§ 10 LWA-G Mittel

LWA-G - Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
    2. 2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
  2. (2)Absatz 2,Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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