§ 18 ZvVG Übergangsbestimmung

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Artikel 69, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1965,, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1965,, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.
  2. (2)Absatz 2,Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in §§ 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in Paragraphen 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Artikel 69, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1965,, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1965,, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.
  2. (2)Absatz 2,Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in §§ 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in Paragraphen 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.

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