Anl. 3 DVO 2008 Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

1.       STANDSICHERHEIT

Standsicherheitsnachweise sind sowohl betreffend die innere als auch die äußere Standsicherheit zu führen. Diesbezügliche Vorgaben können in Abhängigkeit des Projektes aus den demonstrativen Aufzählungen der Kapitel 1.1. und 1.2. abgeleitet werden.

1.1.    Innere Standsicherheit

Betreffend die innere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Deponiekörpers selbst, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

  • StrichaufzählungBöschungsbruchsicherheit für Bau- und Endzustand gemäß ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“, ausgegeben am 1. Dezember 1987, einschließlich Nachweis bei versagender Basisentwässerung (η > 1,3);
  • StrichaufzählungSicherheit gegen Spreizdruckversagen ((η > 2);
  • StrichaufzählungStabilität der Deponiebasisdichtung (mineralische Dichtungsschichten, Kunststoffdichtungsbahnen) bei geneigter Aufstandsfläche;
  • StrichaufzählungStabilität des Basisentwässerungssystems (Flächendrainung, Sickerwasserleitungen und -schächte);
  • StrichaufzählungStabilität der Deponieoberflächenabdeckung (Ausgleichsschicht, Gasdrainschicht, Oberflächendichtung, Oberflächenentwässerung, Rekultivierungsschicht);
  • StrichaufzählungVerformungen des Deponiekörpers.

1.2.    Äußere Standsicherheit

Betreffend die äußere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Systems Deponiekörper und Untergrund, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

  • StrichaufzählungGeländebruchuntersuchung gemäß ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“, ausgegeben am 1. Dezember 1987, einschließlich Geländebruch unter dem Böschungsfuß (η > 1,3);
  • StrichaufzählungVerformungen des Untergrundes (Setzungsberechnungen).

1.3.    Deponierohplanum

Beim Deponierohplanum, ausgenommen Böschungsneigungen steiler 1:2, sind für nachstehend genannte Böden folgende Werte für den Verdichtungsgrad oder die Verformbarkeit nachzuweisen:

Böden

(nach ÖNORM B 4400-1 „Geotechnik, Teil 1: Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Böden“, ausgegeben am 15. März 2010)

Verdichtungsgrad

(Proctordichte gemäß ÖNORM B 4418 „Geotechnik – Durchführung von Proctorversuchen im Erdbau“, ausgegeben am 1. Jänner 2007)

Verformbarkeit (Verformungsmodul gemäß Lastplattenversuch nach ÖNORM B 4417 „Erd- und Grundbau; Untersuchung von Böden; Lastplattenversuch“, ausgegeben am 1. Dezember 1979) 1)

grobkörnige Böden

Dpr ≥100%

Ev1 ≥30 MN/m2

gemischtkörnige Böden

Dpr ≥98%

Ev1 ≥15 MN/m2

feinkörnige Böden

Dpr ≥95%

Ev1 ≥7,5 MN/m2

1) Gleichwertige andere, dem Stand der Technik entsprechende Untersuchungsmethoden sind zulässig (zB dynamische Lastplattenversuche)

2.       DEPONIEBASISDICHTUNGSSYSTEM

2.1.    Mineralische Dichtungsschichten
  1. a)Litera a
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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