§ 7 WeinBVO Restzuckergehalt

Weinbezeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden.Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, verwendet werden.
  2. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang römisch vierzehn Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.
  3. (2)Absatz 2,Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einstrocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
    2. 2.Ziffer 2halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
    3. 3.Ziffer 3mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

    Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.

  4. (3)Absatz 3,Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Art. 58 und Art. 64 der VO (EG) Nr. 607/2009 miteinbezogen werden.Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Artikel 58 und Artikel 64, der VO (EG) Nr. 607 aus 2009, miteinbezogen werden.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.07.2014 bis 23.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden.Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, verwendet werden.
  2. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang römisch vierzehn Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.
  3. (2)Absatz 2,Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einstrocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
    2. 2.Ziffer 2halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
    3. 3.Ziffer 3mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

    Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.

  4. (3)Absatz 3,Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Art. 58 und Art. 64 der VO (EG) Nr. 607/2009 miteinbezogen werden.Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Artikel 58 und Artikel 64, der VO (EG) Nr. 607 aus 2009, miteinbezogen werden.

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