§ 1 ZvVG Zentralverwahrer

ZvVG - Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Zuständige Behörde
  1. (1)Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überwachen.Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, Absatz eins bis 4 a, 4 b Ziffer 4 und Absatz 5, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) und der EBA (European Banking Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) und der EBA (European Banking Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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