Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Zuständige Stellen im Sinne des § 5 DZG sind Zuständige Stellen im Sinne des Paragraph 5, DZG sind1.Ziffer einsdie Bundesanstalt Statistik Österreich für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik und2.Ziffer 2die Gesundheit Österreich GmbH für Gesundheitsdaten. mehr lesen...
Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. § 5 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänn... mehr lesen...
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankart... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine T... mehr lesen...
Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als die strengeren Aufsichtsanforder... mehr lesen...
Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen. Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, ... mehr lesen...
Auf Strafen nach diesem Teil sind §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 anzuwenden. Auf Strafen nach diesem Teil sind Paragraphen 6 bis 8 sowie Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 10, anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsentgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oderentgegen Paragraph 12, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringt; oder2.Zi... mehr lesen...
Konzessionserteilung(1)Absatz eins,Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Namen der natürlichen Person, des Zentralverwahrers oder der sonstigen juristischen Personen, an die oder den sich die g... mehr lesen...
Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind. Die FMA hat gemäß Artikel 27 b, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 9... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 47 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)(3)Absatz 3,Bescheide in Verfahren gemäß §§ 1, 2 und 3 in Verbindung mit Titel III Kapitel I Abschnitte 2 un... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verhängten Verwa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zentralverwahrer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordn... mehr lesen...
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsentgegen Art. 16 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen gemäß den Abschnitten A oder B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oderentgegen Artikel 16, oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Zentralverwahrer hat der FMA1.Ziffer einseinen Sanierungsplan gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen,einen Sanierungsplan gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorzulegen,a)Litera ader alle Angaben zu enthalten hat, die eine... mehr lesen...
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 3, 4 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnun... mehr lesen...
Zuständige Behörde(1)Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der... mehr lesen...
UmsetzungshinweisMit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch ... mehr lesen...
1.Ziffer einsDie Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Größe, die interne Organisation und die Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma angepasst.2.Ziffer 2Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral.3.Ziffer 3Die Vergütungspolitik ist mit ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 01.02.2023 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Z 35, 36 und 37, § 16 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1 Z 4 und 5, § 20 Abs. 6a, § 25 Abs. 2a, Einleitungsteil des § 28 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 13 und 14, § 53 Abs. 2 Z 11 sowie § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes ... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, so... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, gelten folgende Übergangsbestimmungen:1.Ziffer eins(zu § 32) Bis zum Erlass der Verordnung g... mehr lesen...
Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren. Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder verhängt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängte Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sind nach Eintritt der Rechtskraft von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bek... mehr lesen...
Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers1.Ziffer einsnicht ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:1.Ziffer einsDen Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;2.Ziffer 2die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Artikel 46,... mehr lesen...
Meldungen von Wertpapierfirmen(1)Absatz eins,Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung zu übermitteln.Unbeschad... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, hat die FMA zu prüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständig... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA als zuständige Behörde der Wertpapierfirma1.Ziffer einsvon der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant s... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigun... mehr lesen...
Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests miteinzubeziehen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdingge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in § 40 Abs. 5 genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:Die FMA hat, sofern sie gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA kann, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleist... mehr lesen...
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengrup... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests bei Wertpapierfirmengruppen durchzuführen, wenn1.Ziffer einsan der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland steht;2.Ziffe... mehr lesen...
Die FMA kann kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 unter den in Art. 6 Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden- und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, al... mehr lesen...
Die FMA hat die EBA über1.Ziffer einsihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß § 25,ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß Paragraph 25,,2.Ziffer 2die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 unddie Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA kann1.Ziffer einsWertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, die in Art. 46 der... mehr lesen...
Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten. Die FMA ... mehr lesen...
Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend ihrer Größe, der Systemrelevanz, de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA darf die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vorschreiben, wenn sie bei den gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:Die FMA darf die in Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA kann, wenn erforderlich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.(2)Absatz 2,Für die Zwecke des § 20, § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendu... mehr lesen...
Aufsichtsmaßnahmen(1)Absatz eins,Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Dabei hat die FMA insbesondere Veränderungen bei der Ge... mehr lesen...
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung(1)Absatz eins,Die FMA hat die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt hat, unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Gesch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat die gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends un... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufs... mehr lesen...
Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt: Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BaSAG gewährt wird, ... mehr lesen...
Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat zu überwachen, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken verfügen:1.Ziffer einsWesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wese... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma hat mit den Geschäftsleitern die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu erörtern und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung durch die Geschäftsleiter ver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma haben die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu tragen. Sie haben für die Festlegung und Umsetzung der Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:1.Ziffer einsEine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;2.Ziffer 2wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überw... mehr lesen...
Anwendungsbereich des 4. Abschnitts(1)Absatz eins,Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen ... mehr lesen...
Anfangskapital Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen: Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angeführten Bestandteile und h... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:Die FMA hat wirksame und z... mehr lesen...
In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß Paragraph 3, kann die FMA unbeschadet der ... mehr lesen...
Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die1.Ziffer einseine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen odereine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder2.Ziffer 2den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen k... mehr lesen...
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Dr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA und für die FMA tätige Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG. Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst oder durch ihre Beauftragten Vor-Ort-Prüfungen der Informationen gemäß § 7 Abs. 2 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat bei der Überwachung von Wertpapierfirmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirmen Tätigkeiten entfalten, eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Wertpapierfirmen oder Wertpapierfirmengruppen in der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und... mehr lesen...
Zuständige Behörde(1)Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und de... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsWertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018;2.Ziffer 2Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdie... mehr lesen...
Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:1.Ziffer einsDas Anfangskapital von Wertpapierfirmen;2.Ziffer 2die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach die... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absat... mehr lesen...
Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen. Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler s... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arzneimittel-Vollgroßhändler haben dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß § 1 sind vom Bund zu tragen.Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, sind vom Bund zu tragen.(2)Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.(2)Absatz 2,Anträge gemäß § 1 sind jeweils ab dem 1. März 2024 bis zum 1. September 2028 alle drei Monate innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzubringen.Anträge gemäß Para... mehr lesen...
Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2025 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter ... mehr lesen...
Diese Tabelle zeigt – ausgehend von den Bestimmungen der Anhänge der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG (Spalte 2) – die Entsprechungen zwischen der MSV, BGBl. Nr. 306/1994 (Spalte 1), der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG (Spalte 2) und den Teilen der vorliegenden Verordnung bzw. der Maschinen-Richtlinie... mehr lesen...
In diesem Anhang wird beschrieben, wie die Konformität einer in Anhang IV dieser Verordnung (Anhang IV der Maschinen-Richtlinie) genannten Maschine bewertet wird, bei deren Fertigung ein umfassendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt. Beschrieben wird das Verfahren, bei dem eine notifizi... mehr lesen...
Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang IV (Anhang IV Maschinen-Richtlinie) genannten Maschine (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet) die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Mas... mehr lesen...
1. In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in den Nummern 2 und 3 genannten Aufgaben ausführt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie... mehr lesen...
A. Technische Unterlagen für MaschinenIn diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) zu be... mehr lesen...
In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut wer... mehr lesen...
1.Ziffer einsSchutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.2.Ziffer 2Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.3.Ziffer 3Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.Kraftbetriebene bewegliche trennende S... mehr lesen...
1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: 1.1.Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs fests... mehr lesen...
CE-KennzeichnungDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindest... mehr lesen...
A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINEFür die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-R... mehr lesen...
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Erg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 2009 in Kraft.(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.(3)Absatz 3,§ 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999, tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2009 außer Kraft.Die Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, in ... mehr lesen...
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Ins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Folgende Sachverhalte werden als nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung angesehen:a)Litera aAnbringung der in dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht erfassten Erzeugnissen;b)Lite... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang III (Anhang III der Maschinen-Richtlinie) wiedergegebenen Schriftbild.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang römisch drei (Anhang römisch drei der Maschinen-Richtlinie) wiedergege... mehr lesen...
Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können Anforderungen festgelegt werden, die zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Installation und Verwendung der Maschinen für notwendig erachtet werden, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Maschinen ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.(2)Absatz 2,Das Notifizierungsverfahren ist nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen zur ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dassa)Litera adie speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B (Anhang VII Teil B der Maschinen-Richtlinie) erstellt werden;die speziellen technischen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) eines der in den Abs. 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.Der Hersteller oder sein B... mehr lesen...
Aktualisierungen der im Anhang V (Anhang V der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzbla... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen- Richtlinie) aufgeführten Angaben beigefügt ist, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Maschinen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie – unbeschadet weiterer Anforderungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften – jedenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschinea)Litera asicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundhei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwend... mehr lesen...
Werden die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in § 1 Abs. 1 lit. a bis f (Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Maschinen-Richtlinie) aufgelisteten Erzeugnisse.Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Paragraph eins, Absatz eins, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der R... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz ... mehr lesen...
Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.(2)Absatz 2,Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden.(3... mehr lesen...
Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. Ansuchen auf Gewäh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesmin... mehr lesen...
Errichtung und Fondszweck(1)Absatz eins,Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Der Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollend... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die1.Ziffer einsin Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs... mehr lesen...
Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes z... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Anmeldung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung der Anmeldung hat nach d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Abzugsverpflichteter hat in einer Anmeldung die Daten und den Steuerbetrag für jene Personen oder Einrichtungen zu übermitteln, gegenüber denen er zahlungsverpflichtet ist.(2)Absatz 2,Kommen mehrere Personen oder Einrichtungen als Empfänger der Einkünfte in Betracht und ist der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf1.Ziffer einsInvestitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;2.Ziffer 2Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.(2)Absatz 2,Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 un... mehr lesen...
Bei Wirtschaftsgütern, für die der Absetzbetrag geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Geltendmachung des Absetzbetrages ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern gemäß § 24 BAO, die dem Absetzbetrag zu Grunde gelegt werden. Auf Mieterinvestitionen sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden.Voraussetzu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Begünstigte Investitionen gemäß § 1 liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:Begünstigte Investitionen gemäß Paragraph eins, liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:1.Ziffer einsEs handelt sich um Investitionena)Litera ain Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 13 des Erneuerbaren-A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen InvestitionenParagraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG ... mehr lesen...
Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 bis 2b EKBSG und § 4 Abs. 3 EKBF... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 – KP-V 2021, BGBl. II Nr. 245/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2024, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die Kapitalp... mehr lesen...
Verweise Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes –... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtli... mehr lesen...
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.Für die Zwecke des Paragraph 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Artikel 131, der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:... mehr lesen...
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute1.Ziffer einsfür ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.Für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer eins, BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikoposition... mehr lesen...
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsSystemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;2.Ziffer 2gewerbliche Immobilienrisikoposition: eine Risikoposition gegenüber e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23a B... mehr lesen...
Zweck Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen... mehr lesen...
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der (Name der Bildungseinrichtung) – Freie Dienstverträge 1.7.(Jahr) bis 30.6.(Jahr) Lfd. Nr.NameDatum BeginnDatumEndeDatum, EndeTätigkeitsschwerpunkt (z. B. Erstsemestrigenbe-ratung, Lerntutorium)Beschäftigungs-ausmaß (Std./Woche)Monatsgehalt brutto... mehr lesen...
Funktions-gebühr in EUR/MonatVeränderung zu letztem Beschluss in EURFunktionsgebühr in EUR/JahrVeränderung zu letztem Beschluss in EURKategorie:Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten:1.Ziffer eins mehr lesen...
Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich GebarungserfolgsrechnungStudienjahr (Jahr)Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich Gebarungserfolgsrechnung, Studienjahr (Jahr)PLANlt. JVAPLAN, lt. JVAISTlt. JahresabschlussIST, lt. JahresabschlussDifferenz absolutDifferenzin %Differenz, in %Randziffer wenn Abweichung Budge... mehr lesen...
GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNG JAHRESVORANSCHLAG IN DER GLIEDERUNG DER ERFOLGSRECHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES FÜR DIE HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT INSGESAMT I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch eins. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertret... mehr lesen...
GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNGBerichtsjahrVorjahrI. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch eins. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit 1. Studierendenbeiträge 2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschlä... mehr lesen...
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es gelten die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses.(2)Absatz 2,Es ist am Ende eines Wirtschaftsjahres von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Aufsichtsratssitzungen auch tatsächlich stattgefund... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.(2)Absatz 2,Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der ... mehr lesen...
Leitende Grundsätze für Wirtschaftsbetriebe(1)Absatz eins,Gemäß § 37 Abs. 1 HSG 2014 ist eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Ber... mehr lesen...
Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt. Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschafts... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es hat – vor der Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung – eine Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen, wobei jedenfalls drei Angebote einzuholen sind. Begründete Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen... mehr lesen...
Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen(1)Absatz eins,Der Jahresabschluss ist gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen. Sofern in der Folge nichts Anderes geregelt ist,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich werden die Positionen der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresabschlusses (Ist) den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag gegenübergestellt. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bilanz zeigt das Vermögen, das Eigenkapital, die Verbindlichkeiten, die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungsposten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu einem Stichtag mit Gegenüberstellung der Vorjahreszahlen. Die Gliederung hat sich an der Gliederung gemäß § 2... mehr lesen...
Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla... mehr lesen...
Zweck und Inhalt des Jahresabschlusses(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtsch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Grundsatz der leichten Kontrollierbarkeit erfordert die Möglichkeit einer raschen Überprüfung des Jahresvoranschlages während des Vollzugs. Dies ist sowohl in der detaillierten organ- und referatsbezogenen Gliederung als auch für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß § 40 Abs. 2 HSG 2014 in der Form gemäß § 13 Abs. 2 einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Erstellung des Jahresvoranschlages ist Folgendes zu beachten:1.Ziffer einsErwartete Aufwendungen sind im Zweifel anzusetzen.2.Ziffer 2Erwartete Erträge sind im Zweifel nicht anzusetzen.3.Ziffer 3Geplante Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden (Saldierungsver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat die den einzelnen Organen und Referaten zugeordneten Mittel sowie die Art des Verbrauches zu zeigen. Dazu ist dieser in einer organ- und referatsbezogenen Gliederung zu erstellen und zweckmäßig tiefergehend zu detaillieren.(2)Absatz 2,Der Jahresvoranschlag... mehr lesen...
(Anm.: § 12.) (1) Gemäß § 40 Abs. 1 HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent bis spätestens 1. Juni jeden Jahres einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Erträge und Aufwendungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Planperiode zu enthalten. Bei der Erstellung ist dem Grundsatz der Vollständigkeit zu folgen, um eine aussagefähige Beurteilung der geplanten wirtschaftlichen Lage e... mehr lesen...
Zweck des Jahresvoranschlages(1)Absatz eins,Die Erstellung des Jahresvoranschlages dient der vorausschauenden Planung künftiger Abrechnungsperioden. Sie soll der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermöglichen, Vorhaben zu identifizieren und deren Umsetzung auf ihre Übereinstimmung mit den al... mehr lesen...
Alle Unterlagen und Aufzeichnungen zur Dokumentation einer ordnungsmäßigen Haushaltsführung sind sicher zu verwahren. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherung zu setzen. Es wird eine Archivierung aller Protokolle in einer Form empfohlen, durch welche diese zumindest während der Aufbewahrung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Dokumentation der zum Abschluss von Rechtsgeschäften befugten Personen gemäß § 42 HSG 2014 ist ein Organbuch zu führen. In diesem sind auch Unterschriftsproben der angeführten Personen aufzunehmen.Zur Dokumentation der zum Abschluss von Rechtsgeschäften befugten Personen gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zahlungen sind gemäß § 41 Abs. 3 HSG 2014 grundsätzlich bargeldlos in Form von Banküberweisungen abzuwickeln. Die Führung von Handkassen zur Abwicklung von laufenden Kleingeschäften ist zulässig, wobei der jeweilige Kassenstand 500 Euro nicht überschreiten sollte. In begründeten Ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Vorgänge der Gebarung sind ordnungsgemäß und vollständig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren. Sie hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB im unternehmensrechtlichen Sinn) zu entsprechen.(2)Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften... mehr lesen...
Der Gebarung ist gemäß § 41 Abs. 1 HSG 2014 der genehmigte Jahresvoranschlag (Budget) zugrunde zu legen, wodurch gewährleistet ist, dass die Gebarung mit den korrespondierenden Ansätzen des Jahresvoranschlages übereinstimmt. Überschreitungen und Umgliederungen von Ansätzen des Jahresvoranschlages... mehr lesen...
Grundsätze der Haushaltsführung(1)Absatz eins,Die Haushaltsführung hat den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und leichten Kontrollierbarkeit zu folgen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bedingen auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für die Haushaltsf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Ziffer einsHochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften;2.Ziffer 2Bundesministerin oder Bundesminister: die Bundesministerin oder der Bundesmin... mehr lesen...
Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Grundsätze1.Ziffer einseiner einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die laufenden Aufzeichnungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wi... mehr lesen...