§ 19 MSV 2010 Internationale Zusammenarbeit

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Marktaufsichtsbehörde die Zusammenarbeit mit den obersten Marktaufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten und mit der Europäischen Kommission durch, organisiert die Teilnahme am Erfahrungsaustausch im Rahmen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten (Artikel 19 der Maschinen-Richtlinie) und übermittelt und empfängt die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) bestimmten Beschlüsse und Informationen der ADCO-Gruppe oder deren einzelner nominierter Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2,Für Österreich relevante Beschlüsse und Informationen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) oder deren einzelner nominierter Mitglieder werden durch geeignete Maßnahmen den österreichischen Marktaufsichtsbehörden zugänglich gemacht, insbesondere durch Aufnahme in den Anhang XV.Für Österreich relevante Beschlüsse und Informationen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) oder deren einzelner nominierter Mitglieder werden durch geeignete Maßnahmen den österreichischen Marktaufsichtsbehörden zugänglich gemacht, insbesondere durch Aufnahme in den Anhang römisch fünfzehn.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen.

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 29.12.2009 bis 15.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Marktaufsichtsbehörde die Zusammenarbeit mit den obersten Marktaufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten und mit der Europäischen Kommission durch, organisiert die Teilnahme am Erfahrungsaustausch im Rahmen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten (Artikel 19 der Maschinen-Richtlinie) und übermittelt und empfängt die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) bestimmten Beschlüsse und Informationen der ADCO-Gruppe oder deren einzelner nominierter Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2,Für Österreich relevante Beschlüsse und Informationen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) oder deren einzelner nominierter Mitglieder werden durch geeignete Maßnahmen den österreichischen Marktaufsichtsbehörden zugänglich gemacht, insbesondere durch Aufnahme in den Anhang XV.Für Österreich relevante Beschlüsse und Informationen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) oder deren einzelner nominierter Mitglieder werden durch geeignete Maßnahmen den österreichischen Marktaufsichtsbehörden zugänglich gemacht, insbesondere durch Aufnahme in den Anhang römisch fünfzehn.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen.

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