Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Artikel 49, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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