§ 47c DVO 2008 Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen

Deponieverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von § 7 Z 7 auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von Paragraph 7, Ziffer 7, auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. 1.Ziffer einsAbfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß Paragraph 25, sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen, jeweils mit einer minimalen Dicke von 20 Millimetern (zB Blattfedern, Druckbehälter oder Rotorblattteile). Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    4. 4.Ziffer 4Abfälle von ausgehärteter carbon- oder glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    5. 5.Ziffer 5Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
    6. 6.Ziffer 6Abfälle von ausgehärteter glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware auf Basis multiaxialer Verstärkungen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Abs. 1 sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den §§ 11 bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Abs. 1, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Absatz eins, sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den Paragraphen 11, bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Absatz eins,, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von § 7 Z 7 auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von Paragraph 7, Ziffer 7, auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. 1.Ziffer einsAbfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß Paragraph 25, sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen, jeweils mit einer minimalen Dicke von 20 Millimetern (zB Blattfedern, Druckbehälter oder Rotorblattteile). Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    4. 4.Ziffer 4Abfälle von ausgehärteter carbon- oder glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    5. 5.Ziffer 5Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
    6. 6.Ziffer 6Abfälle von ausgehärteter glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware auf Basis multiaxialer Verstärkungen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Abs. 1 sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den §§ 11 bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Abs. 1, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Absatz eins, sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den Paragraphen 11, bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Absatz eins,, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.

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