§ 9 DVO 2008 Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in Reststoffdeponien, die nach den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung den pH-Wert 12 überschreiten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDie Abfälle müssen in einem eigenen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie so abgelagert werden, dass keine Beeinträchtigung des Deponiebasisdichtungssystems, zB durch Wärmeentwicklung, möglich ist. Eine bauliche Trennung ist nicht erforderlich.
    2. 2.Ziffer 2Für die Ablagerung in diesem Kompartimentsabschnitt beträgt der obere Grenzwert für den pH-Wert 13. Andere Rückstände aus thermischen Prozessen, die pH-Werte größer als 10 aufweisen, dürfen auch in diesem Kompartimentsabschnitt abgelagert werden.
    3. 3.Ziffer 3Vor der Ablagerung eines stark alkalischen Rückstands aus einem thermischen Prozess eines Abfallerzeugers müssen die Gaszusammensetzung und das Ausmaß der Gasbildung bei Kontakt des Abfalls mit Wasser gemäß Anhang 5 Kapitel 1 bestimmt werden. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss bestätigen, dass unter Deponiebedingungen keine erheblich nachteiligen Reaktionen, insbesondere betreffend Temperaturentwicklung, Gasentwicklung oder Auslaugverhalten, zu erwarten sind.
    4. 4.Ziffer 4Zum Zeitpunkt der Annahme der stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen müssen die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 10 eingehalten werden, ausgenommen der Parameter
      1. a)Litera aBlei im Eluat, der 100 mg/kg TM nicht überschreiten darf,
      2. b)Litera bSulfat im Eluat, der 50 000 mg/kg nicht überschreiten darf und
      3. c)Litera cAbdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß § 8 den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf.Abdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß Paragraph 8, den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2,Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert des Anhangs 1 Tabelle 8, oder im Fall der Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 diese genehmigten Eluatgrenzwerte, ist eine Ablagerung dann zulässig, wenn eine von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführte Untersuchung des Alterungsverhaltens gemäß Anhang 5 Kapitel 1 mit dem Ergebnis vorliegt, dass der Abfall unter diesen Versuchsbedingungen nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die jeweiligen Eluatgrenzwerte des Kompartimentsabschnittes einhält.Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert des Anhangs 1 Tabelle 8, oder im Fall der Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, diese genehmigten Eluatgrenzwerte, ist eine Ablagerung dann zulässig, wenn eine von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführte Untersuchung des Alterungsverhaltens gemäß Anhang 5 Kapitel 1 mit dem Ergebnis vorliegt, dass der Abfall unter diesen Versuchsbedingungen nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die jeweiligen Eluatgrenzwerte des Kompartimentsabschnittes einhält.
  3. (3)Absatz 3,Für einen Kompartimentsabschnitt, in dem stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen (pH-Wert größer 12) abgelagert werden, sind von der Behörde folgende auf den Einzelfall bezogene Überwachungsmaßnahmen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsMessung der Temperatur des Deponiekörpers in einer ausreichenden Anzahl von Tiefenprofilen zur Abschätzung der Wärmeentwicklung im Deponiekörper;
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Gasentwicklung des Deponiekörpers, Ortung von Gasaustrittsstellen und Bestimmung der Zusammensetzung des Gases.
    Art, Umfang, Häufigkeit und notwendige Dauer der Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Dokumentation, sind festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Ergeben die Messungen gemäß Abs. 3 Temperatur- oder Gasentwicklungen, die Gefährdungen für Menschen, technische Einrichtungen oder für die Betriebssicherheit darstellen, hat der Deponieinhaber dies der Behörde unverzüglich zu melden und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu setzen. Bis zur bescheidmäßigen Zustimmung durch die Behörde ist die weitere Ablagerung stark alkalischer Rückstände nicht zulässig.Ergeben die Messungen gemäß Absatz 3, Temperatur- oder Gasentwicklungen, die Gefährdungen für Menschen, technische Einrichtungen oder für die Betriebssicherheit darstellen, hat der Deponieinhaber dies der Behörde unverzüglich zu melden und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu setzen. Bis zur bescheidmäßigen Zustimmung durch die Behörde ist die weitere Ablagerung stark alkalischer Rückstände nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Bei der analytischen Untersuchung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen ist eine Karbonatisierung bei der Probenahme und Probenvorbereitung, zB durch unsachgemäße offene Lagerung im Labor oder Trocknung vor der Elution, zu vermeiden, um eine Verfälschung der Ergebnisse zu verhindern.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Ablagerung von Aschen aus Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, in Reststoffdeponien entfallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2.Bei der Ablagerung von Aschen aus Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, in Reststoffdeponien entfallen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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