§ 19 MSV 2010 Internationale Zusammenarbeit

MSV 2010 - Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen.

In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 MSV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 MSV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 MSV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 MSV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 MSV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 MSV 2010
§ 20 MSV 2010