§ 3b LWA-G Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 30.12.2029
  1. (1)Absatz eins,Mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Mit den gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. 1.Ziffer einsbeginnend mit dem Jahr 2023 im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+ Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150 Euro sowiebeginnend mit dem Jahr 2023 im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+ Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296 aus 2013, geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150 Euro sowie
    2. 2.Ziffer 2beginnend mit dem Jahr 2024 im 1. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres eine weitere Zuwendung in Höhe von 150 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuwendung wird geleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Stichmonaten Juni oder Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Haushalt lebt, in dem zumindest eine Person im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuwendung wird in Form einer Sachleistung gewährt und dient als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Bekleidung und Hygieneartikel.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 30.12.2029
  1. (1)Absatz eins,Mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Mit den gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. 1.Ziffer einsbeginnend mit dem Jahr 2023 im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+ Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150 Euro sowiebeginnend mit dem Jahr 2023 im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+ Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296 aus 2013, geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150 Euro sowie
    2. 2.Ziffer 2beginnend mit dem Jahr 2024 im 1. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres eine weitere Zuwendung in Höhe von 150 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuwendung wird geleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Stichmonaten Juni oder Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Haushalt lebt, in dem zumindest eine Person im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuwendung wird in Form einer Sachleistung gewährt und dient als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Bekleidung und Hygieneartikel.

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