§ 1 ZvVG Zentralverwahrer
Zuständige Behörde
- (1)Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überwachen.Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu überwachen.
- (2)Absatz 2,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, Absatz eins bis 4 a, 4 b Ziffer 4 und Absatz 5, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.
- (3)Absatz 3,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) und der EBA (European Banking Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) und der EBA (European Banking Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
- (4)Absatz 4,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
§ 2 ZvVG Aufsicht
- (1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:
- 1.Ziffer einsin die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Zentralverwahrers Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
- 2.Ziffer 2von einem Zentralverwahrer und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
- 3.Ziffer 3durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen,
- 4.Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
- 5.Ziffer 5von einem Zentralverwahrer bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern oder
- 6.Ziffer 6von den Abschlussprüfern eines Zentralverwahrers Auskünfte einzuholen.
- (2)Absatz 2,Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.Bei einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind Paragraph 70, Absatz eins a bis eins c und Paragraph 79, Absatz eins bis 4 a, 4 b Ziffer 4 und Absatz 5, BWG anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zentralverwahrers kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere:
- 1.Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
- 2.Ziffer 2eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 2 Abs. 1 zustehen, hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zustehen, hat
- a)Litera adiesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
- b)Litera bim Falle, dass dem Zentralverwahrer die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
- 3.Ziffer 3Geschäftsleitern des Zentralverwahrers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
- 4.Ziffer 4die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
- (4)Absatz 4,Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zentralverwahrer zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
- (5)Absatz 5,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zentralverwahrers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMADie FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter gemäß Absatz 4, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zentralverwahrers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
- 1.Ziffer einseinen Rechtsanwalt oder
- 2.Ziffer 2einen Wirtschaftsprüfer
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem ersten Satz oder gemäß Abs. 3 Z 2 außer Kraft.vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem ersten Satz oder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, außer Kraft. - (6)Absatz 6,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
- (7)Absatz 7,Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zentralverwahrers ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zentralverwahrers ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 8,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
- (8)Absatz 8,Verletzt ein Zentralverwahrer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, so kann die FMAVerletzt ein Zentralverwahrer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, so kann die FMA
- 1.Ziffer einsdem Zentralverwahrer unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
- 2.Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Zentralverwahrers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Zentralverwahrers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
- (9)Absatz 9,Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder derjenigen einer betreffenden Behörde gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder einer betreffenden Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde oder Zentralbank aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ebenso wie von Drittland-Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, oder derjenigen einer betreffenden Behörde gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder einer betreffenden Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde oder Zentralbank aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, ebenso wie von Drittland-Zentralverwahrern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
§ 2a ZvVG Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 3, 4 und 9, Art. 27 Abs. 11, Art. 27a Abs. 1, Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2, Art. 54 Abs. 7, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Artikel 7, Absatz eins und 7, Artikel 19, Absatz eins,, Artikel 22 a, Absatz eins und 5, Artikel 23, Absatz 3, 4 und 9, Artikel 27, Absatz 11,, Artikel 27 a, Absatz eins,, Artikel 28, Absatz 6,, Artikel 29, Absatz 2,, Artikel 30, Absatz 3,, Artikel 48, Absatz 2,, Artikel 54, Absatz 7,, Artikel 55, Absatz eins,, Artikel 56, Absatz eins und Artikel 59, Absatz 4, Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
§ 3 ZvVG Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
- (1)Absatz eins,Ein Zentralverwahrer hat der FMA
- 1.Ziffer einseinen Sanierungsplan gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen,einen Sanierungsplan gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorzulegen,
- a)Litera ader alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleisten, und
- b)Litera bder, soweit dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt ist, zusätzlich alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich in Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,der, soweit dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erteilt ist, zusätzlich alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich in Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
- 2.Ziffer 2einen Abwicklungsplan gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die eine Fortführung seiner kritischen Kernaufgaben sicherstellen,einen Abwicklungsplan gemäß Artikel 22, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorzulegen, der alle Angaben enthält, die eine Fortführung seiner kritischen Kernaufgaben sicherstellen,
- 3.Ziffer 3einen Notfallsanierungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten gewährleisten.einen Notfallsanierungsplan gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorzulegen, der alle Angaben enthält, die bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.Ein benanntes Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, Ziffer 34 a, BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Artikel 54, Absatz 4, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
- (3)Absatz 3,Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die
- 1.Ziffer einsein Sanierungsplan jedenfalls enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
- 2.Ziffer 2ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Z 1 jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Ziffer eins, jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
- 3.Ziffer 3ein Abwicklungsplan enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben eines Zentralverwahrers sicherzustellen,
- 4.Ziffer 4ein Notfallsanierungsplan enthalten muss, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
- 5.Ziffer 5ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß § 2 Z 34a BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 34 a, BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
Die Verordnungen gemäß Z 2 und 5 haben einen gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zu erstellenden Sanierungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 3 hat die Größe und die Systemrelevanz sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Zentralverwahrers und ferner einen etwaigen gemäß BaSAG zu erstellenden Abwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 4 ist nur vorbehaltlich der gemäß Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu erlassen.Die Verordnungen gemäß Ziffer 2 und 5 haben einen gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zu erstellenden Sanierungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Ziffer 3, hat die Größe und die Systemrelevanz sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Zentralverwahrers und ferner einen etwaigen gemäß BaSAG zu erstellenden Abwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Ziffer 4, ist nur vorbehaltlich der gemäß Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu erlassen. - (4)Absatz 4,Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 3 die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Abs. 1 oder 2 genannten Ziele zu erreichen.Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, Ziffer 34 a, BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Absatz 3, die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Absatz eins, oder 2 genannten Ziele zu erreichen.
§ 4 ZvVG Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einsentgegen Art. 16 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen gemäß den Abschnitten A oder B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oderentgegen Artikel 16, oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, Dienstleistungen gemäß den Abschnitten A oder B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
- 2.Ziffer 2als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Zentralverwahrersals Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Zentralverwahrers
- a)Litera agegen die Verpflichtung gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu verfügen, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt, über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu verfügen, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 47, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- b)Litera bdie organisatorischen Anforderungen gemäß den Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 26 Abs. 8 oder 9 oder Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;die organisatorischen Anforderungen gemäß den Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 26, Absatz 8, oder 9 oder Artikel 29, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- c)Litera cdie Wohlverhaltensregeln gemäß den Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 33 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;die Wohlverhaltensregeln gemäß den Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht einhält, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 33, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- d)Litera ddie Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß den Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß den Artikel 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 37, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- e)Litera edie aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß den Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 45 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6, Art. 47 Abs. 3 oder Art. 47a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß den Artikel 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 45, Absatz 7,, Artikel 46, Absatz 6,, Artikel 47, Absatz 3, oder Artikel 47 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- f)Litera fdie Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt,die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Artikel 48, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, nicht erfüllt,
- g)Litera gmissbräuchlich verweigert, gemäß den Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Zugang zu gewähren, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 49 Abs. 5, Art. 52 Abs. 3 oder Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt odermissbräuchlich verweigert, gemäß den Artikel 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, Zugang zu gewähren, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 49, Absatz 5,, Artikel 52, Absatz 3, oder Artikel 53, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt oder
- h)Litera hdie Zulassung gemäß Art. 16 oder die Genehmigung gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch falsche Angaben herbeigeführt oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;die Zulassung gemäß Artikel 16, oder die Genehmigung gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch falsche Angaben herbeigeführt oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines ZentralverwahrersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zentralverwahrers
- 1.Ziffer einsgegen die Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen zu setzen odergegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 6, Absatz 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen zu setzen oder
- 2.Ziffer 2gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen zu setzen,gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt, erforderliche Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen zu setzen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. - (3)Absatz 3,Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 1 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, die in Paragraph 22 b, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Befugnisse ausüben.
- (4)Absatz 4,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 5 ZvVG Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
- (1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 4, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben. - (2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 4, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
- (3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4,
- (4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 47 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
- (6)Absatz 6,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 6 ZvVG Wirksame Ahndung von Verstößen
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Artikel 64, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
§ 7 ZvVG Meldung von Verstößen
- (1)Absatz eins,Zentralverwahrer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren müssen den Anforderungen von Art. 65 Abs. 2 lit. b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen.Zentralverwahrer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren müssen den Anforderungen von Artikel 65, Absatz 2, Litera b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, entsprechen.
- (2)Absatz 2,Die FMA hat über die in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.Die FMA hat über die in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
§ 8 ZvVG Meldung an die ESMA
- (1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Artikel 49, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.
§ 9 ZvVG Besondere Verfahrensbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 47 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
- (3)Absatz 3,Bescheide in Verfahren gemäß §§ 1, 2 und 3 in Verbindung mit Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, unberührt.Bescheide in Verfahren gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 in Verbindung mit Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unberührt.
§ 9a ZvVG Qualifizierte Beteiligungen
Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind. Die FMA hat gemäß Artikel 27 b, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Artikel 27 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, an die FMA zu übermitteln sind.
§ 10 ZvVG Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
- (1)Absatz eins,Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Namen der natürlichen Person, des Zentralverwahrers oder der sonstigen juristischen Personen, an die oder den sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung). Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, den Namen der natürlichen Person, des Zentralverwahrers oder der sonstigen juristischen Personen, an die oder den sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung). Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
- (2)Absatz 2,Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
- 1.Ziffer einsdie Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
- 2.Ziffer 2die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
- 3.Ziffer 3davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dassdavon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
- a)Litera adie Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
- b)Litera bbei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden. - (3)Absatz 3,Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid der FMA oder die gemäß Abs. 1 letzter Satz ergänzend veröffentlichte Entscheidung aufgehoben wird.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, bekannt gemacht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid der FMA oder die gemäß Absatz eins, letzter Satz ergänzend veröffentlichte Entscheidung aufgehoben wird.
- (4)Absatz 4,Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Absatz eins,, die zwar verhängt, aber gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
- (5)Absatz 5,Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der offiziellen Website zugänglich zu machen.
§ 11 ZvVG Kosten
- (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.
- (2)Absatz 2,Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.
§ 12 ZvVG Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen
Konzessionserteilung
- (1)Absatz eins,Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 2, oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Artikel 54, Absatz 2 a, Buchstabe a oder b oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß Paragraph 4, BWG.
- (2)Absatz 2,Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (3)Absatz 3,Die Konzession ist zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anforderungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt werden unddie Anforderungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erfüllt werden und
- 2.Ziffer 2sichergestellt ist, dass kein Bankgeschäft außer den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen aufgrund der Konzession erbracht wird, wobei die erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen müssen.sichergestellt ist, dass kein Bankgeschäft außer den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten bankartigen Nebendienstleistungen aufgrund der Konzession erbracht wird, wobei die erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, stehen müssen.
- (4)Absatz 4,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.
- (4a)Absatz 4 a,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.
- (5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.Absatz 4, gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.
- (6)Absatz 6,Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Abs. 5 eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA und der EBA (Anm. 1) zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Abs. 4 zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Absatz 5, eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA und der EBA Anmerkung eins, ) zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Absatz 4, zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
- (7)Absatz 7,Auf die in Abs. 1 angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist § 1 Abs. 3 BWG nicht anzuwenden.Auf die in Absatz eins, angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist Paragraph eins, Absatz 3, BWG nicht anzuwenden.
- (8)Absatz 8,Eine Konzession gemäß Abs. 1 kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.Eine Konzession gemäß Absatz eins, kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.
(___________________
Anm. 1: Art. 6 Z 14 der Novelle lautet: „In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In § 12 Abs. 6 zweiter Satz …“, vgl. Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, lautet: „In Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)
§ 13 ZvVG Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einsentgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oderentgegen Paragraph 12, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringt; oder
- 2.Ziffer 2als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines benannten Kreditinstitutsals Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines benannten Kreditinstituts
- a)Litera agegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt odergegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt oder
- b)Litera bgegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt,gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Übertretung kann die FMA die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
§ 14 ZvVG Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
- (1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 13 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 13, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben. - (2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 13 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 13, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
- (3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4,
- (4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 47 Z 9, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
§ 16 ZvVG Kosten
Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen. Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG) hat gemäß Paragraph 69 a, BWG zu erfolgen.
§ 17 ZvVG Schlussbestimmungen
Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen
Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als die strengeren Aufsichtsanforderungen. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als die strengeren Aufsichtsanforderungen.
§ 18 ZvVG Übergangsbestimmung
- (1)Absatz eins,Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Artikel 69, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1965,, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1965,, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.
- (2)Absatz 2,Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in §§ 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in Paragraphen 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.
§ 19 ZvVG Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 20 ZvVG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 21 ZvVG Verweise und Verordnungen
- (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.
- 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.
§ 21a ZvVG Umsetzungshinweis
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023. Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.
§ 22 ZvVG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. § 5 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 5 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 14, Absatz 5, treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassen hat.Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 54, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erlassen hat.
- (3)Absatz 3,§ 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 tritt mit 17. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, tritt mit 17. Jänner 2026 in Kraft.
Artikel
Art. 1 ZvVG Artikel 1
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 unddie Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116 und
- 2.Ziffer 2die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
- 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 1,
- 2.Ziffer 2der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, undder delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1, und
- 3.Ziffer 3der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 90.