§ 8 ZvVG Meldung an die ESMA

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln. Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Artikel 49, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 19.06.2015 bis 24.07.2025
Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln. Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Artikel 49, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.

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