§ 7 LWA-G Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation

LWA-G - Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Errichtung und Fondszweck
  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.
  2. (2)Absatz 2,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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