Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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