§ 3 LF-VbA Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
  2. 2.Ziffer 2Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
  3. 3.Ziffer 3mögliche Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
  4. 4.Ziffer 4die aus der Arbeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. 5.Ziffer 5Informationen im Sinne des § 224 Abs. 2 LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;Informationen im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
  6. 6.Ziffer 6die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
  2. 2.Ziffer 2Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
  3. 3.Ziffer 3mögliche Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
  4. 4.Ziffer 4die aus der Arbeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. 5.Ziffer 5Informationen im Sinne des § 224 Abs. 2 LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;Informationen im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
  6. 6.Ziffer 6die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

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