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Anm. 1: Art. 6 Z 14 der Novelle lautet: „In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In § 12 Abs. 6 zweiter Satz …“, vgl. Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, lautet: „In Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)
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Anm. 1: Art. 6 Z 14 der Novelle lautet: „In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In § 12 Abs. 6 zweiter Satz …“, vgl. Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, lautet: „In Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)