§ 9 ZvVG Besondere Verfahrensbestimmungen

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 47 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  1. (1)Absatz eins,Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Bescheide in Verfahren gemäß §§ 1, 2 und 3 in Verbindung mit Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, unberührt.Bescheide in Verfahren gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 in Verbindung mit Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unberührt.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 19.06.2015 bis 02.01.2018

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 47 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  1. (1)Absatz eins,Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Bescheide in Verfahren gemäß §§ 1, 2 und 3 in Verbindung mit Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, unberührt.Bescheide in Verfahren gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 in Verbindung mit Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unberührt.

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