§ 12 ZvVG Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen

ZvVG - Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Konzessionserteilung
  1. (1)Absatz eins,Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 2, oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Artikel 54, Absatz 2 a, Buchstabe a oder b oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß Paragraph 4, BWG.
  2. (2)Absatz 2,Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Konzession ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt werden unddie Anforderungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erfüllt werden und
    2. 2.Ziffer 2sichergestellt ist, dass kein Bankgeschäft außer den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen aufgrund der Konzession erbracht wird, wobei die erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen müssen.sichergestellt ist, dass kein Bankgeschäft außer den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten bankartigen Nebendienstleistungen aufgrund der Konzession erbracht wird, wobei die erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, stehen müssen.
  4. (4)Absatz 4,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.
  5. (4a)Absatz 4 a,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.
  6. (5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.Absatz 4, gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.
  7. (6)Absatz 6,Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Abs. 5 eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA und der EBA (Anm. 1) zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Abs. 4 zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Absatz 5, eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA und der EBA Anmerkung eins, ) zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Absatz 4, zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
  8. (7)Absatz 7,Auf die in Abs. 1 angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist § 1 Abs. 3 BWG nicht anzuwenden.Auf die in Absatz eins, angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist Paragraph eins, Absatz 3, BWG nicht anzuwenden.
  9. (8)Absatz 8,Eine Konzession gemäß Abs. 1 kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.Eine Konzession gemäß Absatz eins, kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.

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Anm. 1: Art. 6 Z 14 der Novelle lautet: „In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In § 12 Abs. 6 zweiter Satz …“, vgl. Parlamentarische Materialien Textgegenüberstellung S. 23)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, lautet: „In Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)

In Kraft seit 17.01.2026 bis 01.01.9000
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