Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als die strengeren Aufsichtsanforderungen. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als die strengeren Aufsichtsanforderungen.
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