.
    Anhang 3 Kapitel 4 ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Materialien für Zwischenabdeckschichten haben die Anforderungen der jeweiligen Deponie(unter)klasse zu erfüllen. Die Verwendung von Kompost zur Herstellung von Zwischenabdeckschichten, auch zur Minimierung von Geruchsbelästigungen oder Methanemissionen, ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Für die Befahrbarkeit einer Bodenaushubdeponie dürfen aufbereitete Baurestmassen der Qualitätsklasse A oder A+ gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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