§ 9 ZvVG Besondere Verfahrensbestimmungen

ZvVG - Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 47 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  1. (3)Absatz 3,Bescheide in Verfahren gemäß §§ 1, 2 und 3 in Verbindung mit Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, unberührt.Bescheide in Verfahren gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 in Verbindung mit Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unberührt.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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