Gesamte Rechtsvorschrift DVO 2008

Deponieverordnung 2008

DVO 2008
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 DVO 2008 Allgemeine Bestimmungen


Ziel
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft soll im Einklang mit der Abfallhierarchie angestrebt werden, dass Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, zukünftig nicht auf Deponien zur Ablagerung angenommen werden.

§ 2 DVO 2008 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 fest.
  2. (2)Absatz 2,Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 45 bis 47.Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der Paragraphen 45 bis 47,
  3. (3)Absatz 3,Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 34, 40, 41 und 47 Abs. 7.Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der Paragraphen 34, 40, 41 und 47 Absatz 7,
  4. (4)Absatz 4,Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Deponieinhaber,
    2. 2.Ziffer 2für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt,
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe des § 16 entwedernach Maßgabe des Paragraph 16, entweder
      1. a)Litera ader Abfall(erst)erzeuger oder der sonstige Abfallbesitzer oder
      2. b)Litera bder für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008,der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,,
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe der §§ 40 Abs. 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,nach Maßgabe der Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,
    5. 5.Ziffer 5nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 der Leiter der Eingangskontrolle undnach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 5, der Leiter der Eingangskontrolle und
    6. 6.Ziffer 6nach Maßgabe des § 42 das Deponieaufsichtsorgan.nach Maßgabe des Paragraph 42, das Deponieaufsichtsorgan.

§ 3 DVO 2008 Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsEine Abfallcharge ist eine bestimmte Abfallmenge, die als Ganzes untersucht, beurteilt, einer Qualität zugeordnet oder deren Identität kontrolliert werden soll. Eine Abfallcharge kann als Haufen, als mehrere Haufen oder aufgeteilt auf ein oder mehrere Transportfahrzeuge oder sonstige Behältnisse vorliegen.
  2. 1a.Ziffer eins aEin Abfallstrom ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit sich nur geringfügig ändernden, abfallrelevanten Prozessbedingungen (zB Druck, Temperatur, Katalysator, Verweilzeit unter Prozessbedingungen) und Inputmaterialien regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt und in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eine gleichbleibende Qualität aufweist.
  3. 2.Ziffer 2Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird.
  4. 3.Ziffer 3Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck.
  5. 3a.Ziffer 3 aEin Analysenergebnis ist ein Ergebnis einer analytischen Messung, das alle Schritte der Qualitätssicherung erfolgreich durchlaufen hat.
  6. 4.Ziffer 4Eine Annahme von Abfällen zur Deponierung erfolgt mit dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle und im Fall einer Untersuchung eines aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan mit dem positiven Abschluss dieser Untersuchung.
  7. 4a.Ziffer 4 aEin Aushubbereich ist ein abgrenzbarer (Teil)bereich eines Bauvorhabens, der eine gleichartige Qualität des auszuhebenden Materials erwarten lässt.
  8. 5.Ziffer 5Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  9. 6.Ziffer 6Baurestmassen sind Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle.
  10. 7.Ziffer 7Eine Beurteilung des Deponieverhaltens im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) ist die Beschreibung und Bewertung der Art und des Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweiligen Kompartimente genehmigten Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden Auslaugungsvorgänge. Dies umfasst auch die Beschreibung von allfälligen anorganischen Restaktivitäten, die zB Wasserstoff- oder Ammoniakgasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.Eine Beurteilung des Deponieverhaltens im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) ist die Beschreibung und Bewertung der Art und des Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweiligen Kompartimente genehmigten Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden Auslaugungsvorgänge. Dies umfasst auch die Beschreibung von allfälligen anorganischen Restaktivitäten, die zB Wasserstoff- oder Ammoniakgasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.
  11. 8.Ziffer 8Biomasse sind Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, fasrige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff und Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenhaltige Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und mit Ausnahme von Holzabfällen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten.
  12. 9.Ziffer 9Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
  13. 9aZiffer 9 aBodenbestandteile sind Bestandteile von Böden oder dem Untergrund, die entweder durch Ausheben oder Abräumen von nicht natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund oder durch die Behandlung (zB Nass- oder Trockensiebung, Zerkleinerung, Trocknung) von Aushubmaterial anfallen oder entstehen. Der Anteil anderer Materialien, zB mineralischer Baurestmassen oder Schlacken, darf insgesamt nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen. Der Anteil an organischen Materialien, zB Kunststoffe oder Bauholz, darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; dies gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile, zB Pflanzenreste, Humus oder Wildholz in Wildbachsedimenten.
  14. 10.Ziffer 10Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
  15. 11.Ziffer 11Ein Deponiebereich umfasst die im Genehmigungsbescheid angeführten Flächen der Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002; jedenfalls gehören dazu der Deponiekörper und die für den Deponiebetrieb erforderlichen, auch außerhalb des Deponiekörpers liegenden Einrichtungen zur Sickerwassererfassung oder Deponiegaserfassung, Gebäude für das Deponiepersonal, Abstell- und Umkehrflächen und ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1.Ein Deponiebereich umfasst die im Genehmigungsbescheid angeführten Flächen der Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002; jedenfalls gehören dazu der Deponiekörper und die für den Deponiebetrieb erforderlichen, auch außerhalb des Deponiekörpers liegenden Einrichtungen zur Sickerwassererfassung oder Deponiegaserfassung, Gebäude für das Deponiepersonal, Abstell- und Umkehrflächen und ein Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins,
  16. 12.Ziffer 12Ein Deponiekörper umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
  17. 13.Ziffer 13Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.
  18. 14.Ziffer 14Deponiesickerwasser ist im Kompartiment anfallendes Wasser, das insbesondere durch in das Kompartiment eingedrungenes, infolge von Auslaugungsvorgängen angereichertes Niederschlagswasser, durch belastetes Überschusswasser aus Abfällen mit hohem Wassergehalt und durch infolge von Zersetzungsvorgängen entstandenes Reaktionswasser gebildet wird.
  19. 15.Ziffer 15Einmalig anfallende Abfälle sind Abfälle, die kein Abfallstrom (Z 1) und keine wiederkehrend anfallenden Abfälle (Z 64) sind.Einmalig anfallende Abfälle sind Abfälle, die kein Abfallstrom (Ziffer eins,) und keine wiederkehrend anfallenden Abfälle (Ziffer 64,) sind.
  1. 17.Ziffer 17Eine Einzelprobe ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen einer punktuellen Beprobung gezogen und als Feldprobe einzeln untersucht wird.
  2. 17a.Ziffer 17 aElektroofenschlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Elektroofenverfahren kristallin erstarrt anfällt. Davon ausgenommen ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Edelstahl kristallin erstarrt als Edelstahlschlacke anfällt.
  3. 18.Ziffer 18Entgasungssysteme sind technische Einrichtungen, zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas.
  4. 19.Ziffer 19Eine Fehldeklaration liegt vor, wenn der angelieferte Abfall nicht mit den Beurteilungen oder den begleitenden Papieren übereinstimmt.
  5. 20.Ziffer 20Eine Feldprobe ist eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird; die Feldprobe kann entweder eine Einzelprobe, eine qualifizierte Stichprobe oder eine Sammelprobe sein.
  6. 21.Ziffer 21Ein Flächenfilter ist eine flüssigkeitsdurchlässige, filterstabile Schicht, die Sickerwasser sammelt und ableitet.
  7. 22.Ziffer 22Eine freie Deponiesickerwasservorflut ist gegeben, wenn das Deponiesickerwasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Deponiebasis aus dem Deponiekörper an die Atmosphäre abfließen kann.
  8. 23.Ziffer 23Die Gebietsdurchlässigkeit bezeichnet die durch die Häufigkeits- und Größenverteilung der Porenräume bedingte Wasserdurchlässigkeit eines Lockergesteins oder einer Lockergesteinsformation. Die Gebirgsdurchlässigkeit bezeichnet die Wasserdurchlässigkeit eines Festgesteins oder einer Festgesteinsformation und setzt sich aus der Wasserdurchlässigkeit der Festgesteine selbst und jener der bestehenden Kluftsysteme zusammen.
  9. 24.Ziffer 24Ein geogener Hintergrund ist die standortspezifische, naturgegebene Beschaffenheit (Inhaltsstoffe) der unmittelbar anstehenden Erdkruste.
  10. 25.Ziffer 25Ein gespanntes Grundwasser ist ein Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberfläche liegt.
  11. 26.Ziffer 26Die Gewässerbeschaffenheit wird durch die wertneutrale Angabe von Eigenschaften eines Gewässers dargestellt, unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen und biologischen Parametern und von beschreibenden Begriffen.
  12. 27.Ziffer 27Grenzwertrelevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich (vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7) oder darüber ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich oder darüber ermittelt wird oder wurde.Grenzwertrelevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich vergleiche Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7) oder darüber ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich oder darüber ermittelt wird oder wurde.
  13. 28.Ziffer 28Eine grundlegende Charakterisierung ist eine vollständige Charakterisierung der Abfälle durch Ermittlung aller für die Zulässigkeit der Ablagerung erforderlichen Informationen.
  14. 29.Ziffer 29Ein immobilisierter Abfall ist ein in unbehandeltem Zustand nicht gefährlicher Abfall, der die Annahmekriterien des Kompartiments nicht erfüllt und einem Behandlungsverfahren mit mineralischen Hilfsstoffen (insbesondere Tonmineralien) zur dauerhaften Bindung unterzogen wird; die Immobilisierung wird durch physikalisch-chemische Wechselwirkungen zwischen Abfallstoffen und Hilfsstoffen und durch Verringerung der Wasserdurchlässigkeit erreicht.
  15. 30.Ziffer 30Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen; Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu einer Umweltbeeinträchtigung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser oder Grundwasser gefährden.
  16. 31.Ziffer 31Eine Kombinationsdichtung ist eine aus unterschiedlichen Abdichtungsmaterialien mit einander ergänzenden Eigenschaften bestehende Dichtung.
  17. 32.Ziffer 32Ein Kompartiment ist ein Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.
  18. 33.Ziffer 33Ein Kompartimentsabschnitt ist ein Teilbereich eines Kompartiments, welcher für die Ablagerung von bestimmten Abfällen oder von Abfällen in Abhängigkeit von in der Genehmigung festgelegten besonderen Anforderungen betreffend Abfallarten und -einbau vorgesehen ist. Eine getrennte Sickerwassererfassung ist nicht erforderlich.
  19. 34.Ziffer 34Eine Laborprobe ist eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird.
  20. 35.Ziffer 35Eine Lagerkaverne ist jener Teil einer Untertagedeponie, der als unterirdischer Hohlraum der Aufnahme der Abfälle dient.
  21. 35a.Ziffer 35 aLD-Schlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt anfällt.
  22. 36.Ziffer 36Eine mechanisch-biologische Behandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Behandlung von Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen. Klärschlämme und weitere für eine mechanischbiologische Behandlung entsprechend dem Stand der Technik geeignete Abfälle können gemeinsam mit diesen Abfällen mitbehandelt werden. Die biologische Behandlung kontaminierter Böden auch nach vorheriger Siebung oder ähnlicher mechanischer Behandlung stellt keine mechanisch-biologische Behandlung dar. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung aerober Verfahren oder anaerober mit nachfolgenden aeroben Verfahren. Die mechanisch biologische Behandlung führt zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehaltes, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle. Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Abfälle, welche die für den jeweiligen Abfallinput erforderlichen mechanischen Verfahrensschritte und alle Verfahrensschritte für eine vollständige biologische Behandlung – dh. bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung sämtliche Teilschritte der biologischen Behandlung, zB Hauptrotte und Nachrotte – durchlaufen haben; sofern die Kriterien für eine zulässige Ablagerung nachweislich bereits nach der Hauptrotte erreicht werden, sind nachfolgende Teilschritte für eine vollständige biologische Behandlung (zB in einer Nachrotte) nicht erforderlich; im Zuge der mechanischen Behandlung abgetrennte Abfälle, zB Störstoffe, heizwertreiche Fraktionen und Eisen- oder Nichteisenmetalle, zählen nicht zu den Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung.
  1. 38.Ziffer 38Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe von Zusatzstoffen.
  2. 39.Ziffer 39Ein Monokompartiment ist ein Kompartiment zur Ablagerung von Abfällen mit gleichen charakteristischen Eigenschaften, vornehmlich einer Abfallart.
  3. 40.Ziffer 40Nachsorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der Nachsorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der Nachsorgephase richtet sich nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind.
  4. 41.Ziffer 41Eine natürliche Vorflut ist gegeben, wenn das Wasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Geländeoberfläche abfließen kann.
  5. 41a.Ziffer 41 aEin nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial,
    1. a)Litera abei dem augenscheinlich und auf Grund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-)Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Bodens schließen lassen, bekannt sind, oder
    2. b)Litera bdas nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte ausweist.
  6. 42.Ziffer 42Eine passive Entgasung ist die Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ohne maschinell erzeugten Unterdruck.
  7. 43.Ziffer 43Primärabfälle sind alle Abfälle, die keine Sekundärabfälle (Z 49) sind.Primärabfälle sind alle Abfälle, die keine Sekundärabfälle (Ziffer 49,) sind.
  8. 44.Ziffer 44Eine qualifizierte Stichprobe ist eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einer bestimmten Abfallmenge und einer bestimmten Abfallart zugeordnet werden kann.
  9. 45.Ziffer 45Relevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis zwischen 20% und 80% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis zwischen 20% und 80% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wird oder wurde. Der pH-Wert ist in jedem Fall als relevanter Parameter anzusehen, sofern er nicht grenzwertrelevant ist.
  10. 46.Ziffer 46Eine Rückstellprobe ist ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird.
  11. 47.Ziffer 47Eine Sammelprobe ist eine Probe, die aus mehreren qualifizierten Stichproben besteht.
  12. 48.Ziffer 48Schlüsselparameter sind die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind der Brennwert und die Stabilitätsparameter jedenfalls Schlüsselparameter.
  13. 49.Ziffer 49Sekundärabfälle sind Abfälle, die bei einem Abfallbehandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 anfallen. Ausgenommen sind Abfälle, die beim Verfahren D15 a) – reine Sammeltätigkeit (vgl. Anhang 1 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der geltenden Fassung) anfallen. Werden in einem Produktionsprozess Abfälle zur Verwertung eingesetzt, so gelten die bei diesem Produktionsprozess anfallenden Abfälle nicht als Sekundärabfälle. Liegt jedoch ein Parameter dieses Abfalls aus dem Prozess im grenzwertnahen Bereich und ist dies durch den Einsatz von Abfall bedingt, so sind für die grundlegende Charakterisierung die Regeln für Sekundärabfälle anzuwenden.Sekundärabfälle sind Abfälle, die bei einem Abfallbehandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 anfallen. Ausgenommen sind Abfälle, die beim Verfahren D15 a) – reine Sammeltätigkeit vergleiche Anhang 1 der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 618, in der geltenden Fassung) anfallen. Werden in einem Produktionsprozess Abfälle zur Verwertung eingesetzt, so gelten die bei diesem Produktionsprozess anfallenden Abfälle nicht als Sekundärabfälle. Liegt jedoch ein Parameter dieses Abfalls aus dem Prozess im grenzwertnahen Bereich und ist dies durch den Einsatz von Abfall bedingt, so sind für die grundlegende Charakterisierung die Regeln für Sekundärabfälle anzuwenden.
  14. 50.Ziffer 50Eine Sickerwasserleitung ist eine Leitung zur Aufnahme und Ableitung des im Flächenfilter anfallenden Sickerwassers.
  15. 51.Ziffer 51Ein stabilisierter Abfall ist ein Abfall, der in unbehandeltem Zustand die Annahmekriterien des Kompartiments nicht erfüllt und in der Folge einem Behandlungsverfahren zur dauerhaften Einbindung in eine Matrix unterzogen wurde; Abfälle können mit hydraulischen, latent hydraulischen oder mit sonstigen, in chemischer Reaktion abbindenden Bindemitteln behandelt werden.
  16. 52.Ziffer 52Eine Stichprobe ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird; eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst.
  17. 53.Ziffer 53Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase.
  18. 54.Ziffer 54Technisches Schüttmaterial ist nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.
  19. 55.Ziffer 55Tunnelausbruch ist ein Bodenaushubmaterial, das insbesondere bei untertägigen Baumaßnahmen in Fest- oder Lockergestein anfällt.
  20. 56.Ziffer 56Übereinstimmungsbeurteilungen sind periodische Beurteilungen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien übereinstimmt.
  21. 57.Ziffer 57Unkritische Parameter sind jene Parameter, für die kein Untersuchungsergebnis über 20% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wurde; dies gilt nicht für den pH-Wert.
  22. 58.Ziffer 58Ein Untersuchungsergebnis ist ein Ergebnis einer analytischen Untersuchung einer bestimmten Feldprobe, das entweder aus einem Analysenergebnis gebildet oder als arithmetischer Mittelwert aus mehreren Analysenergebnissen errechnet ist.
  23. 59.Ziffer 59Eine Untertagedeponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen in einem tiefen unterirdischen Hohlraum.
  24. 60.Ziffer 60Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der bereits vor der Verfestigung die Annahmekriterien des Kompartiments erfüllt und dessen physikalische Beschaffenheit durch die Verwendung von Bindemitteln (zB Zement) verändert wird, zB zur Bindung von Staub oder zur Erhöhung der Standsicherheit des Deponiekörpers.
  25. 61.Ziffer 61Eine vertikale Umschließung ist ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, gering durchlässigen Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.
  26. 62.Ziffer 62Eine Vollanalyse ist eine Analyse gemäß den Vorgaben des Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2.
  27. 63.Ziffer 63Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Genehmigung eines Kompartiments und der Abnahme der für die Abfalleinbringung erforderlichen Bauten und Einrichtungen für das Kompartiment durch die Behörde.
  28. 64.Ziffer 64Ein wiederkehrend anfallender Abfall ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt, aber aufgrund bekannter oder zu vermutender starker Schwankungen der Abfallqualität in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts nicht als Abfallstrom grundlegend charakterisiert werden kann.
  29. 65.Ziffer 65Zwischenabdeckungen sind Abdeckungen von in den Deponiekörper eingebauten Abfällen, zB zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern, zur Staub- oder Geruchsminimierung oder zur Befahrbarkeit des Deponiekörpers, über denen planmäßig wieder Abfälle eingebaut werden sollen.

§ 4 DVO 2008 Deponieklassen und Zuordnung von Abfällen


Deponieklassen und -unterklassen

Folgende Deponieklassen und Deponieunterklassen werden festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsBodenaushubdeponie;
  2. 2.Ziffer 2Inertabfalldeponie;
  3. 3.Ziffer 3Deponie für nicht gefährliche Abfälle:
    1. a)Litera aBaurestmassendeponie,
    2. b)Litera bReststoffdeponie,
    3. c)Litera cMassenabfalldeponie;
  4. 4.Ziffer 4Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie).

§ 5 DVO 2008 Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen


  1. (1)Absatz eins,In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – entsprechen, zulässig.
  2. (2)Absatz 2,In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsInertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und
    4. 4.Ziffer 4Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,
    – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2Abfällen gemäß Anhang 2,
    3. 3.Ziffer 3Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
    4. 4.Ziffer 4Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
    5. 5.Ziffer 5Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
    6. 6.Ziffer 6LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b undLD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
    7. 7.Ziffer 7künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
    – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
  4. (4)Absatz 4,In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,
    3. 3.Ziffer 3Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,
    4. 4.Ziffer 4Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
    6. 6.Ziffer 6Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9,Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des Paragraph 9,,
    7. 7.Ziffer 7teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a,teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des Paragraph 10 a,,
    8. 8.Ziffer 8LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b undLD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
    9. 9.Ziffer 9künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
    – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
  5. (5)Absatz 5,In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2Abfällen gemäß Anhang 2,
    3. 3.Ziffer 3Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
    4. 4.Ziffer 4Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
    6. 6.Ziffer 6schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b undschlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
    7. 7.Ziffer 7künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
    – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6,Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.

§ 6 DVO 2008 Behandlungspflicht, Deponierungsverbote


Behandlungspflicht
  1. (1)Absatz eins,Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für
    1. a)Litera aInertabfälle oder
    2. b)Litera bandere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung des Ziels in § 1 beiträgt.andere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung des Ziels in Paragraph eins, beiträgt.
  2. (2)Absatz 2,Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Absatz eins, erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.

§ 7 DVO 2008 Verbot der Deponierung


Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

  1. 1.Ziffer einsschlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
  2. 2.Ziffer 2flüssige Abfälle und Abwässer; die Verwendung von Deponiesickerwasser nach Maßgabe des Anhangs 3 Kapitel 6.3. stellt keine Ablagerung dar;
  3. 3.Ziffer 3Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung einzustufen sind;Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung einzustufen sind;
  4. 4.Ziffer 4Gase unter Druck;
  5. 5.Ziffer 5Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
  6. 6.Ziffer 6infektiöse Abfälle aus Krankenhäusern und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und gemäß Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung, die Eigenschaft H9 „infektiös“ aufweisen;
  7. 7.Ziffer 7Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2024)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2024,)
    1. b)Litera bin Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß § 10, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2,,in Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß Paragraph 10,, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a, künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10,, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2,,
    2. c)Litera cAbfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt, wenn diese Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
    3. d)Litera dAbfälle gemäß Anhang 2,
    4. e)Litera enicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, wenn dieses Material nach Maßgabe des Anhangs 4 in einer Bodenaushubdeponie abgelagert wird,
    5. f)Litera fAbfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanischbiologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß § 6 Abs. 2 unzulässig,Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanischbiologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, unzulässig,
    6. g)Litera gAbfälle, die aufgrund einer gemäß § 8 genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,Abfälle, die aufgrund einer gemäß Paragraph 8, genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,
    7. h)Litera hAbfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor, wenn diese Abfälle in einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,
    8. i)Litera iAbfälle von Schleifmitteln mit organischen Trägermaterialien, deren Aufbereitung für eine thermische Behandlung unverhältnismäßig ist, wenn diese Abfälle in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden,
    9. j)Litera jRückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, sofern bei dieser Behandlung keine Abfälle mit leicht abbaubaren organischen Anteilen, zB gemischte Siedlungsabfälle, (mit-)behandelt werden und diese Rückstände einen Brennwert von höchstens 6 600 kJ/kg Trockenmasse (TM) und einen TOC-Gehalt von weniger als acht Masseprozent aufweisen und in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
  8. 8.Ziffer 8Abfälle, die aus nicht identifizierten oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten bestehen, deren Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht bekannt sind (zB Laborabfälle);
  9. 9.Ziffer 9Abfälle, die den Anforderungen des § 5 oder des § 6 nicht entsprechen;Abfälle, die den Anforderungen des Paragraph 5, oder des Paragraph 6, nicht entsprechen;
  10. 10.Ziffer 10Altreifen;
  11. 11.Ziffer 11Abfälle, die sonstige Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit der Ablagerung (zB Anforderungen an das Deponieverhalten des Abfalls, Anforderungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle) nicht erfüllen;
  12. 12.Ziffer 12Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten;Abfälle, die aus in Anhang römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang römisch vier der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten;
  13. 13.Ziffer 13Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich nachweislich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis führt;Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich nachweislich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis führt;
  14. 14.Ziffer 14die Abfallarten: SN 31407 (Keramik)1, SN  31410 Straßenaufbruch, SN  31411 34 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält), SN 31411 35 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile), SN 31427 Betonabbruch, SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen), SN 31467 Gleisschotter, SN 54912 Bitumen, Asphalt und SN 91501 21 Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürlicher Gesteinskörnung), weiters SN 31490 (Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung). Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird;
  15. 15.Ziffer 15Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten), ausgenommen
    1. a)Litera ajene Platten, bei denen im Zuge der Eingangskontrolle einer Recyclinganlage für Gipsabfälle nachweislich festgestellt wurde, dass sie nicht von ausreichender Qualität sind, um daraus spezifikationsgerechten RC-Gips herzustellen und
    2. b)Litera bRC-Gips aus der Aufbereitung der Platten in einer Recyclinganlage, der die Qualitätsanforderungen des Recyclings zur Erzeugung eines RC-Gipses nachweislich nicht einhält, insbesondere, wenn der Asbestgehalt gemäß dem Stand der Technik über dem Grenzwert von 0,008 Masseprozent liegt.

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1 eingeschränkt auf Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion

§ 8 DVO 2008 Genehmigung höherer Grenzwerte


  1. (1)Absatz eins,Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kompartiments und seiner Umgebung und unter der Voraussetzung, dass die zu erwartenden Emissionen zu keiner zusätzlichen Umweltgefährdung führen, gemäß den folgenden Absätzen höhere Grenzwerte genehmigen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung durch die Behörde hat der Antragsteller ein Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorzulegen, wobei für dieses Gutachten die Eigenschaften der Deponie und ihrer Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle zu berücksichtigen sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Bodenaushubdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen für eine Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat sowie bei erhöhten Humus- oder Torfgehalten für den Parameter TOC im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß § 27 kann die Behörde für die Ablagerung vonBei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß Paragraph 27, kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen
      1. a)Litera ahöhere Gehalte im Eluat für anorganische Stoffe bis zu dem in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen, für Zink jedoch nicht mehr als 12 mg/kg im Eluat,
      2. b)Litera beinen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
      3. c)Litera cmit einer Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen,
    2. 2.Ziffer 2Baurestmassen und gleichartigen Abfällen aus der Produktion von Baustoffen
      1. a)Litera aeinen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen,
      2. b)Litera beinen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand (vgl. Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.einen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand vergleiche Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Baurestmassendeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
    2. 2.Ziffer 2biologisch behandelten Böden einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Reststoffdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsRückständen aus thermischen Prozessen, insbesondere für Rückstände, welche keinem relevanten Alterungsprozess unterliegen, für folgende Parameter einen höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen; als Gehalte im Eluat darf folgender Wert nicht überschritten werden:Abdampfrückstand: 100 000 mg/kgAntimon: 2,1 mg/kgBarium: 300 mg/kgBlei: 30 mg/kgChrom gesamt: 20 mg/kgMolybdän: 30 mg/kgSelen: 1,5 mg/kgZink: 100 mg/kg,
    2. 2.Ziffer 2Galvanikschlämmen und Metallhydroxidschlämmen für die Parameter TOC und Kohlenwasserstoffindex im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 7 genannten Wert genehmigen,
    3. 3.Ziffer 3Rückständen aus der betrieblichen Abwasserreinigung für den Parameter Ammonium im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als betriebseigene Deponie geführt wird.
  6. (6)Absatz 6,Bei einer Massenabfalldeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert für den Parameter TOC im Feststoff genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht;der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch;
    2. 2.Ziffer 2biologisch behandelten Böden für den Parameter TOC im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen;
    3. 3.Ziffer 3Produktionsrückständen für den Parameter TOC im Eluat einen höheren Grenzwert als den im Anhang 1 Tabelle 10 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als Monokompartiment geführt und nur eine Abfallart abgelagert wird;
    4. 4.Ziffer 4aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989 idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) BGBl. II Nr. 409/2020 idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Abs. 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Absatz 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen.

§ 9 DVO 2008 Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen


  1. (1)Absatz eins,Die Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in Reststoffdeponien, die nach den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung den pH-Wert 12 überschreiten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDie Abfälle müssen in einem eigenen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie so abgelagert werden, dass keine Beeinträchtigung des Deponiebasisdichtungssystems, zB durch Wärmeentwicklung, möglich ist. Eine bauliche Trennung ist nicht erforderlich.
    2. 2.Ziffer 2Für die Ablagerung in diesem Kompartimentsabschnitt beträgt der obere Grenzwert für den pH-Wert 13. Andere Rückstände aus thermischen Prozessen, die pH-Werte größer als 10 aufweisen, dürfen auch in diesem Kompartimentsabschnitt abgelagert werden.
    3. 3.Ziffer 3Vor der Ablagerung eines stark alkalischen Rückstands aus einem thermischen Prozess eines Abfallerzeugers müssen die Gaszusammensetzung und das Ausmaß der Gasbildung bei Kontakt des Abfalls mit Wasser gemäß Anhang 5 Kapitel 1 bestimmt werden. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss bestätigen, dass unter Deponiebedingungen keine erheblich nachteiligen Reaktionen, insbesondere betreffend Temperaturentwicklung, Gasentwicklung oder Auslaugverhalten, zu erwarten sind.
    4. 4.Ziffer 4Zum Zeitpunkt der Annahme der stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen müssen die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 10 eingehalten werden, ausgenommen der Parameter
      1. a)Litera aBlei im Eluat, der 100 mg/kg TM nicht überschreiten darf,
      2. b)Litera bSulfat im Eluat, der 50 000 mg/kg nicht überschreiten darf und
      3. c)Litera cAbdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß § 8 den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf.Abdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß Paragraph 8, den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2,Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert des Anhangs 1 Tabelle 8, oder im Fall der Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 diese genehmigten Eluatgrenzwerte, ist eine Ablagerung dann zulässig, wenn eine von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführte Untersuchung des Alterungsverhaltens gemäß Anhang 5 Kapitel 1 mit dem Ergebnis vorliegt, dass der Abfall unter diesen Versuchsbedingungen nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die jeweiligen Eluatgrenzwerte des Kompartimentsabschnittes einhält.Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert des Anhangs 1 Tabelle 8, oder im Fall der Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, diese genehmigten Eluatgrenzwerte, ist eine Ablagerung dann zulässig, wenn eine von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführte Untersuchung des Alterungsverhaltens gemäß Anhang 5 Kapitel 1 mit dem Ergebnis vorliegt, dass der Abfall unter diesen Versuchsbedingungen nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die jeweiligen Eluatgrenzwerte des Kompartimentsabschnittes einhält.
  3. (3)Absatz 3,Für einen Kompartimentsabschnitt, in dem stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen (pH-Wert größer 12) abgelagert werden, sind von der Behörde folgende auf den Einzelfall bezogene Überwachungsmaßnahmen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsMessung der Temperatur des Deponiekörpers in einer ausreichenden Anzahl von Tiefenprofilen zur Abschätzung der Wärmeentwicklung im Deponiekörper;
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Gasentwicklung des Deponiekörpers, Ortung von Gasaustrittsstellen und Bestimmung der Zusammensetzung des Gases.
    Art, Umfang, Häufigkeit und notwendige Dauer der Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Dokumentation, sind festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Ergeben die Messungen gemäß Abs. 3 Temperatur- oder Gasentwicklungen, die Gefährdungen für Menschen, technische Einrichtungen oder für die Betriebssicherheit darstellen, hat der Deponieinhaber dies der Behörde unverzüglich zu melden und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu setzen. Bis zur bescheidmäßigen Zustimmung durch die Behörde ist die weitere Ablagerung stark alkalischer Rückstände nicht zulässig.Ergeben die Messungen gemäß Absatz 3, Temperatur- oder Gasentwicklungen, die Gefährdungen für Menschen, technische Einrichtungen oder für die Betriebssicherheit darstellen, hat der Deponieinhaber dies der Behörde unverzüglich zu melden und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu setzen. Bis zur bescheidmäßigen Zustimmung durch die Behörde ist die weitere Ablagerung stark alkalischer Rückstände nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Bei der analytischen Untersuchung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen ist eine Karbonatisierung bei der Probenahme und Probenvorbereitung, zB durch unsachgemäße offene Lagerung im Labor oder Trocknung vor der Elution, zu vermeiden, um eine Verfälschung der Ergebnisse zu verhindern.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Ablagerung von Aschen aus Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, in Reststoffdeponien entfallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2.Bei der Ablagerung von Aschen aus Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, in Reststoffdeponien entfallen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,

§ 10 DVO 2008 Asbestabfälle


  1. (1)Absatz eins,Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, sowie künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. 1.Ziffer einsSofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.
    2. 2.Ziffer 2Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.
    3. 3.Ziffer 3Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.
    5. 5.Ziffer 5Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.
    6. 6.Ziffer 6Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.
    7. 7.Ziffer 7Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.
    8. 8.Ziffer 8Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.
    9. 9.Ziffer 9Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
    10. 10.Ziffer 10Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
  2. (2)Absatz 2,Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß Paragraph 7, AWG 2002 nicht zulässig.

§ 10a DVO 2008 Teerhaltiger Straßenaufbruch


Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:

  1. 1.Ziffer einsEs dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
  2. 2.Ziffer 2Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
  3. 3.Ziffer 3Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.

§ 10b DVO 2008 LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial


  1. (1)Absatz eins,LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, oder die Elektroofenschlacke jeweils unter Anwendung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und die Grenzwerte für die Qualitätsklasse D eingehalten werden, wobei Überschreitungen bei den Gesamtgehalten von bis zu zwanzig von hundert zulässig sind.LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, oder die Elektroofenschlacke jeweils unter Anwendung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und die Grenzwerte für die Qualitätsklasse D eingehalten werden, wobei Überschreitungen bei den Gesamtgehalten von bis zu zwanzig von hundert zulässig sind.
  2. (2)Absatz 2,Schlackenhaltiger Ausbausphalt kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien abgelagert werden.
  3. (3)Absatz 3,Schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien abgelagert werden.

§ 10c DVO 2008 Künstliche Mineralwolleabfälle


  1. (1)Absatz eins,Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. 1.Ziffer einsSofern die Kompartimente nicht ausschließlich für künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen Kompartimentsabschnitten abgelagert werden. Die Ablagerung in einem Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt für Asbestabfälle ist zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Die zu deponierenden künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten. Sind andere gefährliche Stoffe bekannt oder zu vermuten, sind diese zu analysieren und die Anforderungen des jeweiligen Kompartiments für diese Stoffe einzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Die künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften müssen entweder verpackt, verpackt und gepresst oder zerkleinert und konditioniert angeliefert werden. Das Unternehmen, das die Verpackung oder Konditionierung vornimmt, hat zu bestätigen, dass ausschließlich künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften unter Berücksichtigung der Z 2, gegebenenfalls konditioniert, unter Angabe des Konditionierungsverfahrens und der verwendeten Bindemittel, enthalten sind.Die künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften müssen entweder verpackt, verpackt und gepresst oder zerkleinert und konditioniert angeliefert werden. Das Unternehmen, das die Verpackung oder Konditionierung vornimmt, hat zu bestätigen, dass ausschließlich künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften unter Berücksichtigung der Ziffer 2,, gegebenenfalls konditioniert, unter Angabe des Konditionierungsverfahrens und der verwendeten Bindemittel, enthalten sind.
    4. 4.Ziffer 4Der Einbau darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften geschultem Personal erfolgen und hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen.Der Einbau darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften geschultem Personal erfolgen und hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß Paragraph 25, sowie Anhang 3, zu erfolgen.
    5. 5.Ziffer 5Der Ablagerungsbereich ist regelmäßig und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken. Bei beschädigten Verpackungen ist arbeitstäglich abzudecken.
    6. 6.Ziffer 6Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dauerhaft verhindern.
    7. 7.Ziffer 7Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften führen können.
    8. 8.Ziffer 8Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Ablagerung der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
    9. 9.Ziffer 9Der Deponieinhaber hat geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften kommen.
  2. (2)Absatz 2,Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Abs. 1 abgelagert werden, künstliche Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Anhangs 2 Kapitel 2 abgelagert werden. Zum Zweck der Revision prüft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 ob ausreichend nationale Recycling- oder Verwertungsmöglichkeiten für künstliche Mineralwolleabfälle etabliert sind. Auf Basis der Ergebnisse wird eine allfällig notwendige Anpassung des Datums des Inkrafttretens des Deponierungsverbots geprüft und bei Bedarf umgesetzt.Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Absatz eins, abgelagert werden, künstliche Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Anhangs 2 Kapitel 2 abgelagert werden. Zum Zweck der Revision prüft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 ob ausreichend nationale Recycling- oder Verwertungsmöglichkeiten für künstliche Mineralwolleabfälle etabliert sind. Auf Basis der Ergebnisse wird eine allfällig notwendige Anpassung des Datums des Inkrafttretens des Deponierungsverbots geprüft und bei Bedarf umgesetzt.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 2 dürfen künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) aus einem Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt maximal 3 t künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) anfallen, weiterhin unter den Bedingungen des Abs. 1 bzw. Anhangs 2 Kapitel 2 deponiert werden.Abweichend zu Absatz 2, dürfen künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) aus einem Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt maximal 3 t künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) anfallen, weiterhin unter den Bedingungen des Absatz eins, bzw. Anhangs 2 Kapitel 2 deponiert werden.

§ 11 DVO 2008 Abfallannahmeverfahren


Allgemeine Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Das Abfallannahmeverfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung und einer Eingangskontrolle auf der Deponie. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen sind zusätzlich Übereinstimmungsbeurteilungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen sind von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, welche nicht zugleich als Deponieaufsichtsorgan für eines der für die Ablagerung vorgesehenen Kompartimente bestellt ist, unter Anwendung des Anhangs 4 – und gegebenenfalls des Anhangs 5 – vorzunehmen. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 8 dürfen abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 grundlegende Charakterisierungen durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6; 7 und 9, und Abs. 2 kann die grundlegende Charakterisierung in Form einer Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 durch den Abfallbesitzer erfolgen. Werden auf einer betriebseigenen Deponie ausschließlich betriebseigene Abfälle abgelagert, kann die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen vom eigenen, dafür akkreditierten Labor (vgl. § 2 Abs. 6 Z 6 lit. aa AWG 2002) vorgenommen werden.Die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen sind von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, welche nicht zugleich als Deponieaufsichtsorgan für eines der für die Ablagerung vorgesehenen Kompartimente bestellt ist, unter Anwendung des Anhangs 4 – und gegebenenfalls des Anhangs 5 – vorzunehmen. In den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 grundlegende Charakterisierungen durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind. In den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6,; 7 und 9, und Absatz 2, kann die grundlegende Charakterisierung in Form einer Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz 3, durch den Abfallbesitzer erfolgen. Werden auf einer betriebseigenen Deponie ausschließlich betriebseigene Abfälle abgelagert, kann die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen vom eigenen, dafür akkreditierten Labor vergleiche Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, lit. aa AWG 2002) vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu beurteilen. Dazu sind insbesondere die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte, die Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den §§ 5 bis 10 und das Deponieverhalten des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) zu beurteilen.Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu beurteilen. Dazu sind insbesondere die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte, die Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den Paragraphen 5 bis 10 und das Deponieverhalten des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat für die Untersuchungen eines Abfalls im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen einen Probenahmeplan (vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2) unter Einbeziehung der Vorinformationen zu Art, Eigenschaften und Entstehung des Abfalls, einschließlich der Voruntersuchungsergebnisse zumindest der letzten drei Jahre, zu erstellen. Insbesondere die Einbeziehung der Vorinformationen ist ebenso wie die Auswahl der Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die Probemenge und die Berechnung der Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben und deren Vereinigung zu Sammelproben zu dokumentieren. Änderungen des Probenahmeplans, der Probenahme, der Probenaufbereitung oder der Untersuchung, zB aufgrund bisheriger Untersuchungsergebnisse oder aufgrund von Prozessänderungen (einschließlich der Änderung der Inputstoffe), sind nachvollziehbar darzulegen.Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat für die Untersuchungen eines Abfalls im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen einen Probenahmeplan vergleiche Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2) unter Einbeziehung der Vorinformationen zu Art, Eigenschaften und Entstehung des Abfalls, einschließlich der Voruntersuchungsergebnisse zumindest der letzten drei Jahre, zu erstellen. Insbesondere die Einbeziehung der Vorinformationen ist ebenso wie die Auswahl der Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die Probemenge und die Berechnung der Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben und deren Vereinigung zu Sammelproben zu dokumentieren. Änderungen des Probenahmeplans, der Probenahme, der Probenaufbereitung oder der Untersuchung, zB aufgrund bisheriger Untersuchungsergebnisse oder aufgrund von Prozessänderungen (einschließlich der Änderung der Inputstoffe), sind nachvollziehbar darzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Von allen qualifizierten Stichproben und Sammelproben hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt Rückstellproben herzustellen. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Rückstellproben von allen qualifizierten Stichproben, die für die Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen werden, und von allen Sammelproben herzustellen. Die Rückstellproben sind zumindest nach den zeitlichen Vorgaben gemäß Anhang 4 aufzubewahren.
  6. (6)Absatz 6,Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach § 41a hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln.

§ 12 DVO 2008 Grundlegende Charakterisierung


  1. (1)Absatz eins,In einer grundlegenden Charakterisierung ist für jeden zu deponierenden Abfall die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu ermitteln. Dazu sind alle erforderlichen Informationen und Grundlagen einzubeziehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einmalig anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende Charakterisierung auf die vorliegende Abfallmasse, im Fall der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit auf die auszuhebende Masse, zu beziehen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende Charakterisierung auf die jährlich anfallende Abfallmasse (Jahresanfallsmenge) zu beziehen und sie hat auch die Bandbreite und Veränderlichkeit der typischen Abfalleigenschaften (kurz-, mittel- und langfristige Variabilitäten) und jene Vorgaben für die Untersuchungen, die für die Übereinstimmungsbeurteilungen durchgeführt werden müssen, zu umfassen. Für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle ist spätestens nach acht Jahren neuerlich eine grundlegende Charakterisierung vorzunehmen. Weiters ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen, wenn der anfallende Abfall nicht mehr mit dem bisher beurteilten Abfallstrom oder dem wiederkehrend anfallenden Abfall ident ist, zB infolge von relevanten Prozessänderungen.
  4. (4)Absatz 4,Ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung erforderlich, weil der Deponieinhaber den Abfall gemäß § 17 Abs. 5 zurückgewiesen hat, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt jene Parameter, für welche eine Überschreitung festgestellt wurde, jedenfalls in die Untersuchungen aufzunehmen.Ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung erforderlich, weil der Deponieinhaber den Abfall gemäß Paragraph 17, Absatz 5, zurückgewiesen hat, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt jene Parameter, für welche eine Überschreitung festgestellt wurde, jedenfalls in die Untersuchungen aufzunehmen.

Untersuchungsergebnisse für diese Parameter aus der ursprünglichen Charakterisierung oder einer diesbezüglichen Übereinstimmungsbeurteilung dürfen nicht in die Beurteilungen der neuerlichen grundlegenden Charakterisierung einbezogen werden.

§ 13 DVO 2008 Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen


  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsAbfälle gemäß Anhang 2;
    2. 2.Ziffer 2Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
    3. 3.Ziffer 3nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
    4. 4.Ziffer 4Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
    5. 5.Ziffer 5Asbestabfälle gemäß § 10;Asbestabfälle gemäß Paragraph 10,;
    6. 6.Ziffer 6teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a;teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a,;
    7. 7.Ziffer 7LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b;LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß Paragraph 10 b,;
    8. 8.Ziffer 8ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen und
    9. 9.Ziffer 9künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c.künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c,
  2. (2)Absatz 2,Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wennWenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Absatz eins, genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
    1. a)Litera afür jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
    2. b)Litera bdie Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
    3. c)Litera cder Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
    4. d)Litera dder Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,der Abfallbesitzer einer gemäß Litera e, vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
    5. e)Litera eder Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.

§ 14 DVO 2008 Grundlegende Charakterisierung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen


  1. (1)Absatz eins,Die grundlegende Charakterisierung eines durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfalls besteht aus
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungen des unbehandelten Abfalls entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4; der unbehandelte Abfall muss in demselben Zustand beurteilt werden, wie er verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert wird; bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Analyseergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden; und
    2. 2.Ziffer 2einer Eignungsprüfung des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5.
    Werden mehrere Abfälle gemeinsam einem Verfestigungs-, Stabilisierungs- oder Immobilisierungsverfahren unterzogen, so sind die Untersuchungen gemäß Z 1 für jeden Abfall gesondert durchzuführen. Abweichend von § 12 Abs. 3 hat eine neuerliche grundlegende Charakterisierung spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.Werden mehrere Abfälle gemeinsam einem Verfestigungs-, Stabilisierungs- oder Immobilisierungsverfahren unterzogen, so sind die Untersuchungen gemäß Ziffer eins, für jeden Abfall gesondert durchzuführen. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, hat eine neuerliche grundlegende Charakterisierung spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung gemäß Anhang 5 hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die hinsichtlich des Behandlungsverfahrens tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
    2. 2.Ziffer 2bei Verfestigungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der Grenzwerte des unbehandelten Abfalls; sofern stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gemäß § 9 Abs. 1 verfestigt werden sollen, ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 8 oder der gemäß § 8 genehmigten höheren Grenzwerte unter sinngemäßer Anwendung des § 9 nachzuweisen;bei Verfestigungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der Grenzwerte des unbehandelten Abfalls; sofern stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfestigt werden sollen, ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 8 oder der gemäß Paragraph 8, genehmigten höheren Grenzwerte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, nachzuweisen;
    3. 3.Ziffer 3bei Stabilisierungs- und Immobilisierungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang 5 Kapitel 3.1. oder 4.1.;
    4. 4.Ziffer 4die Rezeptur der Mischung für den Einbindungsprozess, einschließlich der Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe;
    5. 5.Ziffer 5sämtliche Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Anhang 5 Kapitel 2, 3.2. oder 4.2. und 6. Abschätzung der Beständigkeit des verfestigten, stabilisiertenoder immobilisierten Abfalls.
    Die Eignungsprüfung hat sich auf eine bestimmte Mischung (dieselben Abfälle in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) für den Einbindungsprozess zu beziehen; ändern sich die Mischungsverhältnisse, ist jedenfalls eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen.

§ 15 DVO 2008 Übereinstimmungsbeurteilungen


  1. (1)Absatz eins,Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle sind nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß Anhang 4 zu unterziehen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien für die konkreten Kompartimente, gegebenenfalls für die Kompartimentsabschnitte, übereinstimmt. Hierbei sind neben der Überprüfung der Herkunft, der Homogenität und der physikalischen Eigenschaften (wie Farbe, Geruch, Konsistenz) insbesondere die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter (Schlüsselparameter) zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfällen bestehen die Übereinstimmungsbeurteilungen aus den Untersuchungen der unbehandelten Abfälle entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4 Teil 2 (bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Untersuchungsergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden) und den zusätzlichen Untersuchungen des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5. Bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen ist § 8 und gegebenenfalls § 9 sinngemäß anzuwenden.Bei durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfällen bestehen die Übereinstimmungsbeurteilungen aus den Untersuchungen der unbehandelten Abfälle entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4 Teil 2 (bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Untersuchungsergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden) und den zusätzlichen Untersuchungen des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5. Bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen ist Paragraph 8 und gegebenenfalls Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden.

§ 16 DVO 2008 Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens


  1. (1)Absatz eins,Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Abfallbesitzers;
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
    3. 3.Ziffer 3Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
    4. 4.Ziffer 4Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
    6. 6.Ziffer 6bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
    7. 7.Ziffer 7bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    2. 2.Ziffer 2die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
    3. 3.Ziffer 3den aktuellen Beurteilungsnachweis.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:Abweichend von Absatz 2, hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    2. 2.Ziffer 2die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
    3. 3.Ziffer 3bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle);
    4. 4.Ziffer 4bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß § 10b die Dokumentation der Qualitätssicherung.bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß Paragraph 10 b, die Dokumentation der Qualitätssicherung.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:Abweichend von Absatz 2, hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial vergleiche Paragraph 17, Absatz 3,) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    2. 2.Ziffer 2die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
  5. (5)Absatz 5,Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.Die Abfallinformationen gemäß Absatz eins bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Absatz eins, der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Absatz 2, an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Absatz 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
  8. (8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.Abweichend von Absatz 7, ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
  9. (9)Absatz 9,Wird der Abfallbesitzer im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder einer Übereinstimmungsbeurteilung von der befugten Fachperson oder Fachanstalt davon verständigt, dass die Grenzwerte gemäß den Bestimmungen der Untersuchungsverfahren des Anhangs 4 überschritten worden sind, muss er unverzüglich Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.

§ 17 DVO 2008 Annahme und Zurückweisung von Abfällen


  1. (1)Absatz eins,Der Deponieinhaber darf Abfälle nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist, insbesondere wenn
    1. 1.Ziffer einsein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompartiment, gegebenenfalls in einem Kompartimentsabschnitt, seiner Deponie bestätigt und diese Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind; für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, dessen Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen,ein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompartiment, gegebenenfalls in einem Kompartimentsabschnitt, seiner Deponie bestätigt und diese Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind; für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, dessen Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen,
    2. 2.Ziffer 2der angelieferte Abfall der gleiche ist, welcher der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung, für welche der Beurteilungsnachweis gilt, unterzogen wurde, dh. die Eingangskontrolle, einschließlich einer allfälligen Identitätskontrolle oder einer Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan, ergibt die Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung und mit den begleitenden Papieren und es ist kein Verdacht auf eine Kontamination der Abfallanlieferung gegeben; Abfälle, für die verschiedene grundlegende Charakterisierungen vorliegen, dürfen vor der Annahme nicht miteinander vermischt werden,
    3. 3.Ziffer 3bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die Übereinstimmungsbeurteilungen zumindest in dem Umfang und in der Häufigkeit erfolgen, wie dies im grundlegenden Beurteilungsnachweis festgelegt ist,
    4. 4.Ziffer 4sichergestellt ist, dass durch Wechselwirkungen des Abfalls mit anderen in dem Kompartiment abgelagerten Abfällen keine nachteiligen Reaktionen auftreten können, die zur deutlichen Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen oder zu zusätzlichen Emissionen aus dem Kompartiment führen, und
    5. 5.Ziffer 5aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls und der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist.
    Bis zum positiven Abschluss der Eingangskontrolle, insbesondere der Identitätskontrolle und einer allfälligen Untersuchung des aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan, gilt der Abfall nicht als angenommen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf der Deponieinhaber in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7 und Abs. 2 Abfälle annehmen, wenn eine entsprechende Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 und die erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen vorliegen, der Abfall mit der Abfallinformation übereinstimmt und augenscheinlich nicht verunreinigt ist.Abweichend von Absatz eins, darf der Deponieinhaber in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6 und 7 und Absatz 2, Abfälle annehmen, wenn eine entsprechende Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und die erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen vorliegen, der Abfall mit der Abfallinformation übereinstimmt und augenscheinlich nicht verunreinigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 darf der Inhaber eines Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiments kontaminiertes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort ohne grundlegende Charakterisierung annehmen und in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 lagern, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abfall in einem Kompartiment seiner Deponie ablagerbar ist. Die einzelnen Abfälle dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Deponieinhaber hat für jedes kontaminierte Bodenaushubmaterial eines Anfallsortes eine grundlegende Charakterisierung zu veranlassen. Kann die Ablagerung aufgrund der Beurteilung nicht in einem Kompartiment seiner Deponie erfolgen, hat der Deponieinhaber die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.Abweichend von Absatz eins, darf der Inhaber eines Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiments kontaminiertes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort ohne grundlegende Charakterisierung annehmen und in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, lagern, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abfall in einem Kompartiment seiner Deponie ablagerbar ist. Die einzelnen Abfälle dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Deponieinhaber hat für jedes kontaminierte Bodenaushubmaterial eines Anfallsortes eine grundlegende Charakterisierung zu veranlassen. Kann die Ablagerung aufgrund der Beurteilung nicht in einem Kompartiment seiner Deponie erfolgen, hat der Deponieinhaber die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
  4. (4)Absatz 4,Der Deponieinhaber kann Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung aus einer Anlage ab der dritten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung annehmen, wenn ausschließlich die Ergebnisse und die Beurteilung zum Stabilitätsparameter GS21 (Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen) oder GB21 (Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen) noch ausständig sind und die befugte Fachperson oder Fachanstalt im aktuellen Beurteilungsnachweis bestätigt, dass die Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 aufgrund der vorliegenden Ergebnisse voraussichtlich eingehalten werden. Sofern die Ergebnisse und die Beurteilung zu diesen Stabilitätsparametern nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis übermittelt werden oder der Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 nicht eingehalten wird, ist für die weitere Annahme von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen dieses Abfallbesitzers die Einhaltung der Anforderungen aller Stabilitätsparameter zumindest für die nächsten beiden Wochenäquivalente gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4 bereits bei der Anlieferung nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Der Deponieinhaber hat eine Abfallanlieferung zurückzuweisen, wenn die jeweils zutreffenden Vorgaben für die Annahme gemäß Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zurückweisung durch den Deponieinhaber der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Im Fall einer Zurückweisung oder einer Zurücknahme, weil die Identität der überprüften Abfallmasse oder des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle oder der Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans dem Abfallbesitzer zu übermitteln.Der Deponieinhaber hat eine Abfallanlieferung zurückzuweisen, wenn die jeweils zutreffenden Vorgaben für die Annahme gemäß Absatz eins bis 4 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zurückweisung durch den Deponieinhaber der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Im Fall einer Zurückweisung oder einer Zurücknahme, weil die Identität der überprüften Abfallmasse oder des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle oder der Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans dem Abfallbesitzer zu übermitteln.

§ 18 DVO 2008 Eingangskontrolle


  1. (1)Absatz eins,Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Eingangskontrolle in unmittelbarer Nähe des Deponiebereichs genehmigen, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur Abfälle, für die eine Eingangskontrolle und eine allfällige Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen wurde, in das jeweilige Kompartiment eingebaut werden. Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, wenn die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens und unter der Verantwortung des Leiters der Eingangskontrolle erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle hat in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu erfolgen; die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments erfolgen, wenn die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung aufgrund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, möglich ist; wenn jedoch im Rahmen der Eingangskontrolle der Verdacht einer Verunreinigung entsteht, sind die Abfälle in ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu bringen oder zurückzuweisen. Bei Annahme der Abfälle, dh. nach dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle oder einer Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans, hat der Deponieinhaber dem Abfallbesitzer für jede Anlieferung die Annahme zu bestätigen.Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle hat in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erfolgen; die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments erfolgen, wenn die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung aufgrund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, möglich ist; wenn jedoch im Rahmen der Eingangskontrolle der Verdacht einer Verunreinigung entsteht, sind die Abfälle in ein Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu bringen oder zurückzuweisen. Bei Annahme der Abfälle, dh. nach dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle oder einer Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans, hat der Deponieinhaber dem Abfallbesitzer für jede Anlieferung die Annahme zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 2, 3 oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Weiters ist die Einhaltung der in § 13 und in Anhang 2 festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen.Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz 2, 3, oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Weiters ist die Einhaltung der in Paragraph 13 und in Anhang 2 festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen der Eingangskontrolle sind für jeden Abfall folgende Papiere zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsder zum Anlieferungszeitpunkt aktuelle Beurteilungsnachweis; es sind insbesondere die Ergebnisse des aktuellen Beurteilungsnachweises mit den Anforderungen des Kompartiments zu vergleichen und auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen; basiert ein Beurteilungsnachweis ausschließlich auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu prüfen, ob eine repräsentative Probenahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist; und
    2. 2.Ziffer 2weitere Begleitdokumente zur Plausibilitätsprüfung, zB gegebenenfalls Begleitscheine oder Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006weitere Begleitdokumente zur Plausibilitätsprüfung, zB gegebenenfalls Begleitscheine oder Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006S. 1, oder ADR-Papiere.
  5. (5)Absatz 5,Für die Ablagerung von Tunnelausbruch können Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden, wenn eine vom Deponieinhaber beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution vor Ort überprüft hat. In den Aufzeichnungen gemäß § 41 ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren.Für die Ablagerung von Tunnelausbruch können Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden, wenn eine vom Deponieinhaber beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution vor Ort überprüft hat. In den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren.

§ 19 DVO 2008 Identitätskontrolle


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Eingangskontrolle sind stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Identitätskontrollen sind mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsAbfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle mit mehr als 5 000 Jahrestonnen einmal jährlich;
    2. 2.Ziffer 2verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe § 20 Abs. 2) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe Paragraph 20, Absatz 2,) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.
    Für Abfälle gemäß Z 1 und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß § 42 Abs. 3, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.Für Abfälle gemäß Ziffer eins und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3,, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.
  3. (3)Absatz 3,Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4,Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Abs. 1 bis 3 jedenfalls anzuwenden.Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Absatz eins bis 3 jedenfalls anzuwenden.

§ 20 DVO 2008 Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle


  1. (1)Absatz eins,Pro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle ist eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, und verfestigte, stabilisierte und immoblisierte Abfälle nicht einzubeziehen. Die Rückstellproben sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.Pro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle ist eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, und verfestigte, stabilisierte und immoblisierte Abfälle nicht einzubeziehen. Die Rückstellproben sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen bei der Erstanlieferung und in weiterer Folge mindestens zweimal jährlich je zwei Probekörper nach derselben Mischung (dieselben Abfallarten in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) zu übernehmen oder herzustellen. Die eine Hälfte der Probekörper ist für die Identitätskontrolle gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 zu verwenden, die andere Hälfte ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die rückgestellten Probekörper von verfestigten und stabilisierten Abfällen sind zweimal jährlich auf relevante Zerfallserscheinungen, insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den Aufzeichnungen gemäß § 41 zu vermerken und der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Weiters ist vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Mischung zu überprüfen.Abweichend von Absatz eins, sind von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen bei der Erstanlieferung und in weiterer Folge mindestens zweimal jährlich je zwei Probekörper nach derselben Mischung (dieselben Abfallarten in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) zu übernehmen oder herzustellen. Die eine Hälfte der Probekörper ist für die Identitätskontrolle gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zu verwenden, die andere Hälfte ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die rückgestellten Probekörper von verfestigten und stabilisierten Abfällen sind zweimal jährlich auf relevante Zerfallserscheinungen, insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, zu vermerken und der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Weiters ist vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Mischung zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Wird im Rahmen der Eingangskontrolle eine fehlende Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder den begleitenden Papieren festgestellt, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer analytischen Untersuchung zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.

§ 21 DVO 2008 Deponiestandort


Anforderungen an den Deponiestandort
  1. (1)Absatz eins,Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
    2. 2.Ziffer 2das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
    3. 3.Ziffer 3die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;
    4. 4.Ziffer 4die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;
    5. 5.Ziffer 5der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.
  2. (2)Absatz 2,Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
    1. 1.Ziffer einsWasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;Wasserschutzgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,;
    2. 2.Ziffer 2Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;Heilquellenschutzgebiete gemäß Paragraph 37, WRG 1959;
    3. 3.Ziffer 3Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;Hochwasserabflussgebiete gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;
    4. 4.Ziffer 4Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
    5. 5.Ziffer 5Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
    6. 6.Ziffer 6Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
    7. 7.Ziffer 7Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
  3. (3)Absatz 3,Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsStandorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
    2. 2.Ziffer 2Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsGrundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den §§ 34 Abs. 2, 35 und 37 WRG 1959;Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2, 35 und 37 WRG 1959;
    2. 2.Ziffer 2Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß Paragraph 35, WRG 1959;
    3. 3.Ziffer 3Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (§ 54 WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (Paragraph 54, WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
    4. 4.Ziffer 4Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c, WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 f, WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (Paragraph 55 g, WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
    5. 5.Ziffer 5Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.

§ 22 DVO 2008 Untergrundanforderungen


  1. (1)Absatz eins,Der Standort für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch möglichst einheitlichen, gering durchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere).
  2. (2)Absatz 2,Die geologische Barriere einer Inertabfalldeponie hat bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s aufzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat die geologische Barriere folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Mindestmächtigkeit von fünf Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Mindestmächtigkeit von drei Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-8 m/s;
    3. 3.Ziffer 3bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-9 m/s;
    4. 4.Ziffer 4bei einer Mindestmächtigkeit von einem halben Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 5 mal 10-10 m/s.
  4. (4)Absatz 4,Die Untergrundanforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues lagenweise geschüttete und verdichtete Schichten mit einer Mindeststärke von 0,5 m erreicht werden (künstliche Barriere), wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Bei Böschungsneigungen 1:2 oder steiler sind Sonderkonstruktionen zulässig, wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Im Fall einer Inertabfalldeponie kann die fehlende Anforderung an den Untergrund ausschließlich durch eine gemäß § 27 Abs. 2 erforderliche Deponiebasisdichtung ersetzt werden.Die Untergrundanforderungen gemäß Absatz eins bis 3 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues lagenweise geschüttete und verdichtete Schichten mit einer Mindeststärke von 0,5 m erreicht werden (künstliche Barriere), wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Bei Böschungsneigungen 1:2 oder steiler sind Sonderkonstruktionen zulässig, wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Im Fall einer Inertabfalldeponie kann die fehlende Anforderung an den Untergrund ausschließlich durch eine gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erforderliche Deponiebasisdichtung ersetzt werden.

§ 23 DVO 2008 Standorterkundung und -untersuchung


Für jeden neuen Deponiestandort, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM S 2074-1 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 1: Standorterkundung“, Punkt 5 und 6, ausgegeben am 1. Mai 2004, und ÖNORM S 2074-2 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 2: Erdarbeiten“, Punkt 5, ausgegeben am 1. September 2004, beizubringen.

§ 24 DVO 2008 Vorflut


  1. (1)Absatz eins,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.

§ 25 DVO 2008 Deponietechnik


Standsicherheit

Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Anhang 3 Kapitel 1 ist anzuwenden.

§ 26 DVO 2008 Deponierohplanum


  1. (1)Absatz eins,Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen. Dessen Höhenlage ist, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, nach Fertigstellung zu vermessen. Anhang 3 Kapitel 1.3. ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist das Deponierohplanum entsprechend dem Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenflächigkeit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.

§ 27 DVO 2008 Deponiebasisdichtung


  1. (1)Absatz eins,Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.
  2. (2)Absatz 2,Die Deponiebasisdichtung von Inertabfall- und Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtstärke von mindestens 50 cm herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtstärke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindeststärke von 2,5 mm herzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindeststärke von 20 cm für Inertabfall- und Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindeststärke von 20 cm für Inertabfall- und Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen 1:2 oder steiler zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.Abweichend von Absatz 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen 1:2 oder steiler zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.
  7. (7)Absatz 7,Für mineralische Dichtungsschichten und für Kunststoffdichtungsbahnen ist Anhang 3 Kapitel 2 anzuwenden.

§ 28 DVO 2008 Basisentwässerung


  1. (1)Absatz eins,Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist ein Basisentwässerungssystem, bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen, zu errichten. Durch das Basisentwässerungssystem ist die dauerhafte Erfassung und Ableitung des anfallenden Deponiesickerwassers zu gewährleisten. Anhang 3 Kapitel 3 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für das aus dem Deponiekörper abgeleitete Deponiesickerwasser ist außerhalb des Deponiekörpers, jedoch innerhalb des Deponiebereiches, ein ausreichend dimensioniertes Speicherbecken zu errichten. Die Baumaterialien müssen gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein. Für geruchsintensives Sickerwasser ist ein geschlossenes Speicherbecken zu errichten. Kann das Auftreten einer Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden, sind Einrichtungen für einen Explosionsschutz vorzusehen. Offene Speicherbecken sind durch Umzäunungen oder adäquate Maßnahmen zu sichern.

§ 29 DVO 2008 Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen


  1. (1)Absatz eins,Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. lit. f verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. Litera f, verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Kompartimenten, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, ist zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten. Weiters ist der Behörde spätestens zwölf Monate nach Ende der Ablagerungsphase ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vorzulegen. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, allfällig darüber eingebauter anderer Abfälle und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 2 AWG 2002, auszuführen. Eine endgültige Oberflächenabdeckung ist erst nach Abschluss der allfälligen Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse herzustellen.Bei Kompartimenten, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, ist zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten. Weiters ist der Behörde spätestens zwölf Monate nach Ende der Ablagerungsphase ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vorzulegen. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, allfällig darüber eingebauter anderer Abfälle und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt. Das Projekt ist gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AWG 2002, auszuführen. Eine endgültige Oberflächenabdeckung ist erst nach Abschluss der allfälligen Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung einer Deponieoberflächenabdeckung oder von Teilen sind im Einzelfall insbesondere in Abhängigkeit folgender Punkte festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsDeponie(unter)klasse;
    2. 2.Ziffer 2Art der abgelagerten Abfälle;
    3. 3.Ziffer 3meteorologische Verhältnisse;
    4. 4.Ziffer 4Oberflächengefälle;
    5. 5.Ziffer 5allfällige Setzungen.
    Anhang 3 Kapitel 4 ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Materialien für Zwischenabdeckschichten haben die Anforderungen der jeweiligen Deponie(unter)klasse zu erfüllen. Die Verwendung von Kompost zur Herstellung von Zwischenabdeckschichten, auch zur Minimierung von Geruchsbelästigungen oder Methanemissionen, ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Für die Befahrbarkeit einer Bodenaushubdeponie dürfen aufbereitete Baurestmassen der Qualitätsklasse A oder A+ gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden.

§ 30 DVO 2008 Wasserhaushalt


  1. (1)Absatz eins,Bei jeder Deponie ist sicherzustellen, dass oberirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird; dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien in der Nachsorgephase. Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass unterirdisches, von außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass Deponiesickerwasser, verunreinigtes Oberflächenwasser des Deponiekörpers und Kondensat aus dem Deponiegas getrennt von den sonstigen im Deponiebereich anfallenden, nicht verunreinigten Wässern erfasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Aus Kompartimenten verschiedener Deponie(unter)klassen getrennt gesammelte Deponiesickerwässer, verunreinigtes Oberflächenwasser und wässriges Deponiegaskondensat sind getrennt zu speichern und getrennt zu behandeln. Eine Vermischung zur gemeinsamen Speicherung und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn dadurch die Behandlung nicht erschwert wird und bei gemeinsamer Behandlung der gleiche Reinigungseffekt bezogen auf die Schmutzfrachtentfernung erzielt wird wie bei getrennter Behandlung.
  4. (4)Absatz 4,Für eine ordnungsgemäße Behandlung der anfallenden Deponiesickerwässer ist Sorge zu tragen. Die Verwendung von Deponiesickerwasser zu betrieblichen Zwecken kann unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.3. genehmigt werden. Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Die Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken und der Deponiesickerwasserableitung außerhalb des Deponiekörpers ist zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, sind die Niederschlagsmengen mittels geeigneter Messgeräte als Monatssummen zu ermitteln. Weiters sind die standortspezifischen Verdunstungsraten zu ermitteln. Die Verwendung von Daten nächstgelegener meteorologischer Messstationen betreffend Niederschlagsmengen und Verdunstungsraten ist zulässig. Wasserbilanzen sind wie folgt zu erstellen: Die aus dem Deponiekörper abfließenden Deponiesickerwassermengen sind als prozentueller Anteil der durch Niederschläge und Sickerwasserrückführung insgesamt in den Deponiekörper eingetragenen Wassermengen darzustellen (Monatssummen). Zusätzlich ist bei offenen Deponiekörpern die standortspezifische Verdunstung in die Bilanz aufzunehmen. Die Behörde kann die Häufigkeit der Ermittlung herabsetzen, sofern dies aufgrund geringer Niederschläge oder des geringen Deponiesickerwasseranfalls gerechtfertigt ist; jedenfalls sind Summen über ein Kalenderquartal zu bilden. In der Nachsorgephase ist jedenfalls darauf zu achten, dass ausreichend Daten zur Beschreibung des Wasserhaushaltes des Deponiekörpers erhoben werden.

§ 31 DVO 2008 Deponiegasbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Kompartimente sind, sofern aufgrund der abzulagernden Abfälle eine mehr als geringfügige Gasbildung zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ermöglichen. Im Fall einer aktiven Entgasung ist das Deponiegas vorrangig einer Verwertung oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Beseitigung zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen aus mechanischbiologischer Behandlung sind zumindest mit einer passiven Entgasung auszustatten.
  3. (3)Absatz 3,Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle oder vergleichbare Abfälle aus Altlasten, abgelagert worden sind, sind in Abhängigkeit vom Alter der Ablagerung und der noch zu erwartenden Gasbildung mit einer aktiven Entgasung auszustatten.
  4. (4)Absatz 4,Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert, dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.

§ 32 DVO 2008 Qualitätssicherung


Zur Sicherung einer gleich bleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß den §§ 22 bs. 4 und 25 bis 31 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Anhang 3 Kapitel 5 ist anzuwenden. Zur Sicherung einer gleich bleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß den Paragraphen 22, bs. 4 und 25 bis 31 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Anhang 3 Kapitel 5 ist anzuwenden.

§ 33 DVO 2008 Deponiebetrieb


Deponieeinrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 18, Absatz eins, genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Für alle Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, hat der Deponieinhaber die Masse der abzulagernden Abfälle durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln und in Kilogramm anzugeben. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Messeinrichtungen ist zulässig. Bei Bodenaushubdeponien ist die Ermittlung der Masse durch Umrechnung aus dem Volumen zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Im Eingangsbereich der Deponie hat der Deponieinhaber auf einer Informationstafel seinen Namen und seine Anschrift, die Abfallübernahmezeiten und die jeweiligen Deponie(unter)klassen anzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Der Deponieinhaber hat durch ein System der Überwachung und der Kontrolle des Zugangs zur Deponie illegale Ablagerungen zu verhindern. Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens zwei Meter hohe, wildsichere Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte Bereiche sind zulässig. Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen.
  5. (5)Absatz 5,Kompartimente, die als unterschiedliche Deponie(unter)klassen betrieben werden, müssen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, grundsätzlich über getrennte Zufahrten verfügen.
  6. (6)Absatz 6,Der Deponieinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, dass kein Schmutz vom Deponiebereich auf öffentliche Straßen und umliegende Gebiete gelangen kann (zB Abrollstrecke, Reifenwaschanlage).
  7. (7)Absatz 7,Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 zweiter bis vierter Satz können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden.Ausnahmen von Absatz eins, 3 und 4 zweiter bis vierter Satz können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden.

§ 34 DVO 2008 Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs


  1. (1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß § 33 Abs. 1 innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer ordnungsgemäße Deponiebetrieb, die ordnungsgemäße Stilllegung und die ordnungsgemäße Nachsorge müssen ungehindert sichergestellt sein.
    2. 2.Ziffer 2Alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz, insbesondere gegen ein Übergreifen eines allfälligen Brandes auf den Deponiekörper und die Deponieeinrichtungen, müssen gesetzt sein.
    3. 3.Ziffer 3Es wird durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen, zB durch Zufahrtsbeschränkungen, sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen oder Materialien für diese oder aus diesen Anlagen mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
    4. 4.Ziffer 4Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlagen anfallen und in der Deponie abgelagert werden sollen, müssen vom Deponieinhaber wie extern angelieferte Abfälle einer Eingangskontrolle vor der Annahme für die Deponie unterzogen werden.
    5. 5.Ziffer 5Sofern eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird,
      1. a)Litera adürfen entweder nur Abfälle oder Materialien gelagert und behandelt werden, welche in dem Kompartiment, auf dem sich die andere Anlage befindet, zulässigerweise abgelagert werden können, oder
      2. b)Litera bdarf es durch die Abfälle oder Materialien, die nicht zulässigerweise in dem Kompartiment abgelagert werden können, zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen, welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausgeht.
    6. 6.Ziffer 6Sofern es für die Herstellung einer Oberflächenabdeckung erforderlich ist, muss die andere Anlage entfernt werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 oder gemäß § 34a oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 34 a, oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.Absatz eins und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.

§ 34a DVO 2008 Lager für Abfälle im Katastrophenfall


  1. (1)Absatz eins,Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen, die für die thermische oder mechanisch-biologische Behandlung vorgesehen sind, nicht möglich ist, weil aufgrund eines außergewöhnlichen, großflächigen und voraussichtlich nicht bloß kurzfristigen Katastrophenfalls, wie etwa dem Ausfall der Energieversorgung, der gefahrlose Betrieb von thermischen oder mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen nicht gewährleistet werden kann, und
    2. 2.Ziffer 2dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung gemischter Siedlungsabfälle als Teil der Daseinsvorsorge entstehen können,
    dürfen diese Abfälle in einem Lager, welches die Vorgaben gemäß Abs. 2 erfüllt, zwischengelagert werden.dürfen diese Abfälle in einem Lager, welches die Vorgaben gemäß Absatz 2, erfüllt, zwischengelagert werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Deponieinhaber kann, abweichend von § 34, im Deponiebereich oder am Deponiekörper einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ein geeignetes Lager für Fälle des Abs. 1 errichten und betreiben, sofern in Bezug auf dieses Lager folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Deponieinhaber kann, abweichend von Paragraph 34,, im Deponiebereich oder am Deponiekörper einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ein geeignetes Lager für Fälle des Absatz eins, errichten und betreiben, sofern in Bezug auf dieses Lager folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsGegebenenfalls durch das Lager entstehendes Sickerwasser wird ordnungsgemäß erfasst und behandelt.
    2. 2.Ziffer 2Die Lage des Lagers wird so gewählt, dass allfällige Emissionen (zB Windverfrachtung, Staub, Geruch) minimiert werden.
    3. 3.Ziffer 3Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Voraussetzungen für den Brandschutz sind erfüllt.
    4. 4.Ziffer 4Die restlose Entfernung der Abfälle wird durch eine bauliche oder organisatorische Trennung ermöglicht.
    5. 5.Ziffer 5Die erforderlichen baulichen oder organisatorischen Maßnahmen stellen sicher, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3,Wenn Abfälle zwischengelagert werden, hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen bei der Benutzung des Lagers eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Betriebsabläufe erfolgen auf Basis eines der Behörde im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten Katastrophenplans, der auch durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass allfällige Emissionen minimiert werden.
    2. 2.Ziffer 2Eine Gefährdung durch Gasbildung ist soweit wie möglich zu vermeiden.
    3. 3.Ziffer 3Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz werden beim Betrieb berücksichtigt.
    4. 4.Ziffer 4Die Überwachung und Kontrolle des Zugangs ist sichergestellt.
    5. 5.Ziffer 5Die Menge der angelieferten Abfälle wird gesondert dokumentiert.
    6. 6.Ziffer 6Es wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
    7. 7.Ziffer 7Die Abfälle werden in Form von foliierten Pressballen gelagert, in Ausnahmefällen kann eine lose Schüttung erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Nach Wegfall des gemäß Abs. 1 zur Zwischenlagerung führenden Katastrophenfalls sind die Abfälle innerhalb angemessener Frist aus dem Lager zu entfernen. Die Behörde kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist für die Entfernung der Abfälle festlegen und ist in jedem Fall vom Deponieinhaber über die erfolgte Entfernung in Kenntnis zu setzen.Nach Wegfall des gemäß Absatz eins, zur Zwischenlagerung führenden Katastrophenfalls sind die Abfälle innerhalb angemessener Frist aus dem Lager zu entfernen. Die Behörde kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist für die Entfernung der Abfälle festlegen und ist in jedem Fall vom Deponieinhaber über die erfolgte Entfernung in Kenntnis zu setzen.

§ 35 DVO 2008 Deponiepersonal


  1. (1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist durch
    1. 1.Ziffer einseine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule, einschlägigen Fachakademie oder höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemielabortechnik oder Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall und eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit oder
    3. 3.Ziffer 3den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie – oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, die im Hinblick auf den Lehrplan und auf die für die Eingangskontrolle maßgeblichen Kenntnisse damit gleichzusetzen ist, und eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie ist zumindest durch die Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter Ausbildungskurse nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter und das Deponiepersonal, das die Laboranalysen und die visuellen Kontrollen durchführt,
    1. 1.Ziffer einszuverlässig sind,
    2. 2.Ziffer 2über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde verfügen und
    3. 3.Ziffer 3sich laufend weiterbilden.
  5. (5)Absatz 5,Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 bis 20, verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle oder seines Stellvertreters für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle können genehmigt werden.Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 18, auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20, verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle oder seines Stellvertreters für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle können genehmigt werden.

§ 36 DVO 2008 Abfalleinbau


  1. (1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der Eigenschaften eines Abfalls und der Art des Einbaues in den Deponiekörper hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals und des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen des Deponiekörpers, zB des Deponiebasisdichtungssystems, kommt. Insbesondere sind auch mehr als geringfügige Restaktivitäten zu berücksichtigen, die zB Methan-, Wasserstoff- oder Ammoniak-Gasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Mehr als geringfügige Temperatur- oder Gasentwicklungen sind durch geeignete Messungen zu überwachen und erforderlichenfalls sind Vorkehrungen gegen Gasexplosionen zu treffen.
  2. (2)Absatz 2,Die geotechnischen Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaus müssen sicherstellen, dass die den geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Deponiekörpers zugrunde liegenden Annahmen erfüllt werden und damit die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung entweder vor oder im Zuge des Einbaues ist sicherzustellen, dass langfristig nur geringe Formänderungen des Deponiekörpers auftreten können.
  3. (3)Absatz 3,Nachteilige Emissionen während des Betriebs, zB Staub, Aerosolbildung, Geruch, Lärm, vom Wind verwehtes Material und Insekten-, Vogel- oder Nagetiermassenentwicklung hat der Deponieinhaber durch eine gezielte Einbautechnik oder durch sonstige Vorkehrungen, zB Abdeckung, so weit wie möglich zu unterbinden. Soweit erforderlich sind Maßnahmen zu treffen, um die Entstehung von Bränden zu verhindern.
  4. (4)Absatz 4,Der Deponieinhaber hat verfestigte, stabilisierte und immobilisierte Abfälle jeweils in einem eigenen Kompartimentsabschnitt so abzulagern, dass nachteilige Wechselwirkungen mit anderen, nicht verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen vermieden werden. Der lagenweise Einbau eines noch nicht ausgehärteten verfestigten oder stabilisierten Abfalls in den Deponiekörper ist zulässig, wobei eine ausreichende Verdichtung insbesondere in Rand- und Böschungsbereichen vorzunehmen ist. Im Genehmigungsbescheid ist für den Einbau von immobilisierten Abfällen eine Qualitätskontrolle des Verdichtungsgrades mittels einer ausreichenden Anzahl an Eigen- und Fremduntersuchungen festzulegen.

§ 37 DVO 2008 Mess- und Überwachungsverfahren


  1. (1)Absatz eins,Der Inhaber hat während des Betriebs der Deponie, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluss des Betriebs über die Dauer der Nachsorgephase ein Mess- und Überwachungsprogramm durchzuführen. Im Rahmen des Mess- und Überwachungsprogramms sind folgende Daten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsDaten über den Wasserhaushalt gemäß § 30 Abs. 6;Daten über den Wasserhaushalt gemäß Paragraph 30, Absatz 6,;
    2. 2.Ziffer 2Daten zur Emissions- und Immissionskontrolle gemäß § 38;Daten zur Emissions- und Immissionskontrolle gemäß Paragraph 38,;
    3. 3.Ziffer 3Daten zur Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen, und der Beweissicherungssysteme, einschließlich der Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 39.Daten zur Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen, und der Beweissicherungssysteme, einschließlich der Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Paragraph 39,
  2. (2)Absatz 2,Der Inhaber hat dem Deponieaufsichtsorgan spätestens bis zum 10. April jeden Jahres auf der Grundlage der zusammengefassten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres Bericht über alle Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß Abs. 1 zu erstatten. Die für die Überwachung als aussagekräftig ausgewählten Parameter sind graphisch und über alle Jahre fortlaufend darzustellen.Der Inhaber hat dem Deponieaufsichtsorgan spätestens bis zum 10. April jeden Jahres auf der Grundlage der zusammengefassten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres Bericht über alle Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß Absatz eins, zu erstatten. Die für die Überwachung als aussagekräftig ausgewählten Parameter sind graphisch und über alle Jahre fortlaufend darzustellen.

§ 38 DVO 2008 Emissions- und Immissionskontrolle


  1. (1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat nach Maßgabe der folgenden Absätze eine entsprechende Emissions- und Immissionskontrolle durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während der Ablagerungs- und Nachsorgephase (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist schon bei Planung und Errichtung Bedacht zu nehmen. Es muss sichergestellt sein, dass mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können.
  3. (3)Absatz 3,Befindet sich im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper, ist unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. folgendermaßen vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsSowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich ist eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten, regelmäßig zu beproben und zu analysieren; Häufigkeit und Zeitpunkte der Beprobungen und die Anzahl der zu untersuchenden Parameter sind bei der Genehmigung festzulegen.
    2. 2.Ziffer 2Vor der Errichtung müssen zur Beweissicherung an mindestens drei Stellen Grundwasserproben entnommen werden, um Referenzwerte für künftige Proben zur Verfügung zu haben.
    3. 3.Ziffer 3Sofern möglich, muss in der Genehmigung unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrogeologischen Gegebenheiten eine Auslöseschwelle angegeben werden, bei deren Erreichen eine erhebliche Änderung der Grundwasserqualität als nachgewiesen gilt (das Erreichen ist durch Wiederholung der Probenahme zu überprüfen).
    4. 4.Ziffer 4Für jede Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist ein Notfallplan zu genehmigen, nach dem bei Erreichen der Auslöseschwelle vorzugehen ist; der Notfallplan hat jedenfalls Vorgaben zur weiteren Vorgehensweise, die Aufgaben der verantwortlichen Personen und gegebenenfalls technische Maßnahmen zu umfassen.
    5. 5.Ziffer 5Die Häufigkeit der Beprobungen muss so festgelegt werden, dass mögliche Emissionen rechtzeitig erkannt werden können, um Maßnahmen zur Abhilfe treffen zu können.
    6. 6.Ziffer 6Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen, wobei Schwellenwertüberschreitungen zu kennzeichnen sind.
  4. (4)Absatz 4,Ist in unmittelbarer Umgebung der Deponie ein Oberflächengewässer vorhanden, auf das die Deponie Auswirkungen haben könnte, sind zumindest eine Messstelle oberstrom und eine Messstelle unterstrom zu errichten. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4.bei der Genehmigung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Gesammelte Deponiesickerwässer sind mengenmäßig zu erfassen, regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind entsprechend der Art der abgelagerten Abfälle und der vorgesehenen Behandlung des Deponiesickerwassers unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. bei der Genehmigung festzulegen. Hinsichtlich Probenahme und Analysemethoden sind die gemäß WRG 1959 vorgesehenen Methoden einzuhalten. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Sickerwasserüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall der Einleitung von Wässern aus dem Deponiebereich in einen Vorfluter ist die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters oberhalb und unterhalb der Einleitungsstellen nach vollständiger Durchmischung unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4. und unter Berücksichtigung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006, zu ermitteln. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind in der Genehmigung festzulegen. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind mit den in einer Verordnung gemäß den §§ 59c, 59e und 59f WRG 1959 vorgesehenen Methoden durchzuführen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Oberflächengewässerüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.Im Fall der Einleitung von Wässern aus dem Deponiebereich in einen Vorfluter ist die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters oberhalb und unterhalb der Einleitungsstellen nach vollständiger Durchmischung unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4. und unter Berücksichtigung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, zu ermitteln. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind in der Genehmigung festzulegen. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind mit den in einer Verordnung gemäß den Paragraphen 59 c, 59 e und 59 f WRG 1959 vorgesehenen Methoden durchzuführen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Oberflächengewässerüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.
  7. (7)Absatz 7,Werden Deponiegase erfasst, sind Messungen gemäß Anhang 3 Kapitel 6.4. durchzuführen. Die Gasmessungen müssen repräsentativ sein. Dabei sind die Parameter Methan, Kohlendioxid und Sauerstoff jedenfalls zu messen, weitere Inhaltsstoffe nach Bedarf in Abhängigkeit der Art der abgelagerten Abfälle. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Untersuchungen und die zu analysierenden Parameter sind unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. bei der Genehmigung festzulegen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Deponiegasüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen. Kann eine Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden, sind Explosionsschutzwarnsysteme kontinuierlich zu betreiben, deren Funktion gemäß Anhang 3 Kapitel 6.4. regelmäßig zu überprüfen ist.

§ 39 DVO 2008 Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen


  1. (1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdas Gesamtausmaß des Abfalleinbaues (Volumen der Abfälle) entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
    2. 2.Ziffer 2Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers und die technischen Einrichtungen, zB Sickerwasserleitungen;
    4. 4.Ziffer 4Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas;
    5. 5.Ziffer 5Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser;
    6. 6.Ziffer 6Außenanlagen, Verkehrswege und Umzäunung;
    7. 7.Ziffer 7Grundwasserbeobachtungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2,Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.
  3. (3)Absatz 3,Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.

§ 40 DVO 2008 Registrierung


  1. (1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen:Der Deponieinhaber hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich;
    2. 2.Ziffer 2jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse;
    3. 3.Ziffer 3jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil des Kompartiments;
    4. 4.Ziffer 4jedes Zwischenlager gemäß § 33;jedes Zwischenlager gemäß Paragraph 33,;
    5. 5.Ziffer 5jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34;jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,;
    6. 6.Ziffer 6Sickerwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen;
    7. 7.Ziffer 7Deponiegasanlagen.
    Bei der Registrierung hat der Deponieinhaber die Struktur seiner Behandlungsanlage durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen den oben genannten Anlagen anzugeben. Weiters sind die Berichtseinheiten für die jeweiligen Aufzeichnungen und Meldungen zu kennzeichnen. Anhang 7 ist anzuwenden. Die Umrisspolygone sind – auch für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden – ab dem 1. Juli 2009 anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Der Deponieinhaber hat bei der Eintragung in das Stammdatenregister für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34, die er nicht selbst betreibt, den zum Zeitpunkt der Eintragung tätigen Betreiber anzugeben. Wenn dieser Betreiber bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, hat der Deponieinhaber die Anlage diesem im Stammdatenregister zuzuordnen. Wenn eine solche Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, ist sie vom Inhaber der Anlage dem Deponieinhaber als Inhaber des Standortes zuzuordnen. Wenn dieser Betreiber nicht registrierungspflichtig ist, besteht für den Deponieinhaber keine Verpflichtung, einen Registrierungsprozess auszulösen. In diesem Fall reicht die Angabe von Name und Sitz aus.Der Deponieinhaber hat bei der Eintragung in das Stammdatenregister für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,, die er nicht selbst betreibt, den zum Zeitpunkt der Eintragung tätigen Betreiber anzugeben. Wenn dieser Betreiber bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, hat der Deponieinhaber die Anlage diesem im Stammdatenregister zuzuordnen. Wenn eine solche Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, ist sie vom Inhaber der Anlage dem Deponieinhaber als Inhaber des Standortes zuzuordnen. Wenn dieser Betreiber nicht registrierungspflichtig ist, besteht für den Deponieinhaber keine Verpflichtung, einen Registrierungsprozess auszulösen. In diesem Fall reicht die Angabe von Name und Sitz aus.

§ 41 DVO 2008 Aufzeichnungs- und Meldepflichten


  1. (1)Absatz eins,Der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 hat für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 2 der Abfallnachweisverordnung 2003 in der geltenden Fassung. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen möglich ist. Ab dem 1. Jänner 2009 sind für Anlagen, in denen ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, die Aufzeichnungen elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen.Der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 hat für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 2, der Abfallnachweisverordnung 2003 in der geltenden Fassung. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen möglich ist. Ab dem 1. Jänner 2009 sind für Anlagen, in denen ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, die Aufzeichnungen elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Deponieinhaber hat zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes aufzuzeichnen:Der Deponieinhaber hat zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsdie grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle;
    2. 2.Ziffer 2Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, zB die Ergebnisse der Identitätskontrollen einschließlich der Ergebnisse der Untersuchungen durch das Deponieaufsichtsorgan, die auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden, jeweils mit Angabe der Abfallanlieferungen; gegebenenfalls die Durchführungen der Kontrollmaßnahmen betreffend Tunnelausbruch gemäß § 18 Abs. 5;Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, zB die Ergebnisse der Identitätskontrollen einschließlich der Ergebnisse der Untersuchungen durch das Deponieaufsichtsorgan, die auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden, jeweils mit Angabe der Abfallanlieferungen; gegebenenfalls die Durchführungen der Kontrollmaßnahmen betreffend Tunnelausbruch gemäß Paragraph 18, Absatz 5,;
    3. 3.Ziffer 3Fehldeklarationen unter Angabe des betroffenen Abfalls, der Abfallanlieferungen, des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers;
    4. 4.Ziffer 4die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 17 mit Angabe des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß Paragraph 17, mit Angabe des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;
    5. 5.Ziffer 5bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen die Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß § 20 Abs. 2;bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen die Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2,;
    6. 6.Ziffer 6Ergebnisse der Untersuchungen von Rückstellproben gemäß § 20 Abs. 3 mit Angabe des überprüften Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;Ergebnisse der Untersuchungen von Rückstellproben gemäß Paragraph 20, Absatz 3, mit Angabe des überprüften Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;
    7. 7.Ziffer 7Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 42;Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß Paragraph 42,;
    8. 8.Ziffer 8Einbaustelle und Datum des Einbaues der Abfälle, wobei die Einbaustelle lagemäßig in Netzgevierten von 50 x 50 m festzuhalten ist;
    9. 9.Ziffer 9Daten des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß § 37.Daten des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß Paragraph 37,
    Die Aufzeichnungen gemäß Z 1 bis 9 sind gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu führen und elektronisch aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Ziffer eins bis 9 sind gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, elektronisch zu führen und elektronisch aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Der Deponieinhaber hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 bis zum Ende der Stilllegungsphase aufzubewahren; Aufzeichnungen über das Mess- und Überwachungsprogramm gemäß § 37 sind bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Den Behörden ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen des Abs. 1 sind ab dem 1. Jänner 2009 und die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind gemäß den Vorgaben nach § 41a auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.Der Deponieinhaber hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 bis zum Ende der Stilllegungsphase aufzubewahren; Aufzeichnungen über das Mess- und Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 37, sind bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Den Behörden ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen des Absatz eins, sind ab dem 1. Jänner 2009 und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sind gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Weiters hat der Deponieinhaber die Beurteilungsnachweise und die Abfallinformationen gemäß § 16 sieben Jahre aufzubewahren. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen gemäß § 41a müssen elektronisch aufbewahrt werden.Weiters hat der Deponieinhaber die Beurteilungsnachweise und die Abfallinformationen gemäß Paragraph 16, sieben Jahre aufzubewahren. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen gemäß Paragraph 41 a, müssen elektronisch aufbewahrt werden.
  5. (5)Absatz 5,Für jede Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6, in der ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, ist entsprechend § 21 Abs. 3 und 4 AWG 2002 bis spätestens 15. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr oder jederzeit auf Verlangen der Behörde gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 für den geforderten Zeitraum eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 zu erstellen. Die Zusammenfassungen der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich der Restkapazität in Kubikmeter der jeweiligen Kompartimente, sind der jeweils zuständigen Behörde zu melden. Für Kompartimente, in denen innerhalb des Berichtszeitraums keine Abfälle abgelagert wurden, ist die Meldung gemäß § 21 Abs. 3 und 4 AWG 2002 unter Angabe lediglich der Restkapazität (Restkapazitätsmeldung) abzugeben. Diese Meldungen der Zusammenfassungen haben erstmals für den Berichtszeitraum 2008 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 elektronisch und pro Rechtsperson in einer Datei zu erfolgen. Die der Meldung für den Berichtszeitraum 2008 zugrunde liegenden Aufzeichnungen können formfrei geführt werden; ab dem 1. Jänner 2009 sind die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010 abgestuft vereinfachte Prüfregeln gemäß Anhang 7, zB in Bezug auf die Verwendung von Referenztabellen für Abfallarten und Behandlungsverfahren, festzulegen. Für die Inhaber von Deponien mit einer kleinen Anzahl von Anlieferungen (bis zu 3 000 Anlieferungen pro Jahr) wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang 7 sorgen.Für jede Anlage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, in der ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, ist entsprechend Paragraph 21, Absatz 3 und 4 AWG 2002 bis spätestens 15. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr oder jederzeit auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 für den geforderten Zeitraum eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 zu erstellen. Die Zusammenfassungen der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich der Restkapazität in Kubikmeter der jeweiligen Kompartimente, sind der jeweils zuständigen Behörde zu melden. Für Kompartimente, in denen innerhalb des Berichtszeitraums keine Abfälle abgelagert wurden, ist die Meldung gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und 4 AWG 2002 unter Angabe lediglich der Restkapazität (Restkapazitätsmeldung) abzugeben. Diese Meldungen der Zusammenfassungen haben erstmals für den Berichtszeitraum 2008 im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 elektronisch und pro Rechtsperson in einer Datei zu erfolgen. Die der Meldung für den Berichtszeitraum 2008 zugrunde liegenden Aufzeichnungen können formfrei geführt werden; ab dem 1. Jänner 2009 sind die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010 abgestuft vereinfachte Prüfregeln gemäß Anhang 7, zB in Bezug auf die Verwendung von Referenztabellen für Abfallarten und Behandlungsverfahren, festzulegen. Für die Inhaber von Deponien mit einer kleinen Anzahl von Anlieferungen (bis zu 3 000 Anlieferungen pro Jahr) wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang 7 sorgen.
  6. (6)Absatz 6,Weiters haben gemäß den Vorgaben nach § 41a folgende Meldungen an die für die Aufsicht zuständige Behörde elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen:Weiters haben gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, folgende Meldungen an die für die Aufsicht zuständige Behörde elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsMeldung gemäß § 21 Abs. 4 AWG 2002 über Ergebnisse der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 37;Meldung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AWG 2002 über Ergebnisse der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß Paragraph 37,;
    2. 2.Ziffer 2Meldung über die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 17;Meldung über die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß Paragraph 17,;
    3. 3.Ziffer 3Meldung über bei der Untersuchung von Rückstellproben gemäß § 20 Abs. 2 festgestellte, deutliche Zerfallserscheinungen von verfestigten oder stabilisierten Abfällen.Meldung über bei der Untersuchung von Rückstellproben gemäß Paragraph 20, Absatz 2, festgestellte, deutliche Zerfallserscheinungen von verfestigten oder stabilisierten Abfällen.
  7. (7)Absatz 7,Bei einer elektronischen Aufzeichnungsführung sind Schnittstellen einzurichten, sodass die Daten jederzeit der Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Für diese Schnittstellen und für die Meldungen nach den Abs. 3, 5 und 6 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.Bei einer elektronischen Aufzeichnungsführung sind Schnittstellen einzurichten, sodass die Daten jederzeit der Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Für diese Schnittstellen und für die Meldungen nach den Absatz 3, 5 und 6 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.

§ 41a DVO 2008 Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen


  1. (1)Absatz eins,Sofern nach dieser Verordnung elektronische Übermittlungen vorgeschrieben sind und die technischen und organisatorischen Spezifikationen auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht worden sind, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf eines Jahres nach deren Veröffentlichung verwendet werden. Wird die Inbetriebnahme einer EDM-Anwendung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht als die Spezifikationen, tritt die Verpflichtung nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach Veröffentlichung der EDM-Anwendung ein. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die technischen Spezifikationen für die Übermittlung keine Computer-Computer-Schnittstelle enthalten und daher keine Softwareanpassungen erforderlich machen, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf von vier Monaten nach deren Veröffentlichung auf dem EDM-Portal edm.gv.at verwendet werden. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die betroffenen Kreise von einer Veröffentlichung technischer oder organisatorischer Spezifikationen, einer zugehörigen EDM-Anwendung und dem jeweiligen Verbindlichkeitsdatum angemessen zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch im Fall der Veröffentlichung von Änderungen technischer oder organisatorischer Spezifikationen. Änderungen von EDM-Anwendungen werden drei Monate im Vorhinein auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht.Die Absatz eins bis 3 gelten auch im Fall der Veröffentlichung von Änderungen technischer oder organisatorischer Spezifikationen. Änderungen von EDM-Anwendungen werden drei Monate im Vorhinein auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht.

§ 42 DVO 2008


  1. (1)Absatz eins,Das Deponieaufsichtsorgan ist gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002 von der Behörde zu bestellen und hat die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen und Bescheide regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat die Mindesthäufigkeit der Überprüfungen durch das Deponieaufsichtsorgan insbesondere in Abhängigkeit von der Größe der Deponie, der Deponie( unter)klasse(n) und den genehmigten Abfallarten mit Bescheid festzulegen, wobei eine Überprüfung bei einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie mindestens einmal pro Jahr, bei allen anderen Deponie( unter)klassen mindestens einmal pro Kalenderquartal durchzuführen ist. Für Unterbrechungen des Betriebs und in der Nachsorgephase kann eine geringere Anzahl von Überprüfungen festgelegt werden.Das Deponieaufsichtsorgan ist gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 von der Behörde zu bestellen und hat die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen und Bescheide regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat die Mindesthäufigkeit der Überprüfungen durch das Deponieaufsichtsorgan insbesondere in Abhängigkeit von der Größe der Deponie, der Deponie( unter)klasse(n) und den genehmigten Abfallarten mit Bescheid festzulegen, wobei eine Überprüfung bei einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie mindestens einmal pro Jahr, bei allen anderen Deponie( unter)klassen mindestens einmal pro Kalenderquartal durchzuführen ist. Für Unterbrechungen des Betriebs und in der Nachsorgephase kann eine geringere Anzahl von Überprüfungen festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Deponieaufsichtsorgan hat insbesondere zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Deponie im Register gemäß § 22 AWG 2002;die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Deponie im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002;
    2. 2.Ziffer 2die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Meldungen gemäß § 41, insbesondere die getrennte Führung der Aufzeichnungen für Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6; stichprobenartig ist die Plausibilität der Aufzeichnungen zu überprüfen;die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Meldungen gemäß Paragraph 41,, insbesondere die getrennte Führung der Aufzeichnungen für Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6; stichprobenartig ist die Plausibilität der Aufzeichnungen zu überprüfen;
    3. 3.Ziffer 3anhand der Aufzeichnungen gemäß § 41 die Ordnungsmäßigkeit der Eingangskontrolle und deren Dokumentation;anhand der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, die Ordnungsmäßigkeit der Eingangskontrolle und deren Dokumentation;
    4. 4.Ziffer 4stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit und die Plausibilität der Beurteilungsnachweise (insbesondere im Hinblick auf die Probenahmeplanung, zB Zulässigkeit der Zusammenlegung von qualifizierten Stichproben zu Sammelproben); schwerpunktmäßig sind Beurteilungsnachweise von Abfallbesitzern zu überprüfen, bei denen bereits fehlerhafte Probenahmeplanungen oder Fehldeklarationen festgestellt oder Zurückweisungen vorgenommen wurden;
    5. 5.Ziffer 5ob in Deponien, die aufgrund des § 19 Abs. 4 Erleichterungen bei der Identitätskontrolle unterliegen, nur Abfälle des jeweiligen Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Identitätskontrolle durchgeführt wurde;ob in Deponien, die aufgrund des Paragraph 19, Absatz 4, Erleichterungen bei der Identitätskontrolle unterliegen, nur Abfälle des jeweiligen Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Identitätskontrolle durchgeführt wurde;
    6. 6.Ziffer 6die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Einleitung des Deponiesickerwassers in ein Gewässer oder in eine Kanalisation;
    7. 7.Ziffer 7ob Teilbeträge der finanziellen Sicherstellung, eine Erhöhung der finanziellen Sicherstellung aufgrund der Wertsicherung und eine bescheidmäßig festgelegte Erhöhung der finanziellen Sicherstellung ordnungsgemäß geleistet wurden.
  3. (3)Absatz 3,Das Deponieaufsichtsorgan hat im Rahmen seiner Überprüfungen aktuell angelieferte Abfälle, die repräsentativ beprobbar sind, gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6 (entsprechend den Bestimmungen für Identitätskontrollen) zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Bei Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassenkompartimenten sind mindestens zwei Untersuchungen pro Jahr vorzunehmen. Abweichend vom vorangehenden Satz hat das Deponieaufsichtsorgan bei Bodenaushub- oder Inertabfalldeponien, auf denen innerhalb von zwei Kalenderjahren insgesamt höchstens 2 000 Tonnen Abfälle abgelagert werden, nur eine Untersuchung innerhalb dieser zwei Kalenderjahre vorzunehmen. Bei Reststoff- oder Massenabfallkompartimenten oder bei Deponien für gefährliche Abfälle sind mindestens zwei Untersuchungen pro Kalenderquartal, sofern mehr als 50 000 Tonnen im Jahr abgelagert werden, mindestens vier Untersuchungen pro Kalenderquartal, vorzunehmen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß § 19 angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen.Das Deponieaufsichtsorgan hat im Rahmen seiner Überprüfungen aktuell angelieferte Abfälle, die repräsentativ beprobbar sind, gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6 (entsprechend den Bestimmungen für Identitätskontrollen) zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Bei Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassenkompartimenten sind mindestens zwei Untersuchungen pro Jahr vorzunehmen. Abweichend vom vorangehenden Satz hat das Deponieaufsichtsorgan bei Bodenaushub- oder Inertabfalldeponien, auf denen innerhalb von zwei Kalenderjahren insgesamt höchstens 2 000 Tonnen Abfälle abgelagert werden, nur eine Untersuchung innerhalb dieser zwei Kalenderjahre vorzunehmen. Bei Reststoff- oder Massenabfallkompartimenten oder bei Deponien für gefährliche Abfälle sind mindestens zwei Untersuchungen pro Kalenderquartal, sofern mehr als 50 000 Tonnen im Jahr abgelagert werden, mindestens vier Untersuchungen pro Kalenderquartal, vorzunehmen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß Paragraph 19, angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle. Für diese hat das Deponieaufsichtsorgan für jeden Abfallstrom oder für jeden wiederkehrend anfallenden Abfall aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten Abfällen mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Für einmalig anfallende Abfälle sind aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten verfestigten, stabilisierten und immoblisierten Abfällen pro jeweiligem Behandlungsverfahren mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß § 19 angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen. Die Untersuchung hat zu umfassen:Absatz 3, gilt nicht für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle. Für diese hat das Deponieaufsichtsorgan für jeden Abfallstrom oder für jeden wiederkehrend anfallenden Abfall aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten Abfällen mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Für einmalig anfallende Abfälle sind aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten verfestigten, stabilisierten und immoblisierten Abfällen pro jeweiligem Behandlungsverfahren mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß Paragraph 19, angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen. Die Untersuchung hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsbei einem verfestigten Abfall einen Elutionstest gemäß Anhang 5 Kapitel 2 Z 1 und eine Prüfung der im Einzelfall festgelegten physikalischen Eigenschaften;bei einem verfestigten Abfall einen Elutionstest gemäß Anhang 5 Kapitel 2 Ziffer eins und eine Prüfung der im Einzelfall festgelegten physikalischen Eigenschaften;
    2. 2.Ziffer 2bei einem stabilisierten Abfall einen Elutionstest über 24 Stunden und über zwei Tage und eine Druckfestigkeitsprüfung;
    3. 3.Ziffer 3bei einem immobilisierten Abfall einen Elutionstest über 24 Stunden und eine Prüfung der Wasserdurchlässigkeit und des Verdichtungsgrades.
  5. (5)Absatz 5,Wird eine Verunreinigung von bereits angenommenen oder bereits abgelagerten Abfällen oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, hat das Deponieaufsichtsorgan bei diesen Abfällen auch Überprüfungen gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6.2. vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Das Deponieaufsichtsorgan hat unverzüglich den Deponieinhaber vom Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 3 bis 5 zu informieren. Die Übermittlung des Ergebnisses hat gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu erfolgen; dafür gilt § 41 Abs. 7.Das Deponieaufsichtsorgan hat unverzüglich den Deponieinhaber vom Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz 3 bis 5 zu informieren. Die Übermittlung des Ergebnisses hat gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, elektronisch zu erfolgen; dafür gilt Paragraph 41, Absatz 7,
  7. (7)Absatz 7,Das Deponieaufsichtsorgan hat Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 30. April jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr, getrennt nach Kompartimenten, vorzulegen. Der Bericht hat Angaben zum Betrieb oder zu den Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen, einschließlich Angaben zum Zustand der technischen Einrichtungen und der sonstigen Einrichtungen gemäß § 33, die Ergebnisse der Überprüfung des Mess- und Überwachungsprogramms und Angaben zu den durchgeführten Überprüfungen mit einer Beschreibung festgestellter Mängel und der diesbezüglichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu enthalten. Die Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms sind dem Bericht des Deponieinhabers anzuschließen. Ist ein Deponieaufsichtsorgan auch zur baulichen Aufsicht gemäß § 49 AWG 2002 bestellt, kann der Bericht auch die bauliche Aufsichtstätigkeit umfassen. Gemäß den Vorgaben nach § 41a haben die Aufzeichnungen des Deponieaufsichtsorgans elektronisch zu erfolgen. Die Übermittlung des Berichts an die Behörde hat erstmals für den Berichtszeitraum, in dem elektronische Aufzeichnungen zu führen sind, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen; dafür gilt § 41 Abs. 7.Das Deponieaufsichtsorgan hat Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 30. April jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr, getrennt nach Kompartimenten, vorzulegen. Der Bericht hat Angaben zum Betrieb oder zu den Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen, einschließlich Angaben zum Zustand der technischen Einrichtungen und der sonstigen Einrichtungen gemäß Paragraph 33,, die Ergebnisse der Überprüfung des Mess- und Überwachungsprogramms und Angaben zu den durchgeführten Überprüfungen mit einer Beschreibung festgestellter Mängel und der diesbezüglichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu enthalten. Die Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms sind dem Bericht des Deponieinhabers anzuschließen. Ist ein Deponieaufsichtsorgan auch zur baulichen Aufsicht gemäß Paragraph 49, AWG 2002 bestellt, kann der Bericht auch die bauliche Aufsichtstätigkeit umfassen. Gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, haben die Aufzeichnungen des Deponieaufsichtsorgans elektronisch zu erfolgen. Die Übermittlung des Berichts an die Behörde hat erstmals für den Berichtszeitraum, in dem elektronische Aufzeichnungen zu führen sind, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen; dafür gilt Paragraph 41, Absatz 7,
  8. (8)Absatz 8,Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit Hinweise auf Verstöße eines Deponieinhabers gegen Bestimmungen des AWG 2002 oder der darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheide und erfolgt keine Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist, hat das Deponieaufsichtsorgan dies unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung hat gemäß den Vorgaben nach § 41a im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen.Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit Hinweise auf Verstöße eines Deponieinhabers gegen Bestimmungen des AWG 2002 oder der darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheide und erfolgt keine Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist, hat das Deponieaufsichtsorgan dies unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung hat gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen.
  9. (9)Absatz 9,Das Deponieaufsichtsorgan hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung betreffend eine andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 die für die Aufsicht über diese Anlage zuständige Behörde zu informieren.Das Deponieaufsichtsorgan hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung betreffend eine andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, die für die Aufsicht über diese Anlage zuständige Behörde zu informieren.

§ 43 DVO 2008 Untertagedeponien


  1. (1)Absatz eins,Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß § 4 Z 2 oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 20 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle dürfen außer Asbestabfällen gemäß § 10 keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden. Anhang 6 ist anzuwenden.Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die Paragraphen eins bis 20 und 44; die Paragraphen 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle dürfen außer Asbestabfällen gemäß Paragraph 10, keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden. Anhang 6 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 7, 10 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. Anhang 6 ist anzuwenden. Bei der Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat die Behörde unter Anwendung des Anhangs 6 und unter Berücksichtigung des Anhangs 4 Annahmekriterien (insbesondere Abfallarten, erforderlichenfalls Grenzwerte, Anforderungen an die Eingangskontrolle) festzulegen.Für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle gelten die Paragraphen eins bis 7, 10 und 44; die Paragraphen 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. Anhang 6 ist anzuwenden. Bei der Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat die Behörde unter Anwendung des Anhangs 6 und unter Berücksichtigung des Anhangs 4 Annahmekriterien (insbesondere Abfallarten, erforderlichenfalls Grenzwerte, Anforderungen an die Eingangskontrolle) festzulegen.

§ 44 DVO 2008 Finanzielle Sicherstellungen


  1. (1)Absatz eins,Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.
  2. (1a)Absatz eins a,Der Deponieinhaber kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Sicherstellung beantragen, dass die Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder für eine Deponie für gefährliche Abfälle in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
    1. 1.Ziffer einserstmalig vor Beginn der Ablagerung 30% der Sicherstellung und
    2. 2.Ziffer 2danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
  3. (1b)Absatz eins b,Dem Antrag gemäß Abs. 1a ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.Dem Antrag gemäß Absatz eins a, ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.
  4. (2)Absatz 2,Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.
  5. (3)Absatz 3,Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 wird dem Landeshauptmann übertragen. Für den Fall, dass ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ist der Landeshauptmann unbeschadet des § 62 AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen.Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 wird dem Landeshauptmann übertragen. Für den Fall, dass ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ist der Landeshauptmann unbeschadet des Paragraph 62, AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen.
  6. (4)Absatz 4,Im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden hat der Deponieinhaber bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.
  7. (5)Absatz 5,Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.
  8. (6)Absatz 6,Ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die im Anhang 8 Punkt 3 beschriebenen Inhalte zu umfassen.Ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 48, Absatz 2 a, AWG 2002 hat die im Anhang 8 Punkt 3 beschriebenen Inhalte zu umfassen.

§ 45 DVO 2008 Schluss- und Übergangsbestimmungen


Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse
  1. (1)Absatz eins,Der Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches über
    1. 1.Ziffer einseine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
    2. 2.Ziffer 2eine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystemeine gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder 5 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2004,, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
    verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment gemäß dieser Verordnung weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet.verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment gemäß dieser Verordnung weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß § 22 für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die §§ 27, 28 und 30 Abs. 6 sind nicht anzuwenden.Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß Paragraph 22, für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die Paragraphen 27, 28 und 30 Absatz 6, sind nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Inhaber eines Massenabfallkompartiments, der für dieses Kompartiment bereits über eine Genehmigung für die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt, jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2009 und spätestens ab dem 1. Jänner 2013, dieses Kompartiment als Reststoffkompartiment weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet. § 47 und die Verordnungen gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 bleiben davon unberührt.Der Inhaber eines Massenabfallkompartiments, der für dieses Kompartiment bereits über eine Genehmigung für die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt, jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2009 und spätestens ab dem 1. Jänner 2013, dieses Kompartiment als Reststoffkompartiment weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet. Paragraph 47 und die Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 bleiben davon unberührt.

§ 46 DVO 2008 Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC


  1. (1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Abweichend von den Paragraphen 5, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wennAbweichend von den Paragraphen 5, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere Siedlungsabfälle) abgelagert sind, und
    2. 2.Ziffer 2der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde unwiderruflich mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird.
    Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 47 DVO 2008 Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten


  1. (1)Absatz eins,Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen
    1. 1.Ziffer einsdieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1, 5 und 7, ab dem 1. Juli 2009,dieser Verordnung, ausgenommen die Paragraphen 10, 21, 23, 33, Absatz eins, 34, Absatz eins, 40 und 41 Absatz eins, 5 und 7, ab dem 1. Juli 2009,
    2. 2.Ziffer 2des § 10 ab dem 1. März 2008,des Paragraph 10, ab dem 1. März 2008,
    3. 3.Ziffer 3des § 40 bis spätestens 1. September 2008,des Paragraph 40 bis spätestens 1. September 2008,
    4. 4.Ziffer 4des § 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 unddes Paragraph 41, Absatz eins, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 und
    5. 5.Ziffer 5der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2012der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, ab dem 1. Jänner 2012
    einhalten. Bis zum jeweiligen in den Z 1 bis 5 genannten Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Wenn in bestehenden Genehmigungen strengere Bestimmungen als in dieser Verordnung enthalten sind, bleiben diese aufrecht; dies gilt nicht für die Festlegung der Parameter und der Grenzwerte der jeweiligen Deponie(unter)klasse. Abweichungen vom Stand der Technik, die gemäß WRG 1959 oder Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 43 Abs. 5 AWG 2002 genehmigt wurden, sind nicht mehr anzuwenden, wenn diese Abweichungen dieser Verordnung widersprechen; dies gilt nicht für Abweichungen betreffend bereits errichtete Bauwerke und technische Einrichtungen und für die diesbezüglichen Nachweisführungen.einhalten. Bis zum jeweiligen in den Ziffer eins bis 5 genannten Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Wenn in bestehenden Genehmigungen strengere Bestimmungen als in dieser Verordnung enthalten sind, bleiben diese aufrecht; dies gilt nicht für die Festlegung der Parameter und der Grenzwerte der jeweiligen Deponie(unter)klasse. Abweichungen vom Stand der Technik, die gemäß WRG 1959 oder Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 genehmigt wurden, sind nicht mehr anzuwenden, wenn diese Abweichungen dieser Verordnung widersprechen; dies gilt nicht für Abweichungen betreffend bereits errichtete Bauwerke und technische Einrichtungen und für die diesbezüglichen Nachweisführungen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:Abweichend von Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Weiterbetrieb eines Kompartiments mit vertikaler Umschließung, welches sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befindet und die Anforderungen der §§ 21 bis 24 und 26 bis 28 nicht erfüllt, ist ab dem 1. Juli 2009 unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige oder eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb der vertikalen Umschließung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.Der Weiterbetrieb eines Kompartiments mit vertikaler Umschließung, welches sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befindet und die Anforderungen der Paragraphen 21 bis 24 und 26 bis 28 nicht erfüllt, ist ab dem 1. Juli 2009 unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige oder eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb der vertikalen Umschließung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
    2. 2.Ziffer 2Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und nicht den Anforderungen an den Deponiestandort gemäß § 21 entsprechen, eine Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 im Rahmen der am 1. März 2008 genehmigten Gesamtkapazität zulässig. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.Sofern nicht Ziffer eins, anzuwenden ist, ist für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und nicht den Anforderungen an den Deponiestandort gemäß Paragraph 21, entsprechen, eine Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 im Rahmen der am 1. März 2008 genehmigten Gesamtkapazität zulässig. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
    3. 3.Ziffer 3Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist ein Weiterbetrieb eines Kompartiments, welches am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist oder bis zum 1. Juli 2009 ausgebaut wird und nicht den Untergrundanforderungen gemäß § 22 entspricht, ab dem 1. Juli 2009 als Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiment unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige Erweiterung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach der Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.Sofern nicht Ziffer eins, anzuwenden ist, ist ein Weiterbetrieb eines Kompartiments, welches am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist oder bis zum 1. Juli 2009 ausgebaut wird und nicht den Untergrundanforderungen gemäß Paragraph 22, entspricht, ab dem 1. Juli 2009 als Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiment unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige Erweiterung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach der Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
    4. 4.Ziffer 4Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, können Baurestmassenkompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und überSofern nicht Ziffer eins, anzuwenden ist, können Baurestmassenkompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und über
      1. a)Litera akeine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
      2. b)Litera bkeine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung 1996 zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystemkeine gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder 5 der Deponieverordnung 1996 zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
      verfügen, ab dem 1. Juli 2009 nur als Bodenaushubkompartimente weiterbetrieben werden; die Nachsorgemaßnahmen und die Sicherstellungen sind von der Behörde entsprechend den überwiegend abgelagerten Abfällen und der noch verfügbaren Kapazität festzulegen.
    5. 5.Ziffer 5Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befinden und in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, die eine Entgasung erforderlich machen, insbesondere Siedlungsabfälle, sind entweder bis spätestens 31. Dezember 2009 stillzulegen oder es ist bei der Behörde bis spätestens 1. März 2009 ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs vorzulegen. Anhang 3 Kapitel 6.1. ist anzuwenden. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, der Höhe und der Art der vorhandenen und geplanten Überschüttung der Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt, einschließlich des Zeitraums der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002, auszuführen.Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befinden und in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, die eine Entgasung erforderlich machen, insbesondere Siedlungsabfälle, sind entweder bis spätestens 31. Dezember 2009 stillzulegen oder es ist bei der Behörde bis spätestens 1. März 2009 ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs vorzulegen. Anhang 3 Kapitel 6.1. ist anzuwenden. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, der Höhe und der Art der vorhandenen und geplanten Überschüttung der Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt, einschließlich des Zeitraums der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs. Das Projekt ist gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002, auszuführen.
    6. 6.Ziffer 6Ist eine Entmetallisierung gemäß Anhang 5 Kapitel 2 oder 3 für die Ablagerung von verfestigten oder stabilisierten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2007, erforderlich, hat diese spätestens ab dem 1. Jänner 2011 zu erfolgen.Ist eine Entmetallisierung gemäß Anhang 5 Kapitel 2 oder 3 für die Ablagerung von verfestigten oder stabilisierten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007,, erforderlich, hat diese spätestens ab dem 1. Jänner 2011 zu erfolgen.
    7. 7.Ziffer 7Klärschlämme, die in einer vor dem 1. März 2008 genehmigten Anlage einem anaeroben mit nachfolgendem aeroben Verfahren unterzogen werden, dürfen bis 31. Dezember 2012 als Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung in einer dafür genehmigten Massenabfalldeponie unter Einhaltung der diesbezüglichen Grenzwerte des Anhangs 1 abgelagert werden.
    8. 8.Ziffer 8Für ein Massenabfallkompartiment, das über die Genehmigung der Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, gelten für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen, die verfestigt oder stabilisiert werden, in der Zeit von 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 die §§ 8 und 9, der Abschnitt 4 und Anhang 1 Tabellen 7, 8 und 10. Ausstufungen, die am 1. März 2008 nicht älter als zwei Monate sind, können für die Ablagerung der verfestigten oder stabilisierten stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen bis zum 31. Dezember 2009 herangezogen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte nach dieser Verordnung nachgewiesen wird.Für ein Massenabfallkompartiment, das über die Genehmigung der Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, gelten für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen, die verfestigt oder stabilisiert werden, in der Zeit von 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 die Paragraphen 8 und 9, der Abschnitt 4 und Anhang 1 Tabellen 7, 8 und 10. Ausstufungen, die am 1. März 2008 nicht älter als zwei Monate sind, können für die Ablagerung der verfestigten oder stabilisierten stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen bis zum 31. Dezember 2009 herangezogen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte nach dieser Verordnung nachgewiesen wird.
  3. (3)Absatz 3,Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Stilllegungsphase befinden, haben ab dem 1. Juli 2009 den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Oberflächenabdeckung gemäß § 29 für jene Flächen, die am 1. Juli 2009 nicht endgültig abgedeckt sind,der Oberflächenabdeckung gemäß Paragraph 29, für jene Flächen, die am 1. Juli 2009 nicht endgültig abgedeckt sind,
    2. 2.Ziffer 2der besonderen Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 2 für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden,der besonderen Bestimmungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden,
    3. 3.Ziffer 3des Wasserhaushalts gemäß § 30,des Wasserhaushalts gemäß Paragraph 30,,
    4. 4.Ziffer 4der Deponiegasbehandlung gemäß § 31,der Deponiegasbehandlung gemäß Paragraph 31,,
    5. 5.Ziffer 5der Mess- und Überwachungsverfahren und Emissions- und Immissionskontrolle gemäß den §§ 37 und 38,der Mess- und Überwachungsverfahren und Emissions- und Immissionskontrolle gemäß den Paragraphen 37 und 38,
    6. 6.Ziffer 6der Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen gemäß § 39, undder Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen gemäß Paragraph 39,, und
    7. 7.Ziffer 7der Registrierung gemäß § 40der Registrierung gemäß Paragraph 40
    zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind ergänzende Stilllegungsmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 bis zum 1. Jänner 2009 anzuzeigen. Der erste und zweite Satz gilt nicht für Kompartimente oder Deponien, die gemäß § 31d Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, aufgelassen wurden oder bei denen die Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1997 eingestellt wurde.zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind ergänzende Stilllegungsmaßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, AWG 2002 bis zum 1. Jänner 2009 anzuzeigen. Der erste und zweite Satz gilt nicht für Kompartimente oder Deponien, die gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,, aufgelassen wurden oder bei denen die Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1997 eingestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Bestellungen und Namhaftmachungen von Leitern der Eingangskontrolle und deren Stellvertretern bei der Behörde gemäß Deponieverordnung 1996 gelten als Bestellungen und Namhaftmachungen gemäß § 35.Bestellungen und Namhaftmachungen von Leitern der Eingangskontrolle und deren Stellvertretern bei der Behörde gemäß Deponieverordnung 1996 gelten als Bestellungen und Namhaftmachungen gemäß Paragraph 35,
  5. (5)Absatz 5,Gesamtbeurteilungen für Aushubmaterial, bei denen die Untersuchungen vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit gemäß den Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 durchgeführt wurden, gelten bis zum 1. Juli 2012 als grundlegende Charakterisierung. Dabei können Untersuchungen, welche nach dem 1. Jänner 2003 vorgenommen wurden, herangezogen werden. Wenn die Untersuchungen älter als zwei Jahre sind, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen, ob sich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung relevante Änderungen ergeben haben und erforderlichenfalls die Beurteilung zu ergänzen.
  6. (6)Absatz 6,Eine grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt bis zum 1. Juli 2009 als Gesamtbeurteilung im Sinne der §§ 6 und 7 der Deponieverordnung 1996. Abfallbesitzer und befugte Fachpersonen oder Fachanstalten haben für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die §§ 11 bis 16 spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.Eine grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt bis zum 1. Juli 2009 als Gesamtbeurteilung im Sinne der Paragraphen 6 und 7 der Deponieverordnung 1996. Abfallbesitzer und befugte Fachpersonen oder Fachanstalten haben für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die Paragraphen 11 bis 16 spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.
  7. (7)Absatz 7,Inhaber von anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 haben die Anforderungen der §§ 40 Abs. 2 dritter Satz und 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 einzuhalten.Inhaber von anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, haben die Anforderungen der Paragraphen 40, Absatz 2, dritter Satz und 41 Absatz eins, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 einzuhalten.
  8. (8)Absatz 8,Das Deponieaufsichtsorgan hat die Anpassungsmaßnahmen an diese Verordnung zu überprüfen und die Behörde bei fehlenden Anpassungsmaßnahmen unverzüglich zu verständigen. Die Anforderungen des § 42 Abs. 1, 2 und 9 sind ab dem 1. Jänner 2009, die Anforderungen des § 42 Abs. 3 bis 8 sind ab dem 1. Juli 2009 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die jeweiligen Bestimmungen des § 32 der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Bescheidmäßige Bestimmungen betreffend die regelmäßige Untersuchung von abgelagerten Abfällen durch das Deponieaufsichtsorgan treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.Das Deponieaufsichtsorgan hat die Anpassungsmaßnahmen an diese Verordnung zu überprüfen und die Behörde bei fehlenden Anpassungsmaßnahmen unverzüglich zu verständigen. Die Anforderungen des Paragraph 42, Absatz eins, 2 und 9 sind ab dem 1. Jänner 2009, die Anforderungen des Paragraph 42, Absatz 3 bis 8 sind ab dem 1. Juli 2009 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die jeweiligen Bestimmungen des Paragraph 32, der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Bescheidmäßige Bestimmungen betreffend die regelmäßige Untersuchung von abgelagerten Abfällen durch das Deponieaufsichtsorgan treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.
  10. (9a)Absatz 9 a,Der Deponieinhaber kann beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
    1. 1.Ziffer einserstmalig bis spätestens 1. Jänner 2011 30% der Erhöhung und
    2. 2.Ziffer 2danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
  11. (9b)Absatz 9 b,Der Antrag gemäß Abs. 9a kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2010 die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.Der Antrag gemäß Absatz 9 a, kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30% der Erhöhung, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen.
  12. (10)Absatz 10,In einem Pilotprojekt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur elektronischen Übermittlung von Beurteilungsnachweisen oder Abfallinformationen, zur Übermittlung von Daten des Deponieaufsichtsorgans an die für die Aufsicht zuständige Behörde gemäß § 42 und zur Übermittlung von Ergebnissen der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 sind Abweichungen zu den diesbezüglich normierten Anforderungen dieser Verordnung zulässig.In einem Pilotprojekt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur elektronischen Übermittlung von Beurteilungsnachweisen oder Abfallinformationen, zur Übermittlung von Daten des Deponieaufsichtsorgans an die für die Aufsicht zuständige Behörde gemäß Paragraph 42 und zur Übermittlung von Ergebnissen der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 2, sind Abweichungen zu den diesbezüglich normierten Anforderungen dieser Verordnung zulässig.

§ 47a DVO 2008


  1. (1)Absatz eins,Beurteilungsnachweise, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 gültig waren, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden.Beurteilungsnachweise, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, gültig waren, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Beurteilungen im Rahmen der Identitätskontrolle und der Deponieaufsicht sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 begonnene grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 durchgeführt werden.Beurteilungen im Rahmen der Identitätskontrolle und der Deponieaufsicht sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, begonnene grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer von Rückstellproben ab Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 anzuwenden.Abweichend zu Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer von Rückstellproben ab Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 dürfen Analysen von Proben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Prüfstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 darf die Beurteilung von Aushubmaterial gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch von einer Person oder Institution durchgeführt werden, welche fundierte Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Bodenkunde hat (zB Erdwissenschafter, Geotechniker oder technische Büros für das Fachgebiet der Bodenkunde; in der Folge als Bodenkundler bezeichnet), sofern der Bodenkundler auch über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme von Aushubmaterial, praktische Erfahrung der Probenahme von Aushubmaterial und Erfahrung bei der Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt. In diesem Fall hat der Bodenkundler die Proben zu ziehen, den Untersuchungsumfang für die einzelnen Proben festzulegen und die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung vorzunehmen. Die Analyse der Proben kann von einer anderen, externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 dürfen grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 durch befugte Fachpersonen und Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind.

§ 47b DVO 2008


Abweichend zu Anhang 4 und 5 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Methoden zur Beurteilung von Abfällen gemäß Anhang 4 und 5 der Deponieverordnung 2008 idF. BGBl. II Nr. 291/2016 angewendet werden. Abweichend zu Anhang 4 und 5 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Methoden zur Beurteilung von Abfällen gemäß Anhang 4 und 5 der Deponieverordnung 2008 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016, angewendet werden.

§ 47c DVO 2008 Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen


  1. (1)Absatz eins,Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von § 7 Z 7 auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von Paragraph 7, Ziffer 7, auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. 1.Ziffer einsAbfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß Paragraph 25, sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen, jeweils mit einer minimalen Dicke von 20 Millimetern (zB Blattfedern, Druckbehälter oder Rotorblattteile). Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    4. 4.Ziffer 4Abfälle von ausgehärteter carbon- oder glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    5. 5.Ziffer 5Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
    6. 6.Ziffer 6Abfälle von ausgehärteter glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware auf Basis multiaxialer Verstärkungen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Abs. 1 sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den §§ 11 bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Abs. 1, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Absatz eins, sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den Paragraphen 11, bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Absatz eins,, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.

§ 48 DVO 2008 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft


Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1;Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, Amtsblatt Nummer L 182 vom 16.07.1999 Seite 1;
  2. 2.Ziffer 2Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG vom 19.12.2002, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 27;Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG vom 19.12.2002, Amtsblatt Nummer L 11 vom 16.01.2003 Seite 27;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24;Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nummer L 312 vom 22.11.2008 Seite 3, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 26.05.2009 Seite 24;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2011/97/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 49;Richtlinie 2011/97/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber, Amtsblatt Nummer L 328 vom 10.12.2011 Seite 49;
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.

§ 49 DVO 2008 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2004,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1a und 1b und 47 Abs. 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 42, Absatz 2, 44, Absatz eins a und eins b und 47 Absatz 9 bis 9 b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 11 Abs. 6 letzter Satz, § 16 Abs. 5 erster und letzter Satz, § 41 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 6 erster Satz, § 41a samt Überschrift und § 42 Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 8 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 16, Absatz 5, erster und letzter Satz, Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4, zweiter Satz sowie Absatz 6, erster Satz, Paragraph 41 a, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz sowie Absatz 8, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Der Langtitel (Anm.: wurde mit BGBl. II Nr. 104/2014 nicht geändert), das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 1, 1a, 3a, 4a, 9, 41a, 58 und 64, § 5 Abs. 4 Z 5 bis 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 6 zweiter Satz, § 16 Abs. 9, § 47a samt Überschrift, § 48 Z 3 und 4, § 49 Abs. 5, Anhang 1 Allgemeines, Anhang 3 Kapitel 1.3., 2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.2. und Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 3 Z 16, 37 und 57 letzter Satz, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.Der Langtitel Anmerkung, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, nicht geändert), das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer eins, eins a, 3 a, 4 a, 9, 41 a, 58 und 64, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, Paragraph 7, Ziffer 7, Litera b,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 47 a, samt Überschrift, Paragraph 48, Ziffer 3 und 4, Paragraph 49, Absatz 5,, Anhang 1 Allgemeines, Anhang 3 Kapitel 1.3., 2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.2. und Anhang 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 3, Ziffer 16, 37 und 57 letzter Satz, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 17a, 27 und 35a, § 5 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 2, § 10a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 2 und 4 bis 6, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, Anhang 1, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 17 a, 27 und 35 a, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 bis 6, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2,, Anhang 1, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsder Eintrag zu § 34a im Inhaltsverzeichnis, der Eintrag zu § 47b im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 7 Z 7 lit. a, Z 7 lit. i, Z 11, 12 und 13, § 8 Abs. 6 Z 3 und 4, § 11 Abs. 2 in der Fassung der Z 18 der genannten Verordnung, § 13 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 2, § 34a samt Überschrift, § 41 Abs. 5, § 47b samt Überschrift, § 48 Z 4, § 48 Z 5, Anhang 4 und Anhang 5 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,der Eintrag zu Paragraph 34 a, im Inhaltsverzeichnis, der Eintrag zu Paragraph 47 b, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a,, Ziffer 7, Litera i,, Ziffer 11,, 12 und 13, Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 18, der genannten Verordnung, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 34 a, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 47 b, samt Überschrift, Paragraph 48, Ziffer 4,, Paragraph 48, Ziffer 5,, Anhang 4 und Anhang 5 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
    2. 2.Ziffer 2der Eintrag zu § 10c im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 Z 5, 6 und 7, Abs. 4 Z 7, 8 und 9 sowie Abs. 5 Z 5, 6, und 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10, § 10c samt Überschrift, § 11 Abs. 2 in der Fassung der Z 19 der genannten Verordnung, § 13 Abs. 1 Z 5, 7, 8 und 9 sowie § 16 Abs. 3 mit 1. Jänner 2022,der Eintrag zu Paragraph 10 c, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, 6 und 7, Absatz 4, Ziffer 7, 8 und 9 sowie Absatz 5, Ziffer 5, 6,, und 7, Paragraph 7, Ziffer 7, Litera b,, Paragraph 10,, Paragraph 10 c, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 19, der genannten Verordnung, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, 7, 8 und 9 sowie Paragraph 16, Absatz 3, mit 1. Jänner 2022,
    3. 3.Ziffer 3der § 7 Z 14 mit 1. Jänner 2024 undder Paragraph 7, Ziffer 14, mit 1. Jänner 2024 und
    4. 4.Ziffer 4der § 7 Z 15 mit 1. Jänner 2026.der Paragraph 7, Ziffer 15, mit 1. Jänner 2026.
  8. (8)Absatz 8,Der Eintrag zu § 47c im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 9a und § 47c samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 7 Z 7 lit. a außer Kraft.Der Eintrag zu Paragraph 47 c, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 9 a und Paragraph 47 c, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 DVO 2008


Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die Grenzwerte – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – eingehalten werden, ist der Anhang 4 – und gegebenenfalls der Anhang 5 – anzuwenden.Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die Grenzwerte – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – eingehalten werden, ist der Anhang 4 – und gegebenenfalls der Anhang 5 – anzuwenden.

Abfälle dürfen in allen Deponie(unter)klassen ohne Untersuchung von BTEX, POX und PCB (jeweils als Gesamtgehalt) sowie anionenaktiven Tensiden im Eluat angenommen und abgelagert werden, wenn kein Verdacht auf eine Verunreinigung besteht.

Tabelle 1:

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM)

Anorganische Stoffe

 

Irömisch eins

II1)

Arsen (als As)

50

200

Blei (als Pb)

150

500

Cadmium (als Cd)

2

4

Chrom gesamt (als Cr)

300

500

Cobalt (als Co)

50

 

Kupfer (als Cu)

100

500

Nickel (als Ni)

100

500

Quecksilber (als Hg)

1

2

Zink (als Zn)

500

1 000

Organische Summenparameter

TOC (als C)

30 000

2)

Kohlenwasserstoff-Index

50/100/200

3)

PAK (16 Verbindungen)

4

davon Benzo(a)pyren

0,4

BTEX

6

  1. 1)Ziffer eins

Anl. 2 DVO 2008 Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind


Die im Folgenden beschriebenen Abfälle dürfen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden. Für die Ablagerung in Inertabfall- oder Reststoffdeponien ist Punkt 1 anzuwenden, für die Ablagerung in Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien Punkt 1 und 2.

1.       INERTABFALLDEPONIEN UND RESTSTOFFDEPONIEN

Die in Liste I genannten Abfallarten dürfen unter folgenden Bedingungen auf einer Inertabfall- oder Reststoffdeponie angenommen und abgelagert werden:Die in Liste römisch eins genannten Abfallarten dürfen unter folgenden Bedingungen auf einer Inertabfall- oder Reststoffdeponie angenommen und abgelagert werden:

  • StrichaufzählungDer Abfall muss aus einer einzigen Anfallstelle stammen und es muss sich um eine einzige Abfallart handeln. Unterschiedliche in der Liste aufgeführte Abfallarten können gemeinsam angenommen werden, solange sie aus derselben Anfallstelle stammen.
  • StrichaufzählungDie Anfallstelle des Abfalls muss angegeben werden.
  • StrichaufzählungEs dürfen nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten angenommen werden, dh. Nur solche mit geringen Anteilen anderer Stoffe (zB Metalle, Kunststoffe, Boden, organische Stoffe, Holz, Gummi). Darunter sind Abfälle zu verstehen, die entweder durch einen Rückbau im Sinne der ÖNORM B 2251 „Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. August 2006, entstanden sind oder aus einer mechanischen Vorsortierung stammen.
  • StrichaufzählungNicht zulässig sind Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten, die mit gefährlichen anorganischen oder organischen Stoffen verunreinigt sind, zB Verunreinigungen aufgrund von Herstellungsverfahren am Bau, Verunreinigungen mit Materialien, die in erheblichem Maß gefährliche Stoffe enthalten, Verunreinigungen mit Asbest oder Asbestzement, Bodenverunreinigungen oder Verunreinigungen, die durch die Lagerung oder Verwendung von gefährlichen Stoffen entstanden sind.
  • StrichaufzählungEs dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.
  • StrichaufzählungEs liegt eine Bestätigung des Abfallbesitzers vor, mit der die Einhaltung der genannten Bedingungen und im Fall der Anlieferung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 die Einhaltung der dort genannten Bedingungen bestätigt wird.Es liegt eine Bestätigung des Abfallbesitzers vor, mit der die Einhaltung der genannten Bedingungen und im Fall der Anlieferung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, die Einhaltung der dort genannten Bedingungen bestätigt wird.

Weiters dürfen in Inertabfall- oder Reststoffdeponien auch der Liste I gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.Weiters dürfen in Inertabfall- oder Reststoffdeponien auch der Liste römisch eins gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.

Tabelle 1.1 (entsprechend Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3

31411

33

Bodenaushub

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie, ausgenommen Oberboden und Torf; Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie, ausgenommen Oberboden und Torf; Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

Tabelle 1.2 (entsprechend Anlage 1 und 2 der Abfallverzeichnisverordnung)

Abfall-

code

Sp

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

17 01 01

10

Beton

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 02

10

Ziegel

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 03

10

Fliesen, Ziegel und Keramik

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 07

11

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 02 02

10

Glas

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

19 12 05

10

Glas

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 05 04

33

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächenfür die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächen

20 02 02

33

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen: Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächenfür die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen: Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächen

2.       BAURESTMASSENDEPONIEN UND MASSENABFALLDEPONIEN

In Baurestmassen- und Massenabfalldeponien dürfen zusätzlich zu den in Punkt 1 beschriebenen Abfallarten die in der Liste II genannten Abfallarten unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden:In Baurestmassen- und Massenabfalldeponien dürfen zusätzlich zu den in Punkt 1 beschriebenen Abfallarten die in der Liste römisch zwei genannten Abfallarten unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden:

In den genannten Baurestmassen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork etc. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein.

Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.

Weiters dürfen in Baurestmassen- und Massenabfalldeponien auch der Liste II gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.Weiters dürfen in Baurestmassen- und Massenabfalldeponien auch der Liste römisch zwei gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.

Liste IIListe römisch zwei

Tabelle 2.1 (entsprechend Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung und Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

31409

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein, Mörtel und Verputze, Faserzement, magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten und zementgebundener Holzspanbeton

31410

 

Straßenaufbruch

 

31414

 

Schamotte

Kaminsteine und Schamotte, sofern sie nicht aus Gewerbe- oder Industrieanlagen stammen

31416

 

Mineralfasern

Mineralwolle (Glas- und Steinwolle) 1)

31438

 

Gips

auch Mauersteine auf Gipsbasis, Mörtel und Verputze, Stuckaturmaterial, Gipskartonplatten

54912

 

Bitumen, Asphalt

auch Dachpappe auf Bitumenbasis

1) Staubförmige Emissionen und das Freisetzen von Fasern sind zu vermeiden.

Tabelle 2.2 (entsprechend Anlage 1 und 2 der Abfallverzeichnisverordnung)

Abfall-code

Sp

Abfallbezeichnung und Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

17 01 01

 

Beton

auch Gasbeton, Silikatbeton und Faserzement

17 01 02

 

Ziegel

 

17 01 03

 

Fliesen, Ziegel und Keramik

 

17 01 07

 

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 

17 02 02

 

Glas

 

17 03 02

 

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

insbesondere Asphalt und Bitumen aus Straßenaufbruch, Dachpappe auf Bitumenbasis

17 06 04

 

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

Mineralwolle (Glas- und Steinwolle) 1)

17 08 02

 

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

Mauersteine auf Gipsbasis, Gipskartonplatten, Stuckaturmaterial

17 09 04

 

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

nur Gemische aus den oben genannten Abfallarten sowie Mörtel und Verputze; magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten und zementgebundener Holzspanbeton; Kaminsteine und Schamotte, sofern sie nicht aus Gewerbe- oder Industrieanlagen stammen

19 12 05

 

Glas

nur aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

1) Staubförmige Emissionen und das Freisetzen von Fasern sind zu vermeiden.

Anl. 3 DVO 2008 Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen


1.       STANDSICHERHEIT

Standsicherheitsnachweise sind sowohl betreffend die innere als auch die äußere Standsicherheit zu führen. Diesbezügliche Vorgaben können in Abhängigkeit des Projektes aus den demonstrativen Aufzählungen der Kapitel 1.1. und 1.2. abgeleitet werden.

1.1.    Innere Standsicherheit

Betreffend die innere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Deponiekörpers selbst, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

  • StrichaufzählungBöschungsbruchsicherheit für Bau- und Endzustand gemäß ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“, ausgegeben am 1. Dezember 1987, einschließlich Nachweis bei versagender Basisentwässerung (η > 1,3);
  • StrichaufzählungSicherheit gegen Spreizdruckversagen ((η > 2);
  • StrichaufzählungStabilität der Deponiebasisdichtung (mineralische Dichtungsschichten, Kunststoffdichtungsbahnen) bei geneigter Aufstandsfläche;
  • StrichaufzählungStabilität des Basisentwässerungssystems (Flächendrainung, Sickerwasserleitungen und -schächte);
  • StrichaufzählungStabilität der Deponieoberflächenabdeckung (Ausgleichsschicht, Gasdrainschicht, Oberflächendichtung, Oberflächenentwässerung, Rekultivierungsschicht);
  • StrichaufzählungVerformungen des Deponiekörpers.

1.2.    Äußere Standsicherheit

Betreffend die äußere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Systems Deponiekörper und Untergrund, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

  • StrichaufzählungGeländebruchuntersuchung gemäß ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“, ausgegeben am 1. Dezember 1987, einschließlich Geländebruch unter dem Böschungsfuß (η > 1,3);
  • StrichaufzählungVerformungen des Untergrundes (Setzungsberechnungen).

1.3.    Deponierohplanum

Beim Deponierohplanum, ausgenommen Böschungsneigungen steiler 1:2, sind für nachstehend genannte Böden folgende Werte für den Verdichtungsgrad oder die Verformbarkeit nachzuweisen:

Böden

(nach ÖNORM B 4400-1 „Geotechnik, Teil 1: Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Böden“, ausgegeben am 15. März 2010)

Verdichtungsgrad

(Proctordichte gemäß ÖNORM B 4418 „Geotechnik – Durchführung von Proctorversuchen im Erdbau“, ausgegeben am 1. Jänner 2007)

Verformbarkeit (Verformungsmodul gemäß Lastplattenversuch nach ÖNORM B 4417 „Erd- und Grundbau; Untersuchung von Böden; Lastplattenversuch“, ausgegeben am 1. Dezember 1979) 1)

grobkörnige Böden

Dpr ≥100%

Ev1 ≥30 MN/m2

gemischtkörnige Böden

Dpr ≥98%

Ev1 ≥15 MN/m2

feinkörnige Böden

Dpr ≥95%

Ev1 ≥7,5 MN/m2

1) Gleichwertige andere, dem Stand der Technik entsprechende Untersuchungsmethoden sind zulässig (zB dynamische Lastplattenversuche)

2.       DEPONIEBASISDICHTUNGSSYSTEM

2.1.    Mineralische Dichtungsschichten
  1. a)Litera a

Anl. 4 DVO 2008 Beurteilung von Abfällen zur Deponierung


1.

Allgemeines

2.

Probenahmeplanung

3.

Probenahme

4.

Parameterumfang

5.

Aufschluss-, Auslaug-, und Bestimmungsmethoden

5.1.

Aufschluss- und Auslaugmethoden

5.2.

Bestimmungsmethoden

6.

Beurteilungswerte und Variabilitäten

7.

Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und -werte

8.

Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments

9.

Rückstellproben

10.

Beurteilungsnachweise

1.       Allgemeines

Dieser Anhang regelt die Anforderungen an die grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung von Abfällen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf Deponien, Anforderungen für die Identitätskontrolle und die Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan. Die Vorgaben der Untersuchungsverfahren (insbesondere Beurteilungsmaßstäbe, Anzahl an zu untersuchenden Teilmengen, Anzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge, Parameterumfang) stellen Mindestanforderungen dar; die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat diese Anforderungen entsprechend zu erhöhen, wenn anderenfalls keine gesicherten Ergebnisse zu erwarten sind.

Der Abfall muss in demselben Zustand untersucht und beurteilt werden, wie er abgelagert werden soll (zB nach Endabsiebung).

Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls sind basierend auf der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls sind basierend auf der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz eins

  • Strichaufzählung

Anl. 5 DVO 2008


Die folgenden Untersuchungsmethoden sind ergänzend zu den Bestimmungen des Anhangs 4 anzuwenden.

  1. 1.Ziffer einsUNTERSUCHUNG VON STARK ALKALISCHEN RÜCKSTÄNDEN AUS THERMISCHEN PROZESSEN

  1. 1.1.eins Punkt einsUntersuchung der Gasentwicklung bei Kontakt des Abfalls mit Wasser

Das Gasbildungspotential des Abfalls bei Kontakt mit Wasser ist nach den im ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 21/2007) hinsichtlich des Kriteriums H3-A vorgesehenen Testmethoden zu untersuchen. Um die höchstmögliche Gasbildungsrate zu bestimmen, sind drei verschiedene Mengenverhältnisse zu untersuchen: Abfall zu Wasser (g/ml) 1:2, 1:20 und 1:50. Die chemische Zusammensetzung des gebildeten Gases ist zu untersuchen. Es ist sowohl die höchstmögliche Gasbildungsrate (in l/kg.h) als auch – zumindest näherungsweise – die Gesamtmenge (in l/kg) zu bestimmen.Das Gasbildungspotential des Abfalls bei Kontakt mit Wasser ist nach den im ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2007,) hinsichtlich des Kriteriums H3-A vorgesehenen Testmethoden zu untersuchen. Um die höchstmögliche Gasbildungsrate zu bestimmen, sind drei verschiedene Mengenverhältnisse zu untersuchen: Abfall zu Wasser (g/ml) 1:2, 1:20 und 1:50. Die chemische Zusammensetzung des gebildeten Gases ist zu untersuchen. Es ist sowohl die höchstmögliche Gasbildungsrate (in l/kg.h) als auch – zumindest näherungsweise – die Gesamtmenge (in l/kg) zu bestimmen.

  1. 1.2.eins Punkt 2Alterung bei ausreichendem Luft- und Feuchtigkeitsangebot

Die Alterung des Abfalls ist durch versuchsweise Lagerung bei ausreichendem Luft- und Feuchtigkeitsangebot durchzuführen. Nicht darunter zu verstehen ist eine forcierte Alterung zB durch Begasung mit CO2, dh. die CO2-Zufuhr hat nur durch Diffusion aus der Luft zu erfolgen.

Die Lagerung kann im Freien, zB in Form von Mieten, falls erforderlich nach Befeuchtung, erfolgen. Es können auch Laborversuche durchgeführt werden, wobei möglichst reproduzierbare Versuchsbedingungen herzustellen sind. Dies kann insbesondere durch Aufstellung von oben offenen Versuchsbehältern in Innenräumen, Zufuhr von Außenluft oder synthetischer Luft mit 0,04% CO2, der Einstellung eines definierten Wassergehaltes der Probe und einen auf konstanter Temperatur gehaltenen Heizmantel erreicht werden. Dabei sind ausreichend große Probenmengen einzusetzen, die nicht unter 25 kg pro Ansatz betragen dürfen.

  1. 2.Ziffer 2UNTERSUCHUNG VON VERFESTIGTEN ABFÄLLEN

Eignungsprüfung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung Zusätzlich zu den Untersuchungen der unverfestigen Abfälle gemäß Anhang 4 ist der verfestigte Abfall folgender Eignungsprüfung zu unterziehen (vgl. § 14):Eignungsprüfung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung Zusätzlich zu den Untersuchungen der unverfestigen Abfälle gemäß Anhang 4 ist der verfestigte Abfall folgender Eignungsprüfung zu unterziehen vergleiche Paragraph 14,):

  1. 1.Ziffer einsUntersuchung des verfestigten Abfalls: Herstellung und Lagerung von Probekörpern gemäß ÖNORM S 2116-1 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, und Elution nach einer Aushärtezeit von 28 bis höchstens 56 Tagen; bei Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln jedenfalls nach 28 Tagen; die Elution ist an Probekörpern, welche auf < 10 mm gebrochen wurden, gemäß ÖNORM EN 12457-4 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2003, vorzunehmen; der Mittelwert dieser Eluate hat die jeweiligen Grenzwerte einzuhalten;
  2. 2.Ziffer 2Untersuchung des Auslaugverhaltens des verfestigten Abfalls unter pH-Wert-Kontrolle gemäß ÖNORM EN 14997 oder ÖNORM EN 14429;
  3. 3.Ziffer 3entsprechend den Gegebenheiten auf den jeweiligen Kompartimenten sind Vorgaben für physikalische Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit des Deponiekörpers, festzulegen (zB Druckfestigkeit, Wasserdurchlässigkeit, geotechnisches Verhalten) und es ist zu untersuchen, ob der Abfall diese Vorgaben einhält;
  4. 4.Ziffer 4bei verfestigten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007, sind die Eluatgehalte von Aluminium und Eisen jedenfalls gemäß Z 1 zu untersuchen; überschreiten die Mittelwerte dieser Eluatwerte bei Aluminium 100 mg/kg TM oder Eisen 20 mg/kg TM, müssen vor der Verfestigung Maßnahmen zur Verbesserung der Beständigkeit des verfestigten Abfalls durch eine Entmetallisierung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.bei verfestigten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007,, sind die Eluatgehalte von Aluminium und Eisen jedenfalls gemäß Ziffer eins, zu untersuchen; überschreiten die Mittelwerte dieser Eluatwerte bei Aluminium 100 mg/kg TM oder Eisen 20 mg/kg TM, müssen vor der Verfestigung Maßnahmen zur Verbesserung der Beständigkeit des verfestigten Abfalls durch eine Entmetallisierung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

Untersuchungen im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung

Zusätzlich zu den Untersuchungen der unverfestigen Abfälle gemäß Anhang 4 ist der verfestigte Abfall wie folgt zu untersuchen (vgl. § 15 Abs. 2):Zusätzlich zu den Untersuchungen der unverfestigen Abfälle gemäß Anhang 4 ist der verfestigte Abfall wie folgt zu untersuchen vergleiche Paragraph 15, Absatz 2,):

Zumindest einmal jährlich ist eine Elution des verfestigten Abfalls gemäß Z 1 der Eignungsprüfung und eine Untersuchung der für die konkreten Kompartimente relevanten physikalischen Eigenschaften vorzunehmen.Zumindest einmal jährlich ist eine Elution des verfestigten Abfalls gemäß Ziffer eins, der Eignungsprüfung und eine Untersuchung der für die konkreten Kompartimente relevanten physikalischen Eigenschaften vorzunehmen.

Untersuchungen für die Identitätskontrolle

Es ist ein Elutionstest gemäß Z 1 durchzuführen.Es ist ein Elutionstest gemäß Ziffer eins, durchzuführen.

  1. 3.Ziffer 3UNTERSUCHUNG VON STABILISIERTEN ABFÄLLEN

Eignungsprüfung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung

Ein Abfall, der die Annahmekriterien der Deponie nicht erfüllt, kann einem Behandlungsverfahren zur dauerhaften Einbindung der Schadstoffe in eine Matrix unterzogen werden. Der Nachweis der Dauerhaftigkeit erfolgt durch die Eignungsprüfung, wobei einerseits die Entwicklung des Eluatverhaltens des stabilisierten Abfalls, auch in gealtertem Zustand, und andererseits die physikalische Beständigkeit geprüft werden.

  1. 3.1.3 Punkt einsAllgemeine Anforderungen

Stabilisierte Abfälle haben jedenfalls eine Druckfestigkeit > 3 N/mm2 und einen Durchlässigkeitsbeiwert kf < 10-8 m/s entsprechend den Bestimmungen des Kapitels 3.2.2.2. aufzuweisen.

Der Gehalt an folgenden Schwermetallen hat in Summe weniger als zehn Masseprozent zu betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des nicht stabilisierten Abfalls:

Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Selen, Thallium, Vanadium, Zinn.

Unbeschadet dieser Regelung sind die Grenzwerte für Gehalte im Feststoff gemäß Anhang 1 der entsprechenden Deponie(unter)klasse durch den stabilisierten Abfall einzuhalten.

Die Eluatgrenzwerte sind vom Mittelwert der Eluate aus den 24-stündigen Elutionsversuchen gemäß Kapitel 3.2.2.1. lit. a einzuhalten, wobei die Eluatgehalte auf die Trockenmasse des Abfallanteiles im stabilisierten Abfall zu beziehen sind.Die Eluatgrenzwerte sind vom Mittelwert der Eluate aus den 24-stündigen Elutionsversuchen gemäß Kapitel 3.2.2.1. Litera a, einzuhalten, wobei die Eluatgehalte auf die Trockenmasse des Abfallanteiles im stabilisierten Abfall zu beziehen sind.

Das Stabilisierungsverfahren ist auf den konkreten Abfall hinsichtlich der Schadstoffeinbindung zu optimieren, wobei insbesondere die Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung bei der Erstellung einer (oder mehrerer) Rezeptur(en) zu berücksichtigen sind.

  1. 3.2.3 Punkt 2Eignungsprüfung

Diese Prüfung hat die Eignung des Stabilisierungsverfahrens für den betreffenden Abfall im Hinblick auf die geplante Deponierung nachzuweisen. Sie ist bei Verfahren mit hydraulischen oder latent hydraulischen Bindemitteln jedenfalls durchzuführen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass durch die vorgenommenen Untersuchungen Aussagen über die Beständigkeit des stabilisierten Abfalls gemacht werden können. Sind weitere Untersuchungen erforderlich, um ausreichende Informationen über die Beständigkeit oder das Auslaugverhalten zu erlangen, so sind diese von der befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen und der Eignungsprüfung anzuschließen.

Bei Anwendung anderer Stabilisierungsverfahren können Abwandlungen und Anpassungen dieser Prüfung an besondere Eigenschaften des stabilisierten Abfalls erforderlich sein, die jedenfalls detailliert zu beschreiben und zu begründen sind.

Bei einem nicht gefährlichen Abfall, der einem Stabilisierungsverfahren unterzogen wird, das im Wesentlichen durch Zugabe von Wasser, nicht jedoch Bindemitteln, gesteuert wird, sind Abwandlungen der Prüfbedingungen hinsichtlich einer längeren Aushärtezeit zulässig, wenn der Abfall in einer Monodeponie oder einem Monokompartiment abgelagert wird und der vorgesehene Aushärteprozess und der Schutz der Umwelt in diesem Zeitraum durch eine entsprechende Deponietechnik sichergestellt ist. Dies gilt auch für einen gefährlichen Abfall, sofern dieser ausschließlich die gefahrenrelevante Eigenschaft reizend oder ätzend aufweist. Die zur Einhaltung der Eluatgrenzwerte notwendige Aushärtezeit darf nicht länger als sechs Monate betragen. Im Rahmen der Eignungsprüfung sind Vorgaben für eine geeignete Deponietechnik, insbesondere hinsichtlich Einbauwassergehalt, Einbauschichtstärken, Verdichtung, Schutz gegen Austrocknung, auszuarbeiten. Bei diesem Abfall sind die Untersuchungen des nicht stabilisierten Abfalls und des stabilisierten Abfalls gemäß Kapitel 3.2.1. bis 3.2.2.1. jedenfalls durchzuführen. Die Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit gemäß Kapitel 3.2.2.2. sind möglichst den Vorgaben entsprechend durchzuführen; Anpassungen oder Abwandlungen der Prüfbedingungen und Prüfkriterien an die Besonderheit des stabilisierten Abfalls sind zulässig, wenn die befugte Fachperson oder Fachanstalt darlegen kann, dass die Standfestigkeit des Deponiekörpers auf Dauer gegeben ist und eine Staubbildung an der Oberfläche gegebenenfalls in Verbindung mit der Deponietechnik vermieden wird. Unter diesen Bedingungen kann die Untersuchung der Frostbeständigkeit durch alternative Untersuchungen am Deponiekörper ersetzt werden. Weiters sind Feldversuche gemäß Kapitel 3.2.3. vorzunehmen. Die Anpassungen der Eignungsprüfung an die Besonderheiten des stabilisierten Abfalls sind detailliert zu beschreiben und zu begründen.

3.2.1. Untersuchung der Ausgangsmaterialien

Neben der genauen Kenntnis des nicht stabilisierten Abfalls (Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1) muss die chemische Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe bekannt sein.Neben der genauen Kenntnis des nicht stabilisierten Abfalls (Untersuchungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) muss die chemische Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe bekannt sein.

Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und der chemischen Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe sind die zu Beginn der Eignungsprüfung zu untersuchenden relevanten Parameter für Gehalte im Feststoff und Eluat (siehe Kapitel 3.2.2.1. lit. a und b) festzulegen. Dabei sind mögliche Änderungen des Eluatverhaltens im stabilisierten Abfall, zB infolge der Art der Bindemittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe, und das alkalische Milieu zu berücksichtigen.Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und der chemischen Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe sind die zu Beginn der Eignungsprüfung zu untersuchenden relevanten Parameter für Gehalte im Feststoff und Eluat (siehe Kapitel 3.2.2.1. Litera a und b) festzulegen. Dabei sind mögliche Änderungen des Eluatverhaltens im stabilisierten Abfall, zB infolge der Art der Bindemittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe, und das alkalische Milieu zu berücksichtigen.

3.2.2. Herstellung und Lagerung der Probekörper

Von dem zu stabilisierenden Abfall sind Probekörper gemäß ÖNORM S 2116-1 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, herzustellen und zu lagern. Die Probekörper sind nach den jeweils festzulegenden Aushärtezeiten den folgenden Prüfungen zu unterziehen:

3.2.2.1. Elutionsversuche

Die Elutionsversuche sind an Probekörpern nach einer Aushärtezeit von 28 bis höchstens 56 Tagen vorzunehmen. Bei einem Abfall, der einem Stabilisierungsverfahren unterzogen wird, das im Wesentlichen durch Zugabe von Wasser, nicht jedoch Bindemitteln, gesteuert wird, kann diese Aushärtezeit unter den in Kapitel 3.2. genannten Bedingungen bis zu sechs Monate betragen. Die Aushärtezeit bis zur Durchführung der Elutionsversuche ist für jeden stabilisierten Abfall im Einzelfall festzulegen, sodass alle Elutionsversuche an möglichst gleich alten Probekörpern vorgenommen werden.

a) Elution über 24 Stunden

Die Elution über 24 Stunden ist gemäß ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung verfestigter Abfälle – Elutionstests über 24 Stunden, 64 Tage, 2 Tage“, ausgegeben am 1. Jänner 2001, vorzunehmen.

Das Eluat ist auf alle jene Parameter zu untersuchen, die aufgrund der Charakterisierung des nicht stabilisierten Abfalls und der Art der Bindemittel und der Zuschlag- und Hilfsstoffe relevant sein könnten.

Bei stabilisierten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung sind jedenfalls die Parameter Aluminium und Eisen zu untersuchen. Überschreiten die Mittelwerte der Eluatwerte von Aluminium 100 mg/kg TM oder von Eisen 20 mg/kg TM, müssen vor der Stabilisierung Maßnahmen zur Verbesserung der Beständigkeit des stabilisierten Abfalls durch eine Entmetallisierung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

b) Untersuchung der Verfügbarkeit von Schadstoffen für die Auslaugung (Verfügbarkeitstest)

Zur Bestimmung des Anteils von Schadstoffen, welcher in langen Zeiträumen unter extremen Bedingungen ausgelaugt werden kann, ist ein Verfügbarkeitstest gemäß ÖNORM S 2116-5 durchzuführen. Die Säureneutralisationskapazität und die Verfügbarkeiten der relevanten Parameter sind zu bestimmen. Welche Parameter für diesen Versuch relevant sind, ist aufgrund der Gehalte im Feststoff und im Eluat aus den 24-stündigen Versuchen mit dem nicht stabilisierten Abfall und dem stabilisierten Abfall zu ermitteln. Die Parameterauswahl ist zu begründen.

c) Parameterauswahl für alle weiteren Eluatuntersuchungen

Aufgrund der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung des nicht stabilisierten Abfalls, der Elution des stabilisierten Abfalls über 24 Stunden und des Verfügbarkeitstests ist die Auswahl der Parameter für alle weiteren Eluatuntersuchungen zu prüfen und festzulegen. Die Auswahl ist zu begründen. In der Folge sind in allen Eluaten (dh. bei Elution über 64 Tage, Elution über zwei Tage, Elution nach Schnellkarbonatisierung, Elution nach Schnellalterung, Elution von Bohrkernen und Elution von Vergleichsproben für die Identitätskontrolle) diese festgelegten Parameter zu bestimmen.

d) Elution über 64 Tage

Zur Beurteilung des mittelfristigen Auslaugverhaltens ist ein Elutionstest über 64 Tage gemäß ÖNORM EN 15863, durchzuführen. Jedes der Eluate ist auf die gemäß lit. c festgesetzten Parameter zu analysieren. Zusätzlich ist zumindest ein Element zu untersuchen, welches unabhängig vom pH-Wert in der Porenflüssigkeit gut löslich ist und nur eine vernachlässigbare chemische Wechselwirkung mit der Matrix aufweist (Natrium oder Kalium). Die Bestimmung von Natrium oder Kalium dient nur zur Evaluierung des Stofftransportmechanismus. Die aus dem stabilisierten Abfall ausgelaugten Stoffmengen sind gemäß ÖNORM EN 15863 zu bestimmen und die Stofftransportmechanismen abzuschätzen. Die Ergebnisse des Versuchs sind detailliert zu beschreiben.Zur Beurteilung des mittelfristigen Auslaugverhaltens ist ein Elutionstest über 64 Tage gemäß ÖNORM EN 15863, durchzuführen. Jedes der Eluate ist auf die gemäß Litera c, festgesetzten Parameter zu analysieren. Zusätzlich ist zumindest ein Element zu untersuchen, welches unabhängig vom pH-Wert in der Porenflüssigkeit gut löslich ist und nur eine vernachlässigbare chemische Wechselwirkung mit der Matrix aufweist (Natrium oder Kalium). Die Bestimmung von Natrium oder Kalium dient nur zur Evaluierung des Stofftransportmechanismus. Die aus dem stabilisierten Abfall ausgelaugten Stoffmengen sind gemäß ÖNORM EN 15863 zu bestimmen und die Stofftransportmechanismen abzuschätzen. Die Ergebnisse des Versuchs sind detailliert zu beschreiben.

e) Elution über zwei Tage

Der Elutionstest über zwei Tage ist gemäß ÖNORM EN 15863 durchzuführen. Jedes der drei Eluate ist auf die gemäß lit. c festgesetzten Parameter zu analysieren.Der Elutionstest über zwei Tage ist gemäß ÖNORM EN 15863 durchzuführen. Jedes der drei Eluate ist auf die gemäß Litera c, festgesetzten Parameter zu analysieren.

Dieser Elutionstest ist im Rahmen der Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit anzuwenden. Ferner dient dieser Versuch zur laufenden Überprüfung stabilisierter Abfälle (Übereinstimmungsbeurteilungen) und für Identitätskontrollen.

3.2.2.2. Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit

Nach einer Aushärtezeit von 28 Tagen ist die Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert) und die Druckfestigkeit zu bestimmen. Die Druckfestigkeit ist gemäß ÖNORM B 3303 „Betonprüfung“, ausgegeben am 1. September 2002, zu bestimmen. Abweichend von dieser Norm hat die Lagerung der Probekörper nicht unter Wasser, sondern bei > 95% relativer Feuchte bei einer Temperatur von 20°C +/_ 2°C zu erfolgen. Wird der Probekörper unmittelbar vor der Prüfung vier Stunden lang unter Wasser gelagert, so ist diese Vorgangsweise auch im Rahmen der Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit anzuwenden. Die Wasserdurchlässigkeit ist nach ÖNORM B 4422-1 „Erd- und Grundbau – Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit – Laborprüfungen“, ausgegeben am 1. Juli 1992, mittels Triaxialzelle bei einem Druck von maximal 0,1 N/mm2 (10 m WS) zu bestimmen.

Die geforderten Mindestwerte für den kf-Wert (< 10-8 m/s) und die einaxiale Druckfestigkeit (> 3 N/mm2) sind spätestens nach 56 Tagen einzuhalten. Bei einem nicht gefährlichen Abfall, der einem Stabilisierungsverfahren unterzogen wird, das im Wesentlichen durch Zugabe von Wasser, nicht jedoch Bindemitteln, gesteuert wird, sind diese Mindestwerte nach spätestens sechs Monaten einzuhalten.

Weiters sind folgende Prüfungen durchzuführen.

a) Wasserlagerung

Probekörper sind gemäß ÖNORM S 2116-2 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 2: Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, unter Wasser zu lagern. Davor und danach sind normgemäß die Druckfestigkeit sowie die Kennwerte für Gesamtporosität, Kapillarporosität und Makroporosität zu bestimmen. Nach der Wasserlagerung darf die Druckfestigkeit nicht abnehmen, die Porositätskennwerte dürfen nicht signifikant zunehmen.

Alternativ zur Bestimmung der Porositätskennwerte ist auch folgende Vorgehensweise zulässig: Kommt die befugte Fachperson oder Fachanstalt aufgrund der materialspezifischen Eigenschaften des im Einzelfall vorliegenden stabilisierten Abfalls zum Schluss, dass zur Beurteilung des Einflusses der Wasserlagerung auf die Langzeitbeständigkeit die Bestimmung des kf-Wertes anstelle der Porositätskennwerte gleichermaßen geeignet ist, so kann die Prüfung wie im Folgenden beschrieben durchgeführt werden; die Entscheidung ist zu begründen:

Zur Bestimmung des kf-Wertes sind zwei zylindrische Probekörper mit 10 cm Durchmesser und 10 cm Höhe nach einer Aushärtezeit von 28 bis höchstens 56 Tagen in die Durchströmungszelle einzubauen. Im Anschluss an die Messung, spätestens jedoch drei Wochen nach Einbau, sind die Proben auszubauen und wie in ÖNORM S 2116-2 beschrieben unter Wasser zu lagern. Die Lagerung wird für insgesamt drei Monate durchgeführt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung der Wasserdurchlässigkeit. Unmittelbar im Anschluss an die Wasserlagerung ist wiederum der kf-Wert zu bestimmen. Die Bestimmung des kf-Wertes hat jeweils entsprechend ÖNORM B 4422-1 zu erfolgen.

Die Prüfung der Beständigkeit gegen Wasserlagerung gilt als bestanden, wenn für die Mittelwerte der kf-Werte folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsBei einem kf-Wert vor Wasserlagerung von kleiner als 1x10-10 m/s muss der kf-Wert nach Wasserlagerung ebenfalls kleiner als 1x10-10 m/s sein.
  2. 2.Ziffer 2Bei einem kf-Wert vor Wasserlagerung zwischen 1x10-10 und 1x10-9 m/s darf der kf-Wert nach Wasserlagerung höchstens das Zweifache des Wertes vor Wasserlagerung betragen.
  3. 3.Ziffer 3Bei einem kf-Wert vor Wasserlagerung zwischen 1x10-9 und 1x10-8 m/s darf der kf-Wert nach Wasserlagerung höchstens das Eineinhalbfache des Wertes vor Wasserlagerung betragen und muss jedenfalls kleiner als 1x10-8 m/s sein.
  4. 4.Ziffer 4Werden die angeführten Kriterien nicht erfüllt und ist der kf-Wert nach Wasserlagerung kleiner als 1x10-8 m/s, so kann die Wasserlagerung für weitere drei Monate durchgeführt werden. Die Prüfung gilt dann noch als bestanden, wenn der kf-Wert in diesem Zeitraum nicht weiter zunimmt.

b) Schnellkarbonatisierung

Diese Untersuchungen sind gemäß ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, vorzunehmen. Infolge der Schnellkarbonatisierung darf es zu keiner Abnahme der Druckfestigkeit kommen. In den Eluaten sind die gemäß Kapitel 3.2.2.1. lit. c festgesetzten Parameter zu untersuchen. Nach der Schnellkarbonatisierung darf es zu keiner Zunahme der über die Versuchsdauer ausgelaugten Schadstoffmengen kommen. Werden deutliche Änderungen des Auslaugverhaltens festgestellt, so sind diese zu bewerten.Diese Untersuchungen sind gemäß ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, vorzunehmen. Infolge der Schnellkarbonatisierung darf es zu keiner Abnahme der Druckfestigkeit kommen. In den Eluaten sind die gemäß Kapitel 3.2.2.1. Litera c, festgesetzten Parameter zu untersuchen. Nach der Schnellkarbonatisierung darf es zu keiner Zunahme der über die Versuchsdauer ausgelaugten Schadstoffmengen kommen. Werden deutliche Änderungen des Auslaugverhaltens festgestellt, so sind diese zu bewerten.

c) Schnellalterung

Die Untersuchungen zur Schnellalterung sind gemäß ÖNORM S 2116-6 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 6: Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, mit folgenden Abweichungen vorzunehmen. Wird eine Längenänderung von 0,5 Promille nach drei Monaten überschritten, ist der Versuch auf sechs Monate auszudehnen, wobei zusätzlich die Biegezugfestigkeiten nach 28 Tagen, nach drei Monaten und nach sechs Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probekörperherstellung; der Wert nach 28 Tagen ist für die Beurteilung des stabilisierten Abfalls erforderlich) zu messen sind.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Längenänderung nach drei Monaten Lagerungsdauer weniger als 0,5 Promille beträgt oder
  2. 2.Ziffer 2die Längenänderung nach sechs Monaten weniger als 0,8 Promille beträgt und der Wert der Biegezugfestigkeit im Alter von sechs Monaten 95% des Wertes im Alter von drei Monaten nicht unterschreitet oder
  3. 3.Ziffer 3die Längenänderung nach sechs Monaten mehr als 0,8 Promille beträgt; wurde jedoch das Kriterium für die Biegezugfestigkeit gemäß Z 2 erfüllt, so können die Biegezugfestigkeiten nach neun Monaten und nach einem Jahr (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probekörperherstellung) gemessen werden. Die Prüfung gilt dann noch als bestanden, wenn die Werte der Biegezugfestigkeiten nach neun Monaten und nach einem Jahr jeweils mindestens 95% des Wertes der Biegezugfestigkeit im Alter von drei Monaten betragen. In diesem Fall kann die Schnellalterung nach sechs Monaten abgebrochen werden und die Längenänderungen sind nicht zu bewerten.die Längenänderung nach sechs Monaten mehr als 0,8 Promille beträgt; wurde jedoch das Kriterium für die Biegezugfestigkeit gemäß Ziffer 2, erfüllt, so können die Biegezugfestigkeiten nach neun Monaten und nach einem Jahr (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probekörperherstellung) gemessen werden. Die Prüfung gilt dann noch als bestanden, wenn die Werte der Biegezugfestigkeiten nach neun Monaten und nach einem Jahr jeweils mindestens 95% des Wertes der Biegezugfestigkeit im Alter von drei Monaten betragen. In diesem Fall kann die Schnellalterung nach sechs Monaten abgebrochen werden und die Längenänderungen sind nicht zu bewerten.

Die der Schnellalterung ausgesetzten Probekörper sind nach dreimonatiger Lagerungsdauer, oder im Fall gemäß Z 2 nach sechsmonatiger Lagerungsdauer, einem Elutionstest über zwei Tage zu unterwerfen. In den Eluaten sind die gemäß Kapitel 3.2.2.1. lit. c festgesetzten Parameter zu untersuchen. Nach der Schnellalterung darf es zu keinen Zunahmen der über die Versuchsdauer ausgelaugten Schadstoffmengen kommen.Die der Schnellalterung ausgesetzten Probekörper sind nach dreimonatiger Lagerungsdauer, oder im Fall gemäß Ziffer 2, nach sechsmonatiger Lagerungsdauer, einem Elutionstest über zwei Tage zu unterwerfen. In den Eluaten sind die gemäß Kapitel 3.2.2.1. Litera c, festgesetzten Parameter zu untersuchen. Nach der Schnellalterung darf es zu keinen Zunahmen der über die Versuchsdauer ausgelaugten Schadstoffmengen kommen.

d) Frostbeständigkeit

Die Frostbeständigkeit ist gemäß ÖNORM S 2116-7 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, zu untersuchen, wobei die Bewertung über die Änderung der Druckfestigkeit und die Bewertung über die Längenänderung wahlweise zulässig sind. Dabei darf im ersten Fall die Abnahme des Mittelwertes der Druckfestigkeit nach zwölf Frost-Tau-Wechseln nicht größer als 20% sein. Im zweiten Fall darf die Höhenzunahme des Probekörpers zwischen den Messungen nach dem ersten und zwölften Frost höchstens ein Promille betragen. In beiden Fällen müssen die Probekörper formstabil bleiben (keine Rissbildungen, der Gewichtsverlust durch Abplatzungen darf 650 g/m2 nicht überschreiten).

3.2.3. Feldversuche und Untersuchung von Bohrkernen

Basierend auf den Untersuchungsergebnissen im Labor ist die großtechnische Umsetzbarkeit des Stabilisierungsverfahrens, insbesondere betreffend Mischbarkeit, Verdichtbarkeit und Einbaufähigkeit nachzuweisen. Im Falle eines lagenweisen Einbaus in den Deponiekörper ist die maximale Lagenstärke für den optimalen Einbau festzustellen. Aus dem im großtechnischen Maßstab hergestellten stabilisierten Abfall sind Bohrkerne zu entnehmen und deren Durchlässigkeit, Druckfestigkeit und Auslaugbarkeit zu bestimmen. Die Auslaugbarkeit ist mittels Elution über 24 Stunden und Elution über zwei Tage zu bestimmen. In den Eluaten sind die gemäß Kapitel 3.2.2.1. lit. c festgesetzten Parameter zu untersuchen.Basierend auf den Untersuchungsergebnissen im Labor ist die großtechnische Umsetzbarkeit des Stabilisierungsverfahrens, insbesondere betreffend Mischbarkeit, Verdichtbarkeit und Einbaufähigkeit nachzuweisen. Im Falle eines lagenweisen Einbaus in den Deponiekörper ist die maximale Lagenstärke für den optimalen Einbau festzustellen. Aus dem im großtechnischen Maßstab hergestellten stabilisierten Abfall sind Bohrkerne zu entnehmen und deren Durchlässigkeit, Druckfestigkeit und Auslaugbarkeit zu bestimmen. Die Auslaugbarkeit ist mittels Elution über 24 Stunden und Elution über zwei Tage zu bestimmen. In den Eluaten sind die gemäß Kapitel 3.2.2.1. Litera c, festgesetzten Parameter zu untersuchen.

Die Untersuchungen an den Bohrkernen sind so durchzuführen, dass die Ergebnisse für einen Vergleich mit Ergebnissen von Identitätskontrollen auf der Deponie und für Kontrollen durch die Deponieaufsicht herangezogen werden können.

3.2.4. Beurteilung der Ergebnisse

Das Stabilisierungsverfahren ist hinsichtlich des Auslaugverhaltens durch einen Vergleich zwischen dem nicht stabilisierten und dem stabilisierten Abfall zu beurteilen. Daher sind die aus dem stabilisierten Abfall eluierten Frachten jeweils auf die Trockensubstanz des eingebundenen Abfalls zu beziehen, dh. Die Zuschlagstoffe und Bindemittel sind rechnerisch in Abzug zu bringen. Weiters ist anzugeben, welche Schwankungsbreite der Abfallzusammensetzung im Hinblick auf die Eignung des stabilisierten Abfalls für die geplante Deponierung toleriert werden kann.

Aus dem 64-Tage-Elutionsversuch ist das mittelfristige Auslaugverhalten des stabilisierten Abfalls unter Berücksichtigung der Freisetzungsmechanismen der Schadstoffe zu beurteilen. Die Beständigkeit muss anhand der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte beurteilt werden. Auch unter den in der Deponie herrschenden Milieubedingungen muss gewährleistet sein, dass keine Reaktionen auftreten, durch die es zu einem Zerfall des stabilisierten Abfalls kommen kann.

Zur Beurteilung der Eignung des Stabilisierungsverfahrens sind die Laborversuche, aber auch die Ergebnisse der Feldversuche, insbesondere hinsichtlich der großtechnischen Umsetzbarkeit der Laborergebnisse, heranzuziehen.

  1. 3.3.3 Punkt 3Übereinstimmungsbeurteilungen bei stabilisierten Abfällen

Die Übereinstimmungsbeurteilungen haben zusätzlich zu den Untersuchungen der nicht stabilisierten Abfälle gemäß § 15 Abs. 2 Folgendes zu umfassen:Die Übereinstimmungsbeurteilungen haben zusätzlich zu den Untersuchungen der nicht stabilisierten Abfälle gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Folgendes zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsUntersuchung des stabilisierten Abfalls nach der festgesetzten Aushärtezeit durch Elution über 24 Stunden und Elution über zwei Tage mit Analyse der gemäß Kapitel 3.2.2.1. lit. c festgesetzten Parameter undUntersuchung des stabilisierten Abfalls nach der festgesetzten Aushärtezeit durch Elution über 24 Stunden und Elution über zwei Tage mit Analyse der gemäß Kapitel 3.2.2.1. Litera c, festgesetzten Parameter und
  2. 2.Ziffer 2Druckfestigkeitsprüfung nach der festgesetzten Aushärtezeit.

  1. 3.4.3 Punkt 4Untersuchungen für die Identitätskontrolle

Es ist ein Elutionstest über 24 Stunden und über zwei Tage durchzuführen.

  1. 4.Ziffer 4UNTERSUCHUNG VON IMMOBILISIERTEN ABFÄLLEN

Es dürfen nur Abfälle einem Behandlungsverfahren zur Immobilisierung unterzogen werden, welche

 

1.

nicht gefährlich sind oder

 

2.

die Eluatwerte der Tabelle 10 des Anhangs 1 und die organischen Summenparameter der Tabelle 9 des Anhangs 1 einhalten und nach der Immobilisierung gemäß § 7 AWG 2002 ausgestuft werden.die Eluatwerte der Tabelle 10 des Anhangs 1 und die organischen Summenparameter der Tabelle 9 des Anhangs 1 einhalten und nach der Immobilisierung gemäß Paragraph 7, AWG 2002 ausgestuft werden.

Abweichend dazu darf der Parameter Blei im Eluat bei stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen beim nicht immobilisierten Abfall bis zu 100 mg/kg TM betragen.

  1. 4.1.4 Punkt eins

Anl. 6 DVO 2008 Untertagedeponien –


  1. 1.Ziffer einsSICHERHEIT FÜR UNTERTAGEDEPONIEN: ALLE DEPONIE(UNTER)KLASSEN

  1. 1.1.eins Punkt einsDie Bedeutung der geologischen Barriere

Die Ablagerung von Abfällen in Untertagedeponien hat deren Isolierung von der Biosphäre zu gewährleisten.

Die Abfälle, die geologische Barriere und die Hohlräume einschließlich aller baulichen Anlagen haben gemeinsam ein System zu bilden, das mit allen übrigen technischen Aspekten die unten stehenden Voraussetzungen erfüllen muss.

Es darf keine direkte Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser erfolgen und es darf zu keiner Verschlechterung des Zustands der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, kommen.

  1. 1.2.eins Punkt 2Anforderungen an den Standort

Als Standort einer Untertagedeponie sind ausgeschlossen:

  • StrichaufzählungWasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;Wasserschutzgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,;
  • StrichaufzählungHeilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;Heilquellenschutzgebiete gemäß Paragraph 37, WRG 1959;
  • StrichaufzählungHochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959;Hochwasserabflussgebiete gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959;
  • StrichaufzählungGebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß Paragraph 35, WRG 1959;
  • StrichaufzählungEinzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (§ 54 WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (Paragraph 54, WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
  • StrichaufzählungFlussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) oder ein Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c, WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 f, WRG 1959) oder ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
  • StrichaufzählungStandorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben;
  • StrichaufzählungStandorte, die verkarstungsfähige, stark gestörte, sehr inhomogene oder spröde Gesteine aufweisen;
  • StrichaufzählungStandorte, an denen aufgrund der geringen Mächtigkeit des Gesteinsvolumens keine ausreichenden hydrogeologischen Isolationsbedingungen bestehen;
  • StrichaufzählungStandorte mit starker seismischer Aktivität;
  • StrichaufzählungStandorte, die durch Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
  • StrichaufzählungStandorte ohne ausreichende Überdeckung;
  • StrichaufzählungStandorte, an denen aufgrund der Wasserdurchlässigkeit des Wirtsgesteins Wasserein- oder –austritte zu erwarten sind.

Ein Standort hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • StrichaufzählungVorhandensein homogener kristalliner Gesteine (Hartgesteine) mit geschlossenen Fugen oder Fugensystemen und großer Ausdehnung (großes Gesteinsvolumen), ausgenommen Bergwerke im Salzstock;
  • Strichaufzählungweitgehend trockene Gebirgsverhältnisse mit sehr geringer bis geringer Wasserdurchlässigkeit; das Deckgebirge muss aus Gesteinen mit großer Dichte und geringer Porosität bestehen;
  • StrichaufzählungLangzeitsicherheit auf Basis der standortspezifischen Gegebenheiten über einen geologischen Zeitraum;
  • StrichaufzählungStabilität des Standortes aufgrund der topographischen, geologischen und tektonischen Verhältnisse der geologischen Großeinheit;
  • Strichaufzählungkeine nachteiligen Auswirkungen auf Bestand und Betrieb der Deponie aufgrund seismischer Aktivität;
  • StrichaufzählungBerücksichtigung des Lagerstättenschutzes gemäß § 116 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006.Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes gemäß Paragraph 116, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,.

  1. 1.3.eins Punkt 3Standortspezifische Sicherheitsbewertung

Für jeden gemäß Kapitel 1.2. geeigneten Standort ist eine standortspezifische Sicherheitsbewertung durchzuführen, welche den Nachweis der ausreichenden Isolierung der abgelagerten Abfälle von der Biosphäre zu erbringen hat. Im Rahmen der standortspezifischen Sicherheitsbewertung sind Kriterien für die Annahme von Abfällen zu erarbeiten. Dabei sind in Untertagedeponien für Inertabfälle oder für nicht gefährliche Abfälle nur solche Abfälle annehmbar, die jedenfalls die jeweiligen Anforderungen für Inertabfälle oder nicht gefährliche Abfälle erfüllen.

Im Rahmen der Sicherheitsbewertung ist Folgendes zu ermitteln:

  • Strichaufzählungdie Gefahr, die von den abzulagernden Abfällen ausgehen kann,
  • Strichaufzählungdie Rezeptoren, dh. die Biosphäre, insbesondere das Grundwasser,
  • Strichaufzählungdie Wegsamkeiten, über die Stoffe aus den Abfällen in die Biosphäre gelangen können, und
  • Strichaufzählungdie Wirkungen der Stoffe, die in die Biosphäre gelangen können.

Die Annahmekriterien für die Deponierung unter Tage sind anhand der örtlichen Randbedingungen zu erstellen. Dies erfordert den Nachweis, dass die geologischen Schichten für die Anlage einer Deponie geeignet sind, dh. eine Bewertung der Risiken für eine Einlagerung unter Berücksichtigung des Gesamtsystems von Abfall, baulichen Anlagen und Hohlräumen und des aufnehmenden Gesteinsmassivs.

Die standortspezifische Risikobewertung der Einrichtung muss sowohl für die Betriebsphase als auch für die Nachsorgephase durchgeführt werden. Anhand dieser Bewertungen sind die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Annahmekriterien auszuarbeiten.

Es ist eine integrierte Leistungsbewertung mit folgenden Elementen zu erstellen:

  1. 1.Ziffer einsgeologische Bewertung;
  2. 2.Ziffer 2geomechanische Bewertung;
  3. 3.Ziffer 3hydrogeologische Bewertung;
  4. 4.Ziffer 4geochemische Bewertung;
  5. 5.Ziffer 5Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre;
  6. 6.Ziffer 6Bewertung der Betriebsphase;
  7. 7.Ziffer 7langfristige Bewertung;
  8. 8.Ziffer 8Bewertung der Auswirkungen sämtlicher Übertageeinrichtungen vor Ort.

1.3.1. Geologische Bewertung

Es ist eine eingehende Untersuchung oder Kenntnis des geologischen Aufbaus eines Standorts erforderlich. Dazu gehören Untersuchungen und Analysen der Gesteinsarten, der Böden und der Topografie. Die geologische Bewertung muss die Eignung des Standorts für eine Untertagedeponie nachweisen. Dabei sind die Lage, die Häufigkeit und die Struktur aller Verwerfungen oder Brüche in der umgebenden geologischen Schicht sowie die etwaigen Auswirkungen seismischer Aktivitäten auf diese Strukturen zu berücksichtigen. Alternative Standorte müssen in Betracht gezogen werden.

1.3.2. Geomechanische Bewertung

Die Stabilität der Hohlräume muss durch geeignete Untersuchungen und Prognosen nachgewiesen werden. Die abzulagernden Abfälle müssen in diese Bewertung einbezogen werden. Die Prozesse sind systematisch zu analysieren und zu dokumentieren.

Folgende Aspekte sind nachzuweisen:

  1. 1.Ziffer einsWährend und nach der Schaffung der Hohlräume sind weder am Hohlraum selbst noch an der Erdoberfläche größere Deformationen zu erwarten, die den Betrieb der Untertagedeponie beeinträchtigen oder Wegsamkeiten zur Biosphäre herstellen könnten.
  2. 2.Ziffer 2Die Tragfähigkeit des Hohlraums ist so groß, dass es während des Betriebs nicht zu einem Zusammenbruch kommen kann.
  3. 3.Ziffer 3Die Abfälle haben die erforderliche Stabilität, die mit den geomechanischen Eigenschaften des aufnehmenden Gesteins verträglich ist.

1.3.3. Hydrogeologische Bewertung

Zur Ermittlung der Grundwasserströme in den umgebenden geologischen Schichten ist eine eingehende Untersuchung der hydraulischen Eigenschaften erforderlich, die sich auf Angaben über die hydraulische Leitfähigkeit des Gesteinsmassivs, über Verwerfungen und hydraulische Gradienten stützt.

1.3.4. Geochemische Bewertung

Es ist eine eingehende Untersuchung der Zusammensetzung des Gesteins und des Grundwassers erforderlich, um die gegenwärtige Zusammensetzung des Grundwassers und ihre eventuelle Veränderung im Lauf der Zeit und die Art und Menge der die Verwerfungen füllenden Mineralien zu ermitteln und eine quantitative mineralogische Bestandsaufnahme des aufnehmenden Gesteins vorzunehmen. Die Auswirkungen der Veränderlichkeit des Abfalls auf das geochemische System sind zu prüfen.

1.3.5. Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre

Es ist eine Untersuchung der Biosphäre erforderlich, die durch die Untertagedeponie beeinflusst werden kann.

Ferner ist die Ausgangssituation zu ermitteln und durch Untersuchungen die natürliche örtliche Konzentration der relevanten Stoffe festzustellen.

1.3.6. Bewertung der Betriebsphase

Für die Betriebslaufzeit ist nachzuweisen, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Hohlräume ausreichend standsicher sind (siehe Kapitel 1.3.2),
  2. 2.Ziffer 2kein unannehmbares Risiko dafür besteht, dass die Abfälle in Kontakt mit der Biosphäre kommen,
  3. 3.Ziffer 3kein unannehmbares Risiko für den Betrieb der Einrichtung besteht.

Beim Nachweis der Betriebssicherheit ist eine systematische Analyse des Betriebs der Einrichtung auf der Grundlage der Eigenschaften der abzulagernden Abfälle, zum Betriebsmanagement und zum Betriebsablauf durchzuführen.

Es ist nachzuweisen, dass die abzulagernden Abfälle keinerlei chemische oder physikalische Reaktion mit dem Gestein eingehen, welche die Festigkeit und Dichtigkeit des Gesteins beeinträchtigt und so die Anlage selbst gefährdet. Mögliche besondere Vorfälle, die während der Betriebsphase zur Entwicklung von Wegsamkeiten zwischen den Abfällen und der Biosphäre führen können, müssen in die Analyse einbezogen werden. Die verschiedenen Arten von möglichen Betriebsrisiken müssen in besonderen Kategorien zusammengefasst werden und ihre möglichen Auswirkungen sind zu evaluieren. Es muss nachgewiesen werden, dass an der Betriebsstätte kein unannehmbares Risiko für eine Freisetzung des eingelagerten Abfalls besteht. Notfallpläne sind aufzustellen.

1.3.7. Langfristige Bewertung

Zur Einhaltung der Ziele einer umweltverträglichen Ablagerung muss eine Risikobewertung lange Zeiträume erfassen. Es ist sicherzustellen, dass in der Nachsorgephase keine Wegsamkeiten zur Biosphäre entstehen.

Die Barrieren des Standorts der Untertagedeponie (zB Abfalleigenschaften, bauliche Anlagen, Verfüllung und Verschluss von Schächten und Bohrlöchern), das Verhalten des aufnehmenden Gesteins, der umgebenden geologischen Schichten und des Deckgebirges müssen für lange Zeiträume quantitativ bewertet und auf der Grundlage der standortspezifischen Daten oder hinreichend vorsichtiger Schätzungen evaluiert werden. Die geochemischen und geohydrologischen Bedingungen, zB der Grundwasserfluss (siehe Kapitel 1.3.3 und 1.3.4), die Wirksamkeit der Barrieren, ihr natürliches Schwächerwerden und das Auslaugungsverhalten der abzulagernden Abfälle, müssen berücksichtigt werden.

Die langfristige Sicherheit einer Untertagedeponie muss durch eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, die einen anfänglichen Zustand zu einem gegebenen Zeitpunkt (zB Schließung der Anlage) darstellt und anschließend ein Szenario mit den wichtigsten Veränderungen in geologischen Zeiträumen entwickelt. Schließlich müssen die Folgen einer Freisetzung relevanter Stoffe aus der Untertagedeponie für verschiedene Szenarien bewertet werden, welche die möglichen langfristigen Veränderungen in der Biosphäre, der Geosphäre und der Untertagedeponie wiedergeben.

Behälter und Auskleidungen der Hohlräume dürfen wegen ihrer begrenzten Lebensdauer bei der langfristigen Risikobewertung der Abfalleinlagerungen nicht berücksichtigt werden.

1.3.8. Bewertung der Auswirkungen der Aufnahmeeinrichtungen über Tage

Die Aufnahmeeinrichtungen über Tage für die Umladung, für Untersuchungen und gegebenenfalls für eine Zwischenlagerung sind so zu planen und zu betreiben, dass Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der örtlichen Umwelt vermieden werden. Weiters müssen sie die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 43 AWG 2002 erfüllen.Die Aufnahmeeinrichtungen über Tage für die Umladung, für Untersuchungen und gegebenenfalls für eine Zwischenlagerung sind so zu planen und zu betreiben, dass Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der örtlichen Umwelt vermieden werden. Weiters müssen sie die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, AWG 2002 erfüllen.

1.3.9. Bewertung der übrigen Risiken

Aus Gründen des Schutzes des Personals dürfen Abfälle nur in solchen Untertagedeponien abgelagert werden, die von Bergbauaktivitäten sicher isoliert sind. Abfälle dürfen nicht angenommen werden, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder bilden, die gesundheitsschädlich sein könnten.

  1. 2.Ziffer 2ANNAHMEKRITERIEN FÜR UNTERTAGEDEPONIEN: ALLE KLASSEN

  1. 2.1.2 Punkt einsAusgeschlossene Abfälle

Abfälle, die nach einer Ablagerung nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderungen erfahren können, dürfen nicht in Untertagedeponien abgelagert werden. Dazu gehören jedenfalls:

  1. a)Litera adie in § 7 aufgeführten Abfälle; auch die gemäß § 7 Z 7 lit. a, b und d bis j ausgenommenen Abfälle dürfen nicht abgelagert werden;die in Paragraph 7, aufgeführten Abfälle; auch die gemäß Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a, b und d bis j ausgenommenen Abfälle dürfen nicht abgelagert werden;
  2. b)Litera bAbfälle und ihre Behälter, die mit Wasser oder dem aufnehmenden Gestein unter Deponiebedingungen reagieren und zu Folgendem führen können:
    • StrichaufzählungVolumenveränderung,
    • StrichaufzählungBildung von selbstentzündlichen oder giftigen oder explosiven Stoffen oder Gasen oder
    • Strichaufzählungsonstige Reaktionen, welche die Betriebssicherheit oder die Unversehrtheit der Barrieren gefährden könnten;
  3. c)Litera cAbfälle, die durch eine chemische Reaktion oder durch Druck Wasser bilden können;
  4. d)Litera dAbfälle mit einem stechenden Geruch;
  5. e)Litera eAbfälle, die ein giftiges oder explosives Luft-Gas-Gemisch bilden können; dies gilt insbesondere für Abfälle, die
    • Strichaufzählungtoxische Gaskonzentrationen aufgrund der Partialdrücke ihrer Bestandteile bilden,
    • Strichaufzählungbei Sättigung in Behältern Konzentrationen bilden, die höher sind als eine Zehnerpotenz unterhalb der Explosionsgrenze;
  6. f)Litera fAbfälle mit ungenügender Stabilität gegenüber den geomechanischen Bedingungen;
  7. g)Litera gAbfälle, die unter Deponiebedingungen sich selbst entzünden oder zu spontaner Entzündung neigen, gasförmige Erzeugnisse, flüchtige Abfälle und solche, die aus nicht identifizierten Mischungen stammen.

  1. 2.2.2 Punkt 2Standortspezifische Risikobewertung

Abfälle dürfen nur angenommen werden, wenn sie die Vorgaben der standortspezifischen Sicherheitsbewertung erfüllen, insbesondere wenn ein Abschluss von der Biosphäre gewährleistet ist.

  1. 2.3.2 Punkt 3Annahmekriterien

Abfälle dürfen nur in solchen Untertagedeponien abgelagert werden, die von Bergbauaktivitäten sicher getrennt sind.

Abfälle, die miteinander reagieren können, sind zu definieren und nach Kompatibilitätsgruppen zu klassifizieren; die verschiedenen Kompatibilitätsgruppen sind an der Lagerstätte räumlich zu trennen.

  1. 2.4.2 Punkt 4Besondere Anforderungen an den Betrieb einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle

Der Betreiber einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat im Rahmen der Eingangskontrolle

folgende Untersuchungen an jedem Gebinde durchzuführen:

– Explosionsfähigkeit des Gebindeinhalts mittels Explosionsmessgerät;

– Gasgehalt mittels geeigneter Gasspürsonden;

– Radioaktivität mittels Szintillometer;

– Das Vorhandensein freier Flüssigkeiten im Gebinde ist durch einen Rütteltest zu prüfen.

  1. 3.Ziffer 3SONSTIGE BESTIMMUNGEN FÜR BERGWERKE IN SALZSTÖCKEN
  2. 3.1.3 Punkt einsDie Bedeutung der geologischen Barriere

Für Bergwerke in Salzstöcken hat das Gestein, das den Abfall umgibt, eine zweifache Funktion:

  • StrichaufzählungEs wirkt als aufnehmendes Gestein, in dem die Abfälle eingekapselt werden. Das Salz in Salzstöcken gilt als vollkommene Kapselung. Abfälle kommen mit der Biosphäre nur bei einem Störfall, zB bei einem Erdbeben, einer Erosion oder einem Ereignis in geologischen Zeiträumen (zB dem Ansteigen des Meeresspiegels) in Berührung. Die Abfälle dürfen sich in der Untertagedeponie nicht verändern und die Folgen solcher Störfall-Szenarien müssen bei der Sicherheitsbewertung in Betracht gezogen werden.
  • StrichaufzählungZusammen mit der undurchlässigen Gesteinsschicht (zB Anhydrit) als Sohle und Deckschicht wirkt es als geologische Barriere, die das Grundwasser von einem Eindringen in die Deponie abhält und gegebenenfalls Flüssigkeiten oder Gase aus dem Deponiebereich wirksam an einem Entweichen hindert. Wo diese geologische Barriere von Schächten und Bohrlöchern durchlöchert ist, müssen diese während der Betriebsphase so gedichtet werden, dass kein Wasser eindringen kann, und nach der Stilllegung der Untertagedeponie hermetisch verschlossen werden. Wenn der Bergbaubetrieb länger aufrechterhalten wird als der Deponiebetrieb, muss der Ablagerungsbereich nach der Beendigung der Deponietätigkeit mit einem wasserundurchlässigen Bauwerk verschlossen werden, das entsprechend dem berechneten hydraulischen Druck in der jeweiligen Tiefe errichtet wird, sodass Wasser, das in die noch betriebene Mine eindringt, nicht in den Deponiebereich durchsickern kann.

  1. 3.2.3 Punkt 2Langfristige Bewertung

Der Nachweis der langfristigen Sicherheit einer Untertagedeponie im Salzgestein muss durch eine Bestimmung des Salzgesteins als Sperrgestein vorgenommen werden. Salzgestein erfüllt die Bedingung, für Gase und Flüssigkeiten undurchlässig zu sein, die Abfälle aufgrund seines Konvergenzverhaltens abzukapseln und sie nach Abschluss des Transformationsprozesses vollständig einzuschließen. Das Konvergenzverhalten des Salzgesteins widerspricht nicht der Bedingung, dass die Hohlräume während der Betriebslaufzeit standsicher sein müssen. Die Standsicherheit ist wichtig, um einen sicheren Betriebsablauf zu gewährleisten und die Unversehrtheit der geologischen Barriere für unbegrenzte Zeit zu erhalten, sodass ein andauernder Schutz der Biosphäre gewährleistet ist. Die Abfälle müssen dauerhaft von der Biosphäre isoliert werden. Eine kontrollierte Absenkung des Deckgesteins oder andere langfristige Schäden sind nur dann zulässig, wenn sich nachweisen lässt, dass lediglich bruchfreie Veränderungen stattfinden, die Unversehrtheit der geologischen Barriere gewahrt bleibt und sich keine Wegsamkeiten bilden, durch die Wasser mit den Abfällen in Berührung kommen oder die Abfälle oder ihre Bestandteile in die Biosphäre entweichen können.

  1. 4.Ziffer 4SONSTIGE BESTIMMUNGEN FÜR TIEFENDEPONIEN IN FESTGESTEIN

Eine Tiefendeponie in Festgestein ist eine unterirdische Ablagerung in mehreren hundert Metern Tiefe, wo Festgestein aus verschiedenen magmatischen Gesteinsarten, zB Granit oder Gneis, besteht.

  1. 4.1.4 Punkt einsSicherheitskonzept für Tiefendeponien in Festgestein

Eine Tiefendeponie in Festgestein ist so zu errichten, dass keine Wartungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Rückholung der Abfälle oder spätere Korrekturmaßnahmen müssen möglich sein. Eine Tiefendeponie muss auch so geplant werden, dass negative Umweltauswirkungen oder eine Betreuung der Anlage nicht künftige Generationen treffen.

Um eine Gefährdung der Menschen und der Umwelt für lange Zeiträume, dh für mehrere tausend Jahre auszuschließen, sind bestimmte Arten gefährlicher Stoffe und Abfälle von der Biosphäre auszuschließen.

Ein solches Schutzniveau kann durch Tiefendeponien in Festgestein erzielt werden. Eine Tiefendeponie in Festgestein kann entweder in aufgelassenen Minen oder in eigens dafür geschaffenen Bergwerken errichtet werden.

Um das erforderliche Schutzniveau zu erreichen, ist eine Tiefendeponie so zu errichten, dass die natürliche Rückhaltefähigkeit der umgebenden Schichten die Auswirkungen von Schadstoffen so weit senkt, dass sie keine negativen Folgen mehr für die Umwelt haben. Dies bedeutet, dass die Zulässigkeit von Freisetzungen aus solchen Einrichtungen von der Fähigkeit der näheren Umwelt zur Abschwächung und zum Abbau von Schadstoffen abhängt.

Bei einer Tiefendeponie in Festgestein wird die direkte Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, dadurch verhindert, dass alle freigesetzten gefährlichen Stoffe aus der Tiefendeponie weder die Biosphäre noch die oberen Teile des Grundwassersystems, die Verbindungen zur Biosphäre haben, in solchen Mengen oder Konzentrationen erreichen, die schädlich werden könnten; dies ist nachzuweisen. Die Auswirkungen von Veränderungen auf das geohydraulische System müssen bewertet werden. Eine mögliche Gasbildung aufgrund von langfristigen Prozessen muss bei der Konzeption von Tiefendeponien in Festgestein berücksichtigt werden.

Anl. 7 DVO 2008 Vorgaben zum elektronischen Datenmanagement


  1. 1.Ziffer einsSTAMMDATEN FÜR DEPONIEN

Im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben, wobei bei Anlagen gemäß den Z 7 bis 15 auch die Umrisspolygone anzugeben sind.Im Stammdatenregister gemäß Paragraph 22, AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben, wobei bei Anlagen gemäß den Ziffer 7 bis 15 auch die Umrisspolygone anzugeben sind.

Stammdaten
  1. 1.Ziffer einsName, Anschrift (Sitz) des Deponieinhabers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer;
  2. 2.Ziffer 2sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
  3. 3.Ziffer 3Branchencode (vierstellig);
  4. 4.Ziffer 4Adressen und Bezeichnungen der Standorte; im Falle des Betreibens einer mobilen Anlage, ist an der Sitzadresse ein Standort einzutragen;
  5. 5.Ziffer 5Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus der Angabe zur Standortadresse generiert);
  6. 6.Ziffer 6die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
  7. 7.Ziffer 7die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort der registrierten Person;
  8. 8.Ziffer 8jede Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich (das Umrisspolygon muss für den Deponiebereich angegeben werden); in Abhängigkeit vom Genehmigungsbescheid können auch mehrere Deponien an einem Standort eingetragen werden;
  9. 9.Ziffer 9jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB Ablagerungsphase); für jede Deponie muss zumindest ein Kompartiment eingetragen werden;
  10. 10.Ziffer 10jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil des Kompartiments;
  11. 11.Ziffer 11jedes Zwischenlager gemäß § 33;jedes Zwischenlager gemäß Paragraph 33,;
  12. 12.Ziffer 12jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34; gegebenenfalls Zuordnung zu einem anderem Betreiber gemäß § 40 Abs. 2;jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,; gegebenenfalls Zuordnung zu einem anderem Betreiber gemäß Paragraph 40, Absatz 2,;
  13. 13.Ziffer 13jede mobile Anlage, die im Deponiebereich als mobile Anlage betrieben wird; anstelle der Umrisspolygone kann die konkrete Anlage, in der die mobile Anlage aufgestellt wird, angegeben werden; mobile Anlagen sind als solche zu kennzeichnen;
  14. 14.Ziffer 14Deponiesickerwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen;
  15. 15.Ziffer 15Deponiegasanlagen;
  16. 16.Ziffer 16Anlagen gemäß den Z 7 bis 14 sind soweit zutreffend als Berichtseinheiten mit Angabe des Typs der Berichtseinheit, zB Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen oder Jahresabfallbilanzmeldungen – BE_ABIL, zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von Anlagen als BE_ABIL ist das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, veröffentlicht am EDM-Portal, edm.gv.at, anzuwenden;Anlagen gemäß den Ziffer 7 bis 14 sind soweit zutreffend als Berichtseinheiten mit Angabe des Typs der Berichtseinheit, zB Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen oder Jahresabfallbilanzmeldungen – BE_ABIL, zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von Anlagen als BE_ABIL ist das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, veröffentlicht am EDM-Portal, edm.gv.at, anzuwenden;
  17. 17.Ziffer 17die Beziehungen der Anlagen gemäß den Z 8 bis 15 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 sind durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“ anzugeben;die Beziehungen der Anlagen gemäß den Ziffer 8 bis 15 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 7, sind durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“ anzugeben;
  18. 18.Ziffer 18Für jede Anlage gemäß den Z 7 bis 15 sind alle zutreffenden Anlagentypen anzugeben. Bei der gesamten Betriebsanlage müssen abweichend dazu nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden. Für jede Anlage, in der Abfälle behandelt werden, ist jedenfalls ein Anlagentyp (zutreffendenfalls mehrere Anlagentypen) aus der Liste von Anlagentypen für die Abfallbehandlung und -lagerung anzugeben. Sofern (auch) andere Anlagentypen zutreffen, sind diese aus der jeweils zutreffenden Liste von Anlagentypen auszuwählen;Für jede Anlage gemäß den Ziffer 7 bis 15 sind alle zutreffenden Anlagentypen anzugeben. Bei der gesamten Betriebsanlage müssen abweichend dazu nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden. Für jede Anlage, in der Abfälle behandelt werden, ist jedenfalls ein Anlagentyp (zutreffendenfalls mehrere Anlagentypen) aus der Liste von Anlagentypen für die Abfallbehandlung und -lagerung anzugeben. Sofern (auch) andere Anlagentypen zutreffen, sind diese aus der jeweils zutreffenden Liste von Anlagentypen auszuwählen;
  19. 19.Ziffer 19Kontaktadressen, einschließlich vorhandener e-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen (Standort);
  20. 20.Ziffer 20das Deponieaufsichtsorgan durch Name und GLN, wenn keine GLN vorhanden ist, durch Name und Adresse; den Angaben ist der Bestellungsbescheid zugrunde zu legen [insbesondere bezüglich der Angabe, ob eine juristische Person (zB ein technisches Büro) oder eine natürliche Person (zB ein Mitarbeiter eines technischen Büros) als Deponieaufsichtsorgan bestellt wurde];
  21. 21.Ziffer 21Name und Adresse des Ausstufungsverantwortlichen;
und die zugehörigen Identifikationsnummern.

  1. 2.Ziffer 2VORGABEN FÜR ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGEN UND MELDUNGEN

  1. 2.1.2 Punkt einsAllgemeines

Die nachfolgenden Aufzeichnungen sind für jede Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 (relevante Anlagen) getrennt zu führen.Die nachfolgenden Aufzeichnungen sind für jede Anlage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 (relevante Anlagen) getrennt zu führen.

Die unten genannten Aufzeichnungen sind unmittelbar bei der Anlieferung von Abfällen an eine dieser Anlagen oder beim Abtransport von Abfällen von einer dieser Anlagen vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abfallströme innerhalb der Deponie gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen müssen gegebenenfalls Abfallneuzuordnungen und für Input-Pufferlager, Output-Pufferlager oder eigenständige Lager auch den Lagerstand und etwaige Lagerstandskorrekturen enthalten.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend dem in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierten Datenmodell möglich ist. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen der Aufzeichnungen, XML-Schnittstellen für Auszüge und Meldungen sowie Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Die Prüfregeln sind für den Berichtszeitraum 2008 im Hinblick auf die Dateninhalte der Deponiemeldungen vor dem 1. März 2008 zu vereinfachen. Für die Berichtszeiträume 2008 bis 2010 sind mit den Prüfregeln alternative Dateninhalte im Bezug auf die XML-Schnittstellen zuzulassen (zB Abfallart gemäß Anhang 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung, statt der GTIN für die Abfallart). Die Prüfregeln für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010 werden jeweils im September des vorangehenden Kalenderjahres veröffentlicht.Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend dem in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierten Datenmodell möglich ist. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen der Aufzeichnungen, XML-Schnittstellen für Auszüge und Meldungen sowie Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Die Prüfregeln sind für den Berichtszeitraum 2008 im Hinblick auf die Dateninhalte der Deponiemeldungen vor dem 1. März 2008 zu vereinfachen. Für die Berichtszeiträume 2008 bis 2010 sind mit den Prüfregeln alternative Dateninhalte im Bezug auf die XML-Schnittstellen zuzulassen (zB Abfallart gemäß Anhang 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung, statt der GTIN für die Abfallart). Die Prüfregeln für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010 werden jeweils im September des vorangehenden Kalenderjahres veröffentlicht.

Inhaber von Deponien oder Abfallsammler oder -behandler als Inhaber von Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige XML-Datei (gemäß der Vorgabe „Dokumentation des XML-Datenformats für Abfall-Input-Output-Meldungen entsprechend Deponieverordnung“) mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller dieser Anlagen erstellen und am EDM-Portal in das elektronische Register gemäß § 22 AWG 2002 hochladen. Bestehen für den Meldepflichtigen auch Verpflichtungen zur Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen nach anderen Rechtsvorschriften, zB gemäß der Abfallverbrennungsverordnung, so sind diese Abfall-Input-Output-Meldungen in einer einzigen Datei hochzuladen. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.Inhaber von Deponien oder Abfallsammler oder -behandler als Inhaber von Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige XML-Datei (gemäß der Vorgabe „Dokumentation des XML-Datenformats für Abfall-Input-Output-Meldungen entsprechend Deponieverordnung“) mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller dieser Anlagen erstellen und am EDM-Portal in das elektronische Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 hochladen. Bestehen für den Meldepflichtigen auch Verpflichtungen zur Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen nach anderen Rechtsvorschriften, zB gemäß der Abfallverbrennungsverordnung, so sind diese Abfall-Input-Output-Meldungen in einer einzigen Datei hochzuladen. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.

Auf Verlangen der Behörden müssen die Aufzeichnungen oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen in Form einer XML-Datei (gemäß der Vorgabe „Dokumentation des XML-Datenformats für Abfall-Input-Output-Meldungen entsprechend Deponieverordnung“) über das EDM-Portal an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden.

Die Abfallmasse ist in Kilogramm (kg) mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).

Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus der der Abfall stammt, oder der der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkreteste Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden, dh. für einen Abfall, der in einem bestimmten Kompartiment abgelagert wird, ist als Verbleibsanlage „Kompartiment“ und nicht „Deponie mit dem Deponiebereich“ anzugeben. Jede physische Abfallbewegung darf immer nur einmal aufgezeichnet werden.

Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar ist, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben (vgl. mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt werden, ist bei den nachfolgend beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung anzugeben.Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar ist, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben vergleiche mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt werden, ist bei den nachfolgend beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung anzugeben.

Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse und der jeweilige Inhaber, falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben.

Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 31. Dezember 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.

Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage, der Übergeber, der Übernehmer oder der Lohnarbeiter anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn dieser über keine Personen-GLN verfügt, sind Name, Sitz und Branche anzugeben.

  1. 2.2.2 Punkt 2Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson

Wer Abfälle in eine Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 übernimmt, muss für jede Abfallübernahme von einer anderen Rechtsperson Folgendes aufzeichnen:Wer Abfälle in eine Anlage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 übernimmt, muss für jede Abfallübernahme von einer anderen Rechtsperson Folgendes aufzeichnen:

  • StrichaufzählungBuchungsart,
  • StrichaufzählungDatum der Übernahme,
  • Strichaufzählungals Herkunft – sofern in diesem Anhang nichts anderes geregelt ist – den Absendeort,
  • StrichaufzählungAbfallart,
  • StrichaufzählungAbfallmasse,
  • StrichaufzählungBehandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wird, und
  • StrichaufzählungGLN der Anlage, der der Abfall zugeführt wird.

Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 ist statt dem Absendeort der Übergeber durch die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben und eine Liste aller Übergeber zu führen. Die Abfallmasse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle ist pro Tag und Abfallart aufzuzeichnen.Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Abfallnachweisverordnung 2003 ist statt dem Absendeort der Übergeber durch die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben und eine Liste aller Übergeber zu führen. Die Abfallmasse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle ist pro Tag und Abfallart aufzuzeichnen.

Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 3 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung 2003 ist statt dem Absendeort der Übergeber durch die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben und eine Liste aller Übergeber zu führen. Die Abfallmasse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle ist pro Tag und Abfallart aufzuzeichnen.Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Abfallnachweisverordnung 2003 ist statt dem Absendeort der Übergeber durch die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben und eine Liste aller Übergeber zu führen. Die Abfallmasse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle ist pro Tag und Abfallart aufzuzeichnen.

In allen anderen Fällen einer Übernahme von Abfällen von Abfallersterzeugern ist zusätzlich zum Absendeort die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben.

Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt dem Absendeort die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.

Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist statt dem Absendeort der Übergeber (dh. derjenige, der über den Abfall rechtlich verfügt) anzugeben.

Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

Die Übernahme einer Kleinmenge zur Deponierung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ist durch die Angabe der entsprechenden Buchungsart zu kennzeichnen.Die Übernahme einer Kleinmenge zur Deponierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 ist durch die Angabe der entsprechenden Buchungsart zu kennzeichnen.

Für einen Abfall, der zur Deponierung übernommen wird, sind weiters die Daten gemäß § 16 Abs. 3 aufzuzeichnen: die Identifikationsnummer des aktuellen Beurteilungsnachweises, sofern kein Beurteilungsnachweis erforderlich ist, die Identifikationsnummer der Abfallinformation, die Angabe zur Abfallerzeugung und Abfallbeschreibung (Abfallerzeuger, Abfallerzeugungsdetails, Abfallerzeugungsprozess und Beschreibung zum Abfall gemäß XML-Datenstruktur).Für einen Abfall, der zur Deponierung übernommen wird, sind weiters die Daten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, aufzuzeichnen: die Identifikationsnummer des aktuellen Beurteilungsnachweises, sofern kein Beurteilungsnachweis erforderlich ist, die Identifikationsnummer der Abfallinformation, die Angabe zur Abfallerzeugung und Abfallbeschreibung (Abfallerzeuger, Abfallerzeugungsdetails, Abfallerzeugungsprozess und Beschreibung zum Abfall gemäß XML-Datenstruktur).

Bei Aufnahme eines Abfalls in ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 ist der Grund für die Aufnahme in das Zwischenlager aufzuzeichnen.Bei Aufnahme eines Abfalls in ein Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ist der Grund für die Aufnahme in das Zwischenlager aufzuzeichnen.

Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen (§ 41 Abs. 5) auf Verlangen der Behörden oder für zur Deponierung übernommene Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002 hat gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Herkunft (entsprechend den für die Aufzeichnungen festgelegten Anforderungen), Abfallart, Abfallmasse, Abfallerzeuger, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Anlage, der der Abfall zugeführt wurde, zu erfolgen. In allen anderen Fällen einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen für das vorangegangene Kalenderjahr können die Abfallersterzeuger nicht gefährlicher Abfälle pro Bundesland (aus dem der Abfall stammt) und Branche zusammengefasst werden. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden.Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen (Paragraph 41, Absatz 5,) auf Verlangen der Behörden oder für zur Deponierung übernommene Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AWG 2002 hat gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Herkunft (entsprechend den für die Aufzeichnungen festgelegten Anforderungen), Abfallart, Abfallmasse, Abfallerzeuger, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Anlage, der der Abfall zugeführt wurde, zu erfolgen. In allen anderen Fällen einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen für das vorangegangene Kalenderjahr können die Abfallersterzeuger nicht gefährlicher Abfälle pro Bundesland (aus dem der Abfall stammt) und Branche zusammengefasst werden. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden.

  1. 2.3.2 Punkt 3Innerbetriebliche Abfallbewegungen

Für jede innerbetriebliche Abfallbewegung in eine oder aus einer Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 ist aufzuzeichnen:Für jede innerbetriebliche Abfallbewegung in eine oder aus einer Anlage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 ist aufzuzeichnen:

  • StrichaufzählungBuchungsart,
  • StrichaufzählungDatum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
  • StrichaufzählungAnlage, aus der der Abfall stammt,
  • StrichaufzählungBehandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist (dies schließt auch „Lagerung“ für den Output aus einem Zwischenlager ein),
  • StrichaufzählungAbfallart,
  • StrichaufzählungAbfallmasse,
  • StrichaufzählungBehandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wird,
  • StrichaufzählungGLN der Anlage, der der Abfall zugeführt wird.

Bei Primärabfällen, die nicht in einer Anlage angefallen sind, die bereits im Stammdatenregister erfasst ist, ist die Standort-GLN anzugeben. Als Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, ist für Primärabfälle die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.

Für einen Abfall zur Deponierung sind weiters die Identifikationsnummer des aktuellen Beurteilungsnachweises, sofern kein Beurteilungsnachweis erforderlich ist, die Identifikationsnummer der Abfallinformation, Angaben zur Abfallerzeugung und Abfallbeschreibung (Abfallerzeuger, Abfallerzeugungsdetails, Abfallerzeugungsprozess und Beschreibung zum Abfall gemäß XML-Datenstruktur) aufzuzeichnen.

Bei der Deponierung eines Abfalls, der gemäß § 33 Abs. 1 in einem Zwischenlager für eine Identitätskontrolle oder für eine Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans gelagert wurde, ist weiters das Ergebnis der Überprüfung und ein eindeutiger Bezug auf die Aufzeichnung der Übernahme gemäß Kapitel 2.1. aufzuzeichnen.Bei der Deponierung eines Abfalls, der gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in einem Zwischenlager für eine Identitätskontrolle oder für eine Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans gelagert wurde, ist weiters das Ergebnis der Überprüfung und ein eindeutiger Bezug auf die Aufzeichnung der Übernahme gemäß Kapitel 2.1. aufzuzeichnen.

Im Falle der Zurückweisung eines Abfalls und des unmittelbar nachfolgenden Inputs in eine andere Anlage des Deponieinhabers (innerbetriebliche Abfallbewegung) ist die Angabe, dass eine Zurückweisung vorliegt, der Grund für die Zurückweisung und der Bezug zur Aufzeichnung der Übernahme gemäß Kapitel 2.1. anzugeben.

Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen hat gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Anlage, aus der der Abfall stammt, Verfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, zutreffendenfalls Zurückweisung, Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und Anlage, der der Abfall zugeführt wurde, zu erfolgen.

  1. 2.4.2 Punkt 4Übergabe von Abfällen an eine andere Rechtsperson

Für jede Abfallübergabe an eine andere Rechtsperson ist aufzuzeichnen:

  • StrichaufzählungBuchungsart,
  • StrichaufzählungDatum der Übergabe,
  • StrichaufzählungAnlage, aus der der Abfall stammt,
  • StrichaufzählungBehandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist,
  • StrichaufzählungAbfallart,
  • StrichaufzählungAbfallmasse und
  • Strichaufzählungals Verbleib – sofern in diesem Anhang nichts anderes geregelt ist – der Empfangsort.

Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist statt dem Empfangsort der Übernehmer (dh. derjenige, der über den Abfall rechtlich verfügt) anzugeben.

Bei Übergabe in Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgt, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wird, und der Lohnarbeiter anzugeben.

Im Fall der Zurückweisung eines Abfalls ist der Bezug zur Aufzeichnung der Übernahme gemäß Kapitel 2.1. und der Grund für die Zurückweisung anzugeben.

Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen hat gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Anlage, aus der der Abfall stammt, Verfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, zutreffendenfalls Zurückweisung und Verbleib (entsprechend den für die Aufzeichnungen festgelegten Anforderungen) zu erfolgen.

  1. 2.5.2 Punkt 5Lagerstand

Zu Beginn und am Ende jedes Meldezeitraums und zu Beginn jedes Monats ist für jede Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 die Lagermenge des Lagers oder des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen; eine Schätzung ist zulässig. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen in den Pufferlagern kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.Zu Beginn und am Ende jedes Meldezeitraums und zu Beginn jedes Monats ist für jede Anlage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 die Lagermenge des Lagers oder des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen; eine Schätzung ist zulässig. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen in den Pufferlagern kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.

In einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der Lagerstand des Lagers oder des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) am Beginn und Ende des Berichtszeitraums gegliedert nach jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ anzugeben. An einem Kalendertag kann für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Berichtszeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Berichtszeitraums angegeben werden (und umgekehrt). Die Lagerstandskorrekturen sind unter Verwendung der Struktur „Lagerstandskorrekturbuchung“ gegliedert nach Pufferlagerart für jede extra erfasste Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, über den Berichtszeitraum zusammenzufassen.

  1. 2.6.2 Punkt 6Abfallartenneuzuordnung

Wird, zB im Rahmen der Eingangskontrolle, festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Für die Abfall-Input-Output-Meldung sind die Abfallartenneuzuordnungen im Berichtszeitraum, die dieselbe Kombination aus ursprünglicher Abfallart und neu zugeordneter Abfallart betreffen, aufzusummieren und die Ortsangabe kann entfallen.

Anl. 8 DVO 2008


  1. 1.Ziffer einsVORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTE

Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:

  1. a)Litera aHerstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29;Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß Paragraph 29,;
  2. b)Litera bdie Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31;die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß Paragraph 31,;
  3. c)Litera cdas Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den Paragraphen 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;
  4. d)Litera dWartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen;
  5. e)Litera eDeponieaufsicht;
  6. f)Litera fdie vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34.die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,

Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:

Bodenaushubdeponien:

5 Jahre

Inertabfalldeponien:

15 Jahre

Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien:

30 Jahre

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle:

40 Jahre

§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 ist anzuwenden.

  1. 2.Ziffer 2

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