§ 11 DVO 2008 Abfallannahmeverfahren

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeine Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Das Abfallannahmeverfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung und einer Eingangskontrolle auf der Deponie. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen sind zusätzlich Übereinstimmungsbeurteilungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen sind von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, welche nicht zugleich als Deponieaufsichtsorgan für eines der für die Ablagerung vorgesehenen Kompartimente bestellt ist, unter Anwendung des Anhangs 4 – und gegebenenfalls des Anhangs 5 – vorzunehmen. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 8 dürfen abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 grundlegende Charakterisierungen durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6; 7 und 9, und Abs. 2 kann die grundlegende Charakterisierung in Form einer Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 durch den Abfallbesitzer erfolgen. Werden auf einer betriebseigenen Deponie ausschließlich betriebseigene Abfälle abgelagert, kann die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen vom eigenen, dafür akkreditierten Labor (vgl. § 2 Abs. 6 Z 6 lit. aa AWG 2002) vorgenommen werden.Die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen sind von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, welche nicht zugleich als Deponieaufsichtsorgan für eines der für die Ablagerung vorgesehenen Kompartimente bestellt ist, unter Anwendung des Anhangs 4 – und gegebenenfalls des Anhangs 5 – vorzunehmen. In den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 grundlegende Charakterisierungen durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind. In den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6,; 7 und 9, und Absatz 2, kann die grundlegende Charakterisierung in Form einer Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz 3, durch den Abfallbesitzer erfolgen. Werden auf einer betriebseigenen Deponie ausschließlich betriebseigene Abfälle abgelagert, kann die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen vom eigenen, dafür akkreditierten Labor vergleiche Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, lit. aa AWG 2002) vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu beurteilen. Dazu sind insbesondere die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte, die Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den §§ 5 bis 10 und das Deponieverhalten des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) zu beurteilen.Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu beurteilen. Dazu sind insbesondere die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte, die Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den Paragraphen 5 bis 10 und das Deponieverhalten des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat für die Untersuchungen eines Abfalls im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen einen Probenahmeplan (vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2) unter Einbeziehung der Vorinformationen zu Art, Eigenschaften und Entstehung des Abfalls, einschließlich der Voruntersuchungsergebnisse zumindest der letzten drei Jahre, zu erstellen. Insbesondere die Einbeziehung der Vorinformationen ist ebenso wie die Auswahl der Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die Probemenge und die Berechnung der Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben und deren Vereinigung zu Sammelproben zu dokumentieren. Änderungen des Probenahmeplans, der Probenahme, der Probenaufbereitung oder der Untersuchung, zB aufgrund bisheriger Untersuchungsergebnisse oder aufgrund von Prozessänderungen (einschließlich der Änderung der Inputstoffe), sind nachvollziehbar darzulegen.Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat für die Untersuchungen eines Abfalls im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen einen Probenahmeplan vergleiche Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2) unter Einbeziehung der Vorinformationen zu Art, Eigenschaften und Entstehung des Abfalls, einschließlich der Voruntersuchungsergebnisse zumindest der letzten drei Jahre, zu erstellen. Insbesondere die Einbeziehung der Vorinformationen ist ebenso wie die Auswahl der Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die Probemenge und die Berechnung der Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben und deren Vereinigung zu Sammelproben zu dokumentieren. Änderungen des Probenahmeplans, der Probenahme, der Probenaufbereitung oder der Untersuchung, zB aufgrund bisheriger Untersuchungsergebnisse oder aufgrund von Prozessänderungen (einschließlich der Änderung der Inputstoffe), sind nachvollziehbar darzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Von allen qualifizierten Stichproben und Sammelproben hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt Rückstellproben herzustellen. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Rückstellproben von allen qualifizierten Stichproben, die für die Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen werden, und von allen Sammelproben herzustellen. Die Rückstellproben sind zumindest nach den zeitlichen Vorgaben gemäß Anhang 4 aufzubewahren.
  6. (6)Absatz 6,Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach § 41a hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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