§ 3 ZvVG Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung

ZvVG - Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Zentralverwahrer hat der FMA
    1. 1.Ziffer einseinen Sanierungsplan gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen,einen Sanierungsplan gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorzulegen,
      1. a)Litera ader alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleisten, und
      2. b)Litera bder, soweit dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt ist, zusätzlich alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich in Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,der, soweit dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erteilt ist, zusätzlich alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich in Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
    2. 2.Ziffer 2einen Abwicklungsplan gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die eine Fortführung seiner kritischen Kernaufgaben sicherstellen,einen Abwicklungsplan gemäß Artikel 22, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorzulegen, der alle Angaben enthält, die eine Fortführung seiner kritischen Kernaufgaben sicherstellen,
    3. 3.Ziffer 3einen Notfallsanierungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten gewährleisten.einen Notfallsanierungsplan gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorzulegen, der alle Angaben enthält, die bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.Ein benanntes Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, Ziffer 34 a, BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Artikel 54, Absatz 4, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die
    1. 1.Ziffer einsein Sanierungsplan jedenfalls enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
    2. 2.Ziffer 2ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Z 1 jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Ziffer eins, jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
    3. 3.Ziffer 3ein Abwicklungsplan enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben eines Zentralverwahrers sicherzustellen,
    4. 4.Ziffer 4ein Notfallsanierungsplan enthalten muss, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
    5. 5.Ziffer 5ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß § 2 Z 34a BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 34 a, BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
    Die Verordnungen gemäß Z 2 und 5 haben einen gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zu erstellenden Sanierungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 3 hat die Größe und die Systemrelevanz sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Zentralverwahrers und ferner einen etwaigen gemäß BaSAG zu erstellenden Abwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 4 ist nur vorbehaltlich der gemäß Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu erlassen.Die Verordnungen gemäß Ziffer 2 und 5 haben einen gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zu erstellenden Sanierungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Ziffer 3, hat die Größe und die Systemrelevanz sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Zentralverwahrers und ferner einen etwaigen gemäß BaSAG zu erstellenden Abwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Ziffer 4, ist nur vorbehaltlich der gemäß Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 3 die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Abs. 1 oder 2 genannten Ziele zu erreichen.Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, Ziffer 34 a, BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Absatz 3, die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Absatz eins, oder 2 genannten Ziele zu erreichen.
In Kraft seit 19.06.2015 bis 31.12.9999
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