§ 1 LWA-G Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2026 bis 30.12.2029
ZweckMaßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten MehraufwendungenAufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2 ) und § 2a)Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und Paragraph 2 a,)
    2. 2.Ziffer 2Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3)Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3,)
    3. 3.Ziffer 3Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3 a,)
    4. 42.Ziffer 42Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
    5. 5.Ziffer 5Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c)Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (Paragraph 3 c,)
    6. 6.Ziffer 6Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d).Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (Paragraph 3 d,).
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.

    (Anm.: Abs. 2a mit 6.6.2025 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit 6.6.2025 außer Kraft getreten)

  3. (2b)Absatz 2 b,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt.
  4. (2c)Absatz 2 c,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.
  5. (3)Absatz 3,Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.Für die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
  6. (4)Absatz 4,Hierfür werden
    1. 1.Ziffer einsfür Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 124 Millionen,
    2. 2.Ziffer 2für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich undfür Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils 15 Millionen Euro jährlich und
    3. 3.Ziffer 3für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Eurofür die Unterstützung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, in Höhe von 8 Millionen Euro
    zur Verfügung gestellt.
  7. (2)Absatz 2,Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.

Stand vor dem 19.05.2026

In Kraft vom 01.07.2025 bis 19.05.2026
ZweckMaßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten MehraufwendungenAufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2 ) und § 2a)Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und Paragraph 2 a,)
    2. 2.Ziffer 2Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3)Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3,)
    3. 3.Ziffer 3Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3 a,)
    4. 42.Ziffer 42Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
    5. 5.Ziffer 5Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c)Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (Paragraph 3 c,)
    6. 6.Ziffer 6Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d).Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (Paragraph 3 d,).
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.

    (Anm.: Abs. 2a mit 6.6.2025 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit 6.6.2025 außer Kraft getreten)

  3. (2b)Absatz 2 b,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt.
  4. (2c)Absatz 2 c,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.
  5. (3)Absatz 3,Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.Für die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
  6. (4)Absatz 4,Hierfür werden
    1. 1.Ziffer einsfür Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 124 Millionen,
    2. 2.Ziffer 2für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich undfür Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils 15 Millionen Euro jährlich und
    3. 3.Ziffer 3für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Eurofür die Unterstützung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, in Höhe von 8 Millionen Euro
    zur Verfügung gestellt.
  7. (2)Absatz 2,Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.

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