§ 31 DVO 2008 Deponiegasbehandlung

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kompartimente sind, sofern aufgrund der abzulagernden Abfälle eine mehr als geringfügige Gasbildung zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ermöglichen. Im Fall einer aktiven Entgasung ist das Deponiegas vorrangig einer Verwertung oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Beseitigung zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen aus mechanischbiologischer Behandlung sind zumindest mit einer passiven Entgasung auszustatten.
  3. (3)Absatz 3,Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle oder vergleichbare Abfälle aus Altlasten, abgelagert worden sind, sind in Abhängigkeit vom Alter der Ablagerung und der noch zu erwartenden Gasbildung mit einer aktiven Entgasung auszustatten.
  4. (4)Absatz 4,Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert, dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 DVO 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 DVO 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 DVO 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 DVO 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 DVO 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 DVO 2008
§ 32 DVO 2008