Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:
1.Ziffer einsschlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
2.Ziffer 2flüssige Abfälle und Abwässer; die Verwendung von Deponiesickerwasser nach Maßgabe des Anhangs 3 Kapitel 6.3. stellt keine Ablagerung dar;
3.Ziffer 3Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung einzustufen sind;Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung einzustufen sind;
4.Ziffer 4Gase unter Druck;
5.Ziffer 5Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
6.Ziffer 6infektiöse Abfälle aus Krankenhäusern und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und gemäß Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung, die Eigenschaft H9 „infektiös“ aufweisen;
7.Ziffer 7Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2024)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2024,)
b)Litera bin Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß § 10, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2,,in Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß Paragraph 10,, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a, künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10,, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2,,
c)Litera cAbfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt, wenn diese Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
d)Litera dAbfälle gemäß Anhang 2,
e)Litera enicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, wenn dieses Material nach Maßgabe des Anhangs 4 in einer Bodenaushubdeponie abgelagert wird,
f)Litera fAbfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanischbiologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß § 6 Abs. 2 unzulässig,Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanischbiologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, unzulässig,
g)Litera gAbfälle, die aufgrund einer gemäß § 8 genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,Abfälle, die aufgrund einer gemäß Paragraph 8, genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,
h)Litera hAbfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor, wenn diese Abfälle in einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,
i)Litera iAbfälle von Schleifmitteln mit organischen Trägermaterialien, deren Aufbereitung für eine thermische Behandlung unverhältnismäßig ist, wenn diese Abfälle in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden,
j)Litera jRückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, sofern bei dieser Behandlung keine Abfälle mit leicht abbaubaren organischen Anteilen, zB gemischte Siedlungsabfälle, (mit-)behandelt werden und diese Rückstände einen Brennwert von höchstens 6 600 kJ/kg Trockenmasse (TM) und einen TOC-Gehalt von weniger als acht Masseprozent aufweisen und in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
8.Ziffer 8Abfälle, die aus nicht identifizierten oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten bestehen, deren Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht bekannt sind (zB Laborabfälle);
9.Ziffer 9Abfälle, die den Anforderungen des § 5 oder des § 6 nicht entsprechen;Abfälle, die den Anforderungen des Paragraph 5, oder des Paragraph 6, nicht entsprechen;
10.Ziffer 10Altreifen;
11.Ziffer 11Abfälle, die sonstige Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit der Ablagerung (zB Anforderungen an das Deponieverhalten des Abfalls, Anforderungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle) nicht erfüllen;
12.Ziffer 12Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten;Abfälle, die aus in Anhang römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang römisch vier der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten;
13.Ziffer 13Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich nachweislich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis führt;Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich nachweislich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis führt;
14.Ziffer 14die Abfallarten: SN 31407 (Keramik)1, SN 31410 Straßenaufbruch, SN 31411 34 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält), SN 31411 35 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile), SN 31427 Betonabbruch, SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen), SN 31467 Gleisschotter, SN 54912 Bitumen, Asphalt und SN 91501 21 Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürlicher Gesteinskörnung), weiters SN 31490 (Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung). Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird;
15.Ziffer 15Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten), ausgenommen
a)Litera ajene Platten, bei denen im Zuge der Eingangskontrolle einer Recyclinganlage für Gipsabfälle nachweislich festgestellt wurde, dass sie nicht von ausreichender Qualität sind, um daraus spezifikationsgerechten RC-Gips herzustellen und
b)Litera bRC-Gips aus der Aufbereitung der Platten in einer Recyclinganlage, der die Qualitätsanforderungen des Recyclings zur Erzeugung eines RC-Gipses nachweislich nicht einhält, insbesondere, wenn der Asbestgehalt gemäß dem Stand der Technik über dem Grenzwert von 0,008 Masseprozent liegt.
_________________________
1 eingeschränkt auf Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 DVO 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 DVO 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 DVO 2008