Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Eingangskontrolle sind stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.
(2)Absatz 2,Identitätskontrollen sind mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:
1.Ziffer einsAbfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle mit mehr als 5 000 Jahrestonnen einmal jährlich;
2.Ziffer 2verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe § 20 Abs. 2) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe Paragraph 20, Absatz 2,) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;
3.Ziffer 3für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.
Für Abfälle gemäß Z 1 und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß § 42 Abs. 3, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.Für Abfälle gemäß Ziffer eins und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3,, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.
(3)Absatz 3,Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Abs. 1 bis 3 jedenfalls anzuwenden.Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Absatz eins bis 3 jedenfalls anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
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