§ 4 ZvVG Strafbestimmungen

ZvVG - Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 16 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen gemäß den Abschnitten A oder B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oderentgegen Artikel 16, oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, Dienstleistungen gemäß den Abschnitten A oder B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
    2. 2.Ziffer 2als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Zentralverwahrersals Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Zentralverwahrers
      1. a)Litera agegen die Verpflichtung gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu verfügen, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt, über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu verfügen, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 47, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
      2. b)Litera bdie organisatorischen Anforderungen gemäß den Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 26 Abs. 8 oder 9 oder Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;die organisatorischen Anforderungen gemäß den Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 26, Absatz 8, oder 9 oder Artikel 29, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
      3. c)Litera cdie Wohlverhaltensregeln gemäß den Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 33 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;die Wohlverhaltensregeln gemäß den Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht einhält, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 33, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
      4. d)Litera ddie Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß den Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß den Artikel 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 37, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
      5. e)Litera edie aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß den Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 45 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6, Art. 47 Abs. 3 oder Art. 47a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß den Artikel 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 45, Absatz 7,, Artikel 46, Absatz 6,, Artikel 47, Absatz 3, oder Artikel 47 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
      6. f)Litera fdie Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt,die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Artikel 48, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht erfüllt,
      7. g)Litera gmissbräuchlich verweigert, gemäß den Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Zugang zu gewähren, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 49 Abs. 5, Art. 52 Abs. 3 oder Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt odermissbräuchlich verweigert, gemäß den Artikel 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, Zugang zu gewähren, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 49, Absatz 5,, Artikel 52, Absatz 3, oder Artikel 53, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt oder
      8. h)Litera hdie Zulassung gemäß Art. 16 oder die Genehmigung gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch falsche Angaben herbeigeführt oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;die Zulassung gemäß Artikel 16, oder die Genehmigung gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch falsche Angaben herbeigeführt oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines ZentralverwahrersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zentralverwahrers
    1. 1.Ziffer einsgegen die Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen zu setzen odergegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 6, Absatz 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen zu setzen oder
    2. 2.Ziffer 2gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen zu setzen,gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt, erforderliche Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen zu setzen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 1 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, die in Paragraph 22 b, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Befugnisse ausüben.
  4. (4)Absatz 4,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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