§ 5 LWA-G Abwicklung

LWA-G - Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden.Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind berechtigt,Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind berechtigt,
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 im Umfang des Gesamtdatensatzes sowiezum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Umfang des Gesamtdatensatzes sowie
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitzzum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz
    durchzuführen, wobei die Abfrage ausschließlich zum jeweiligen Zeitpunkt der zweckbezogenen Verarbeitung zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4,Alle personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, jedenfalls jedoch spätestens sieben Jahre nach ihrer letzten Verwendung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  5. (5)Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
  6. (6)Absatz 6,Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten.Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, zurückzuerstatten.
In Kraft seit 20.05.2026 bis 31.12.9999
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