Anl. 8 DVO 2008

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

  1. 1.Ziffer einsVORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTE

Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:

  1. a)Litera aHerstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29;Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß Paragraph 29,;
  2. b)Litera bdie Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31;die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß Paragraph 31,;
  3. c)Litera cdas Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den Paragraphen 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;
  4. d)Litera dWartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen;
  5. e)Litera eDeponieaufsicht;
  6. f)Litera fdie vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34.die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,

Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:

Bodenaushubdeponien:

5 Jahre

Inertabfalldeponien:

15 Jahre

Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien:

30 Jahre

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle:

40 Jahre

§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 ist anzuwenden.

  1. 2.Ziffer 2
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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