§ 13 ZvVG Strafbestimmungen

ZvVG - Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oderentgegen Paragraph 12, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringt; oder
    2. 2.Ziffer 2als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines benannten Kreditinstitutsals Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines benannten Kreditinstituts
      1. a)Litera agegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt odergegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt oder
      2. b)Litera bgegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt,gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Übertretung kann die FMA die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
In Kraft seit 19.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 ZvVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 ZvVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 ZvVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 ZvVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 ZvVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 ZvVG
§ 14 ZvVG