§ 4 LWA-G Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zuwendungen nach diesem BundesgesetzAbschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Zuwendungen nach diesem BundesgesetzAbschnitt gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45 aus 2023,, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Zuwendungen nach diesem BundesgesetzAbschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.07.2023 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Zuwendungen nach diesem BundesgesetzAbschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Zuwendungen nach diesem BundesgesetzAbschnitt gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45 aus 2023,, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Zuwendungen nach diesem BundesgesetzAbschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

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