§ 1 LWA-G Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen

LWA-G - Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) undUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und
    2. 2.Ziffer 2Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
In Kraft seit 20.05.2026 bis 30.12.2029
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