Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1.Ziffer einsRechtsgrundlagen, Ziele,
2.Ziffer 2den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
3.Ziffer 3die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a, und 3 sowie § 2adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, 1a, und 3 sowie Paragraph 2 a
4.Ziffer 4Verfahren,
5.Ziffer 5die Geltungsdauer,
6.Ziffer 6Berichtspflichten,
7.Ziffer 7Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
8.Ziffer 8Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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