§ 8 DVO 2008 Genehmigung höherer Grenzwerte

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kompartiments und seiner Umgebung und unter der Voraussetzung, dass die zu erwartenden Emissionen zu keiner zusätzlichen Umweltgefährdung führen, gemäß den folgenden Absätzen höhere Grenzwerte genehmigen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung durch die Behörde hat der Antragsteller ein Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorzulegen, wobei für dieses Gutachten die Eigenschaften der Deponie und ihrer Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle zu berücksichtigen sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Bodenaushubdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen für eine Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat sowie bei erhöhten Humus- oder Torfgehalten für den Parameter TOC im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß § 27 kann die Behörde für die Ablagerung vonBei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß Paragraph 27, kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen
      1. a)Litera ahöhere Gehalte im Eluat für anorganische Stoffe bis zu dem in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen, für Zink jedoch nicht mehr als 12 mg/kg im Eluat,
      2. b)Litera beinen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
      3. c)Litera cmit einer Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen,
    2. 2.Ziffer 2Baurestmassen und gleichartigen Abfällen aus der Produktion von Baustoffen
      1. a)Litera aeinen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen,
      2. b)Litera beinen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand (vgl. Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.einen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand vergleiche Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Baurestmassendeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
    2. 2.Ziffer 2biologisch behandelten Böden einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Reststoffdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsRückständen aus thermischen Prozessen, insbesondere für Rückstände, welche keinem relevanten Alterungsprozess unterliegen, für folgende Parameter einen höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen; als Gehalte im Eluat darf folgender Wert nicht überschritten werden:Abdampfrückstand: 100 000 mg/kgAntimon: 2,1 mg/kgBarium: 300 mg/kgBlei: 30 mg/kgChrom gesamt: 20 mg/kgMolybdän: 30 mg/kgSelen: 1,5 mg/kgZink: 100 mg/kg,
    2. 2.Ziffer 2Galvanikschlämmen und Metallhydroxidschlämmen für die Parameter TOC und Kohlenwasserstoffindex im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 7 genannten Wert genehmigen,
    3. 3.Ziffer 3Rückständen aus der betrieblichen Abwasserreinigung für den Parameter Ammonium im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als betriebseigene Deponie geführt wird.
  6. (6)Absatz 6,Bei einer Massenabfalldeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. 1.Ziffer einsnicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert für den Parameter TOC im Feststoff genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht;der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch;
    2. 2.Ziffer 2biologisch behandelten Böden für den Parameter TOC im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen;
    3. 3.Ziffer 3Produktionsrückständen für den Parameter TOC im Eluat einen höheren Grenzwert als den im Anhang 1 Tabelle 10 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als Monokompartiment geführt und nur eine Abfallart abgelagert wird;
    4. 4.Ziffer 4aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989 idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) BGBl. II Nr. 409/2020 idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Abs. 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Absatz 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen.
In Kraft seit 02.04.2021 bis 31.12.9999
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