§ 13 ZvVG Strafbestimmungen

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oderentgegen Paragraph 12, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringt; oder
    2. 2.Ziffer 2als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines benannten Kreditinstitutsals Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines benannten Kreditinstituts
      1. a)Litera agegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt odergegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt oder
      2. b)Litera bgegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt,gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Übertretung kann die FMA die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 12 bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; oderentgegen Paragraph 12, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringt; oder
    2. 2.Ziffer 2als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines benannten Kreditinstitutsals Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines benannten Kreditinstituts
      1. a)Litera agegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt odergegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt oder
      2. b)Litera bgegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt,gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Übertretung kann die FMA die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.

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