Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:
1.Ziffer einsdas Gesamtausmaß des Abfalleinbaues (Volumen der Abfälle) entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
2.Ziffer 2Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen;
3.Ziffer 3Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers und die technischen Einrichtungen, zB Sickerwasserleitungen;
4.Ziffer 4Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas;
5.Ziffer 5Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser;
6.Ziffer 6Außenanlagen, Verkehrswege und Umzäunung;
7.Ziffer 7Grundwasserbeobachtungseinrichtungen.
(2)Absatz 2,Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.
(3)Absatz 3,Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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