§ 17 ZvVG Schlussbestimmungen

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen

Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, als die strengeren Aufsichtsanforderungen. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37, als die strengeren Aufsichtsanforderungen.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 19.06.2015 bis 24.07.2025
Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen

Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, als die strengeren Aufsichtsanforderungen. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37, als die strengeren Aufsichtsanforderungen.

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