Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang III (Anhang III der Maschinen-Richtlinie) wiedergegebenen Schriftbild.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang römisch drei (Anhang römisch drei der Maschinen-Richtlinie) wiedergegebenen Schriftbild.
(2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III (Anhang III der Maschinen-Richtlinie) sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang römisch drei (Anhang römisch drei der Maschinen-Richtlinie) sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.
(3)Absatz 3,Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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