§ 30 DVO 2008 Wasserhaushalt

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei jeder Deponie ist sicherzustellen, dass oberirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird; dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien in der Nachsorgephase. Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass unterirdisches, von außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass Deponiesickerwasser, verunreinigtes Oberflächenwasser des Deponiekörpers und Kondensat aus dem Deponiegas getrennt von den sonstigen im Deponiebereich anfallenden, nicht verunreinigten Wässern erfasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Aus Kompartimenten verschiedener Deponie(unter)klassen getrennt gesammelte Deponiesickerwässer, verunreinigtes Oberflächenwasser und wässriges Deponiegaskondensat sind getrennt zu speichern und getrennt zu behandeln. Eine Vermischung zur gemeinsamen Speicherung und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn dadurch die Behandlung nicht erschwert wird und bei gemeinsamer Behandlung der gleiche Reinigungseffekt bezogen auf die Schmutzfrachtentfernung erzielt wird wie bei getrennter Behandlung.
  4. (4)Absatz 4,Für eine ordnungsgemäße Behandlung der anfallenden Deponiesickerwässer ist Sorge zu tragen. Die Verwendung von Deponiesickerwasser zu betrieblichen Zwecken kann unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.3. genehmigt werden. Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Die Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken und der Deponiesickerwasserableitung außerhalb des Deponiekörpers ist zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, sind die Niederschlagsmengen mittels geeigneter Messgeräte als Monatssummen zu ermitteln. Weiters sind die standortspezifischen Verdunstungsraten zu ermitteln. Die Verwendung von Daten nächstgelegener meteorologischer Messstationen betreffend Niederschlagsmengen und Verdunstungsraten ist zulässig. Wasserbilanzen sind wie folgt zu erstellen: Die aus dem Deponiekörper abfließenden Deponiesickerwassermengen sind als prozentueller Anteil der durch Niederschläge und Sickerwasserrückführung insgesamt in den Deponiekörper eingetragenen Wassermengen darzustellen (Monatssummen). Zusätzlich ist bei offenen Deponiekörpern die standortspezifische Verdunstung in die Bilanz aufzunehmen. Die Behörde kann die Häufigkeit der Ermittlung herabsetzen, sofern dies aufgrund geringer Niederschläge oder des geringen Deponiesickerwasseranfalls gerechtfertigt ist; jedenfalls sind Summen über ein Kalenderquartal zu bilden. In der Nachsorgephase ist jedenfalls darauf zu achten, dass ausreichend Daten zur Beschreibung des Wasserhaushaltes des Deponiekörpers erhoben werden.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 DVO 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 DVO 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 DVO 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 DVO 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 DVO 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 DVO 2008
§ 31 DVO 2008