Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Inhaber hat während des Betriebs der Deponie, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluss des Betriebs über die Dauer der Nachsorgephase ein Mess- und Überwachungsprogramm durchzuführen. Im Rahmen des Mess- und Überwachungsprogramms sind folgende Daten zu erheben:
1.Ziffer einsDaten über den Wasserhaushalt gemäß § 30 Abs. 6;Daten über den Wasserhaushalt gemäß Paragraph 30, Absatz 6,;
2.Ziffer 2Daten zur Emissions- und Immissionskontrolle gemäß § 38;Daten zur Emissions- und Immissionskontrolle gemäß Paragraph 38,;
3.Ziffer 3Daten zur Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen, und der Beweissicherungssysteme, einschließlich der Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 39.Daten zur Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen, und der Beweissicherungssysteme, einschließlich der Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Paragraph 39,
(2)Absatz 2,Der Inhaber hat dem Deponieaufsichtsorgan spätestens bis zum 10. April jeden Jahres auf der Grundlage der zusammengefassten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres Bericht über alle Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß Abs. 1 zu erstatten. Die für die Überwachung als aussagekräftig ausgewählten Parameter sind graphisch und über alle Jahre fortlaufend darzustellen.Der Inhaber hat dem Deponieaufsichtsorgan spätestens bis zum 10. April jeden Jahres auf der Grundlage der zusammengefassten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres Bericht über alle Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß Absatz eins, zu erstatten. Die für die Überwachung als aussagekräftig ausgewählten Parameter sind graphisch und über alle Jahre fortlaufend darzustellen.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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