§ 4 LWA-G Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

LWA-G - Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45 aus 2023,, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Zuwendungen nach diesem Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 LWA-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 LWA-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 LWA-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 LWA-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 LWA-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3e LWA-G
§ 5 LWA-G