§ 5 LWA-G Abwicklung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B-VG betraut werden. Die die Sonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach § 3d dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 iVm § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 berechtigt.Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 können die Länder im Wege des Artikel 104, Absatz 2, B-VG betraut werden. Die die Sonderzuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach Paragraph 3 d, dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.
  4. (4)Absatz 4,Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
  5. (2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden.Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden.
  6. (3)Absatz 3,Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind berechtigt,Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind berechtigt,
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 im Umfang des Gesamtdatensatzes sowiezum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Umfang des Gesamtdatensatzes sowie
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitzzum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz
    durchzuführen, wobei die Abfrage ausschließlich zum jeweiligen Zeitpunkt der zweckbezogenen Verarbeitung zulässig ist.
  7. (4)Absatz 4,Alle personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, jedenfalls jedoch spätestens sieben Jahre nach ihrer letzten Verwendung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  8. (5)Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
  9. (6)Absatz 6,Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten.Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, zurückzuerstatten.
  10. (7)Absatz 7,Die in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 sowie die in § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfassen. Mitteilungen gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmenDie in Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, sowie die in Paragraph 3 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfassen. Mitteilungen gemäß Paragraph 25, Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmen

Stand vor dem 19.05.2026

In Kraft vom 01.07.2023 bis 19.05.2026
  1. (1)Absatz eins,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B-VG betraut werden. Die die Sonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach § 3d dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 iVm § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 berechtigt.Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 können die Länder im Wege des Artikel 104, Absatz 2, B-VG betraut werden. Die die Sonderzuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach Paragraph 3 d, dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.
  4. (4)Absatz 4,Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
  5. (2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden.Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden.
  6. (3)Absatz 3,Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind berechtigt,Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind berechtigt,
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 im Umfang des Gesamtdatensatzes sowiezum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Umfang des Gesamtdatensatzes sowie
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitzzum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz
    durchzuführen, wobei die Abfrage ausschließlich zum jeweiligen Zeitpunkt der zweckbezogenen Verarbeitung zulässig ist.
  7. (4)Absatz 4,Alle personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, jedenfalls jedoch spätestens sieben Jahre nach ihrer letzten Verwendung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  8. (5)Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
  9. (6)Absatz 6,Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten.Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, zurückzuerstatten.
  10. (7)Absatz 7,Die in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 sowie die in § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfassen. Mitteilungen gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmenDie in Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, sowie die in Paragraph 3 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfassen. Mitteilungen gemäß Paragraph 25, Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmen

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