Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende Sachverhalte werden als nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung angesehen:
a)Litera aAnbringung der in dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht erfassten Erzeugnissen;
b)Litera bFehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine;
c)Litera cKennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach § 16 Abs. 3 (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach Paragraph 16, Absatz 3, (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.
(2)Absatz 2,Wird eine Kennzeichnung festgestellt, die nicht in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) ist, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis mit den Vorschriften dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) in Einklang zu bringen und den rechtswidrigen Zustand, allenfalls nach den Vorgaben der Marktüberwachungsbehörde, zu beenden.
(3)Absatz 3,Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, sind von der Marktüberwachungsbehörde alle im Sinne des Schutzklauselverfahrens geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.
In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 MSV 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 MSV 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 MSV 2010