Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheidet über die Gewährung von Förderungen und Zuwendungen an juristische Personen sowie über die Erteilung von Aufträgen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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