§ 25 MTDG Allgemeine Kompetenzen

MTD-Gesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über allgemeine Kompetenzen, die über die jeweiligen Berufsbilder und Kompetenzbereiche hinausreichen. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsQualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung einschließlich Erarbeitung von fachspezifischen Standards, Richtlinien und Leitlinien, auch hinsichtlich Klimakompetenz;
  2. 2.Ziffer 2Sachverständigentätigkeit und Erstellung von fachspezifischen Gutachten;
  3. 3.Ziffer 3Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften sowie Vermittlung der Fachexpertise im Kontext von Aus-, Fort- und Weiterbildung;
  4. 4.Ziffer 4Wissensmanagement sowie eigenständige Forschung und Entwicklung sowie Generierung von fachspezifischer Evidenz und Wissensgrundlagen;
  5. 5.Ziffer 5die Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention;
  6. 6.Ziffer 6die Betreuung und Begleitung von Personen und / oder deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen;
  7. 7.Ziffer 7Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt sowie Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über allgemeine Kompetenzen, die über die jeweiligen Berufsbilder und Kompetenzbereiche hinausreichen. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsQualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung einschließlich Erarbeitung von fachspezifischen Standards, Richtlinien und Leitlinien, auch hinsichtlich Klimakompetenz;
  2. 2.Ziffer 2Sachverständigentätigkeit und Erstellung von fachspezifischen Gutachten;
  3. 3.Ziffer 3Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften sowie Vermittlung der Fachexpertise im Kontext von Aus-, Fort- und Weiterbildung;
  4. 4.Ziffer 4Wissensmanagement sowie eigenständige Forschung und Entwicklung sowie Generierung von fachspezifischer Evidenz und Wissensgrundlagen;
  5. 5.Ziffer 5die Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention;
  6. 6.Ziffer 6die Betreuung und Begleitung von Personen und / oder deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen;
  7. 7.Ziffer 7Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt sowie Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote.

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