Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45 aus 2023,, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Zuwendungen nach diesem Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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