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Aktualisierungen der im Anhang V (Anhang V der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt. Aktualisierungen der im Anhang römisch fünf (Anhang römisch fünf der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,)
Aktualisierungen der im Anhang V (Anhang V der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt. Aktualisierungen der im Anhang römisch fünf (Anhang römisch fünf der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,)